Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Abgeltung von Lehr- undPrüfungstätigkeiten an Hochschulen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1974-08-07
Status Aufgehoben · 2001-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
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Abkürzung

UniAbgG

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UniAbgG

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UniAbgG

zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3, BGBl. I Nr. 120/2002

Kollegiengeldabgeltung

§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung, wenn

a)

für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde und

b)

an diesen Lehrveranstaltungen wenigstens drei Studierende durchgehend teilgenommen haben, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelte.

(2) Die Kollegiengeldabgeltung für die Abhaltung einer Lehrveranstaltung in der Dauer einer Semester-Wochenstunde beträgt ein Sechstel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung.

(3) Die Kollegiengeldabgeltung für eine Person darf im Semester zwei Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen.

(4) Der § 51 Abs. 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die nach Abs. 1 bis 3 gebührende Kollegiengeldabgeltung anzuwenden.

Lehrveranstaltungs-Abgeltung

§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn

1.

für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde und

2.

während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:

a)

in Pflichtlehrveranstaltungen 3 Studierende,

b)

in anderen Lehrveranstaltungen 10 Studierende.

(2) Für die Abhaltung solcher Lehrveranstaltungen gebührt je Semester-Wochenstunde ein Sechstel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung.

(3) Die Abgeltung darf für eine Person im Semester zwei Drittel dieses Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung nicht übersteigen.

(4) § 51 Abs. 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf diese Abgeltung sinngemäß anzuwenden.

(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 wird kein Dienstverhältnis begründet.

(6) Diese Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.

(7) Steht der Lehrbeauftragte, Lektor oder Instruktor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.

Lehrveranstaltungs-Abgeltung

§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn

1.

für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde,

2.

für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Universitäts(Hochschul)organ bestätigt worden ist, sowie

3.

während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, eine Mindestteilnehmerzahl von drei Studierenden erreicht worden ist.

(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn

1.

für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist,

2.

während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht worden ist:

a)

in Pflichtlehrveranstaltungen drei Studierende,

b)

in anderen Lehrveranstaltungen zehn Studierende.

(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 - UniStG) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 5 790 S. Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 23 160 S nicht übersteigen.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrundeliegende Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.

(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.

(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.

(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 84), Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.

Lehrveranstaltungs-Abgeltung

§ 1. (1) Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und den in dieser Funktion nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung,wenn

1.

für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist und

2.

für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht.

(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist.

(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 - UniStG) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 455,6 Euro (bis 31. Dezember 2001: 6 269 S). Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 1 822,4 Euro (bis 31. Dezember 2001: 25 076 S) nicht übersteigen.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrunde liegende Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.

(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.

(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitätsdozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.

(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 133 Abs. 3, BGBl. I

Nr. 120/2002.

Lehrveranstaltungs-Abgeltung

§ 1. (1) Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und den in dieser Funktion nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung,wenn

1.

für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist und

2.

für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht.

(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist.

(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 455,6 Euro (bis 31. Dezember 2001: 6 269 S). Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 1 822,4 Euro (bis 31. Dezember 2001: 25 076 S) nicht übersteigen.

(3a) Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrunde liegende Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.

(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.

(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitätsdozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.

(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.

§ 1a. Tutoren nach § 42 Abs. 4 UOG, die mit der begleitenden Betreuung von Lehrveranstaltungen beauftragt wurden, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung. Diese beträgt in der Dauer einer Semester-Wochenstunde ein Neuntel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung und darf für eine Person im Semester ein Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen.

Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb

§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß eines Neuntels des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester ein Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen.

Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb

§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 - UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung von 3 860 S. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 11 580 S nicht übersteigen.

Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb

§ 1a. Tutoren (§ 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 - UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung von 303,7 Euro (bis 31. Dezember 2001: 4 179 S). Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 911,1 Euro (bis 31. Dezember 2001: 12 537 S) nicht übersteigen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 133 Abs. 3, BGBl. I

Nr. 120/2002.

Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb

§ 1a. Tutoren (§ 100 des Universitätsgesetzes 2002), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung von 303,7 Euro (bis 31. Dezember 2001: 4 179 S). Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 911,1 Euro (bis 31. Dezember 2001: 12 537 S) nicht übersteigen.

Abgeltung für Studienassistenten und Demonstratoren

§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 42 UOG, § 23 AOG 1988, § 13 Abs. 3 KH-OG, § 34 UOG 1993) gebührt eine Abgeltung. Diese beträgt je Semesterwochenstunde 7,92 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.

(3) Die Abgeltung gemäß Abs. 1 ist in vier monatlichen Teilbeträgen (Oktober bis Jänner bzw. März bis Juni) auszuzahlen.

§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 42 UOG, § 34 UOG 1993, § 23 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß von 7,92 vH des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.

§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 42 UOG, § 34 UOG 1993, § 23 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG) eine Abgeltung von 1 848 S.

(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.

§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 34 UOG 1993, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 - KUOG, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG) eine Abgeltung von 145,4 Euro (bis 31. Dezember 2001: 2 001 S).

(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 133 Abs. 3, BGBl. I

Nr. 120/2002.

§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 34 UOG 1993, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 - KUOG, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semesterstunde (§ 1 Abs. 3a) eine Abgeltung von 145,4 Euro (bis 31. Dezember 2001: 2 001 S).

(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 9 Abs. 4.

§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität (§ 38 Abs. 5 und § 43 UOG bzw. § 30 UOG 1993), an der Akademie der bildenden Künste (§ 22 AOG 1988) oder an einer Kunsthochschule (§ 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Die Remuneration beträgt für ein Semester:

a)

für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, für jede Semesterwochenstunde 15 296 S;

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