Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 5. Juni 1975 über die Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1975-07-12
Status Aufgehoben · 2003-10-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretedatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 501/2003).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretedatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 501/2003).

Dem Verband der schulerhaltenden Wiener evangelischen Pfarrgemeinden A. B. (Schulgemeinde) mit dem Sitz in 1050 Wien V., Hamburgerstraße 3/II, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 29.Jänner 1975 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes zu.

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