ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN LABORATORIUMS FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Dänemark 562/1975 Deutschland/BRD 562/1975 Finnland 123/1994 Frankreich 562/1975 Griechenland 239/1985 Irland III 30/2007 Island III 30/2007 Israel 562/1975 Italien 239/1985, 123/1994 K, III 30/2007 Kroatien III 30/2007 Niederlande 562/1975 Norwegen 123/1994 Portugal III 30/2007 Schweden 562/1975 Schweiz 562/1975 Spanien 123/1994 *Vereinigtes Königreich 562/1975
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. VI Abs. 4 und Art. XV Abs. 4 lit. d Z i) verfassungsändernd sind, samt Anlage wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. September 1975 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XV Abs. 4 lit. b am 26. September 1975 für Österreich in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des Depositärs vom 2. Oktober 1975 gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Israel, Niederlande, Schweden, Schweiz und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Niederlande
Die Niederlande haben anläßlich der Unterzeichnung erklärt, daß das Übereinkommen vorübergehend nur für das Gebiet des Königreiches in Europa gilt, daß sie sich aber das Recht vorbehalten, den Geltungsbereich auch auf Surinam und die Niederländischen Antillen mit Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt auszudehnen.
Präambel/Promulgationsklausel
Das KÖNIGREICH DÄNEMARK
Die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Der STAAT ISRAEL
Die ITALIENISCHE REPUBLIK
Das KÖNIGREICH der NIEDERLANDE
Die REPUBLIK ÖSTERREICH
Das KÖNIGREICH SCHWEDEN
Die SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
Das VEREINIGTE KÖNIGREICH von GROSSBRITANNIEN und NORDIRLAND,
die Vertragsparteien des am 13. Februar 1969 in Genf unterzeichneten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie *) (im folgenden als „EKMB” bezeichnet) sind;
IN DER ERWÄGUNG, daß die bestehende internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie durch die Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie weiter ausgebaut werden sollte, und in Kenntnis der Vorschläge, die von der Europäischen Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als „EMBO” bezeichnet) zu diesem Zweck unterbreitet werden;
IM HINBLICK auf den Beschluß vom 28. Juni 1972, mit dem die EKMB das Vorhaben für ein solches Laboratorium nach Artikel II Absatz 3 des erwähnten Übereinkommens, wonach Sondervorhaben durchgeführt werden können, genehmigt hat;
IN DEM WUNSCH, die Bedingungen, nach denen das Laboratorium errichtet und betrieben wird, in solcher Weise festzulegen, daß sie von einer Änderung des Übereinkommens zur Gründung der EKMB nicht berührt werden;
IN KENNTNIS DESSEN, daß die EKMB die sie betreffenden Bestimmungen
dieses Übereinkommens angenommen hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1970
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Belgien III 165/2011 Dänemark 562/1975 Deutschland/BRD 562/1975 Estland III 20/2023 Finnland 123/1994 Frankreich 562/1975 Griechenland 239/1985 Irland III 30/2007 Island III 30/2007 Israel 562/1975 Italien 239/1985, 123/1994 K, III 30/2007 Kroatien III 30/2007 Lettland III 21/2024 Litauen III 95/2019 Luxemburg III 165/2011 Malta III 67/2016 Montenegro III 96/2018 Niederlande 562/1975 Norwegen 123/1994 Polen III 95/2019 Portugal III 30/2007 Schweden 562/1975 Schweiz 562/1975 Slowakei III 25/2018 Spanien 123/1994 Tschechische R III 95/2019 Ungarn III 69/2017 Vereinigtes Königreich 562/1975
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. September 1975 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XV Abs. 4 lit. b am 26. September 1975 für Österreich in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des Depositärs vom 2. Oktober 1975 gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Israel, Niederlande, Schweden, Schweiz und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Niederlande
Die Niederlande haben anläßlich der Unterzeichnung erklärt, daß das Übereinkommen vorübergehend nur für das Gebiet des Königreiches in Europa gilt, daß sie sich aber das Recht vorbehalten, den Geltungsbereich auch auf Surinam und die Niederländischen Antillen mit Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt auszudehnen.
Präambel/Promulgationsklausel
Das KÖNIGREICH DÄNEMARK
Die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Der STAAT ISRAEL
Die ITALIENISCHE REPUBLIK
Das KÖNIGREICH der NIEDERLANDE
Die REPUBLIK ÖSTERREICH
Das KÖNIGREICH SCHWEDEN
Die SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
Das VEREINIGTE KÖNIGREICH von GROSSBRITANNIEN und NORDIRLAND,
die Vertragsparteien des am 13. Februar 1969 in Genf unterzeichneten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie *) (im folgenden als „EKMB“ bezeichnet) sind;
IN DER ERWÄGUNG, daß die bestehende internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie durch die Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie weiter ausgebaut werden sollte, und in Kenntnis der Vorschläge, die von der Europäischen Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als „EMBO“ bezeichnet) zu diesem Zweck unterbreitet werden;
IM HINBLICK auf den Beschluß vom 28. Juni 1972, mit dem die EKMB das Vorhaben für ein solches Laboratorium nach Artikel II Absatz 3 des erwähnten Übereinkommens, wonach Sondervorhaben durchgeführt werden können, genehmigt hat;
IN DEM WUNSCH, die Bedingungen, nach denen das Laboratorium errichtet und betrieben wird, in solcher Weise festzulegen, daß sie von einer Änderung des Übereinkommens zur Gründung der EKMB nicht berührt werden;
IN KENNTNIS DESSEN, daß die EKMB die sie betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens angenommen hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1970
ARTIKEL I
Errichtung des Laboratoriums
(1) Hiermit wird ein Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (im folgenden als „Laboratorium“ bezeichnet) als eine zwischenstaatliche Einrichtung errichtet.
(2) Sitz des Laboratoriums ist Heidelberg, Bundesrepublik Deutschland.
ARTIKEL II
Zwecke und Hilfsmittel
(1) Das Laboratorium fördert die Zusammenarbeit europäischer Staaten in der Grundlagenforschung, in der Entwicklung neuzeitlicher Instrumente und in der Lehre auf höherer Ebene auf dem Gebiet der Molekularbiologie sowie in anderen hiermit wesentlich zusammenhängenden Forschungsbereichen; zu diesem Zweck konzentriert es seine Tätigkeit auf solche Arbeiten, die gewöhnlich nicht oder nicht ohne weiteres in nationalen Einrichtungen ausgeführt werden. Die Ergebnisse der experimentellen und theoretischen Arbeiten des Laboratoriums werden veröffentlicht oder anderweitig allgemein zugänglich gemacht.
(2) Seinen Zwecken entsprechend führt das Laboratorium ein Programm durch, das vorsieht:
die Anwendung molekularer Konzepte und Methoden zur Aufklärung grundlegender Lebensprozesse;
die Entwicklung und Anwendung der erforderlichen Instrumentierung und Techniken;
Arbeitsmöglichkeiten und Forschungseinrichtungen für Gastwissenschaftler;
Ausbildungs- und Lehrtätigkeit auf höherer Ebene.
(3) Das Laboratorium kann die für sein Programm benötigten Anlagen errichten und betreiben.
Zu dem Laboratorium gehören:
die Ausrüstung, die zur Durchführung des Programms durch das Laboratorium erforderlich ist;
die Gebäude, die zur Unterbringung der unter dem vorangehenden Buchstaben a) genannten Ausrüstung sowie für die Verwaltung des Laboratoriums und die Wahrnehmung seiner sonstigen Aufgaben erforderlich sind.
(4) Das Laboratorium organisiert und fördert im größtmöglichen Umfang die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten und in den Arbeitsbereichen, die in den Absätzen (1) und (2) dieses Artikels festgelegt sind, und zwar im Einklang mit dem Allgemeinen Programm der EKMB. Diese Zusammenarbeit umfaßt insbesondere die Förderung der Kontakte zwischen Wissenschaftlern, den Austausch von Wissenschaftlern und die Verbreitung von Informationen. Soweit es sich mit seinen Zwecken vereinbaren läßt, bemüht sich das Laboratorium ferner, im größtmöglichen Umfang mit Forschungseinrichtungen im Wege der Mitwirkung und Beratung zusammenzuarbeiten. Das Laboratorium wird Arbeiten vermeiden, die bereits in den genannten Einrichtungen durchgeführt werden.
ARTIKEL III
Mitgliedschaft
Mitgliedstaaten des Laboratoriums sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
ARTIKEL IV
Zusammenarbeit
(1) Das Laboratorium arbeitet eng mit der EKMB zusammen.
(2) Das Laboratorium kann mit Nichtmitgliedstaaten, nationalen Einrichtungen dieser Staaten, zwischenstaatlichen oder internationalen nichtstaatlichen Organisationen eine Zusammenarbeit vereinbaren. Die Aufnahme sowie die Bedingungen und die Art und Weise dieser Zusammenarbeit legt der Rat im Einzelfall entsprechend den Umständen durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten fest.
ARTIKEL V
Organe
Organe des Laboratoriums sind der Rat und der Generaldirektor.
Abs. 4: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL VI
Der Rat
Zusammensetzung
(1) Dem Rat gehören alle Mitgliedstaaten des Laboratoriums an. Jeder Mitgliedstaat wird durch höchstens zwei Delegierte vertreten, die von Beratern begleitet sein können.
Der Rat wählt für eine Amtszeit von einem Jahr einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende Vorsitzende; sie können höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.
Beobachter
(2) a) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, können an Tagungen des Rates als Beobachter teilnehmen, und zwar:
Mitglieder der EKMB von Rechts wegen;
ii) Staaten, die nicht Mitglied der EKMB sind, auf Grund eines einstimmigen Ratsbeschlusses der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten.
EMBO und andere Beobachter können zu Tagungen des Rates gemäß der Geschäftsordnung zugelassen werden, die sich der Rat nach Absatz (3) Buchstabe j) dieses Artikels gibt.
Befugnisse
(3) Der Rat:
bestimmt die Politik des Laboratoriums auf wissenschaftlichem, technischem und verwaltungstechnischem Gebiet, insbesondere durch die Erteilung von Richtlinien an den Generaldirektor;
genehmigt zur Durchführung des in Artikel II Absatz (2) dieses Übereinkommens genannten Programms einen Rahmenplan und bestimmt dessen Geltungsdauer. Bei der Genehmigung dieses Plans setzt der Rat durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten eine Mindestzeit für die Beteiligung an dem erwähnten Programm und den Höchstbetrag der Mittel fest, bis zu dem während dieser Zeit Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden dürfen. Diese Zeit und dieser Betrag dürfen später nicht mehr geändert werden, es sei denn, daß der Rat ihn durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten ändert. Nach Ablauf der erwähnten Zeit bestimmt der Rat auf die gleiche Weise den Höchstbetrag der Mittel für einen neuen Zeitraum, der vom Rat festgelegt wird;
verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten den Jahreshaushaltsplan, vorausgesetzt, daß entweder die Beiträge dieser Mitgliedstaaten mindestens zwei Drittel der gesamten Beiträge zu dem Haushalt des Laboratoriums ausmachen oder alle anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten außer einem zustimmen;
genehmigt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten den vorläufigen Ausgabenvoranschlag für die folgenden zwei Jahre;
beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten eine Finanzordnung für das Laboratorium;
genehmigt und veröffentlicht die geprüften Jahresabrechnungen;
genehmigt den vom Generaldirektor vorgelegten Jahresbericht;
beschließt den erforderlichen Stellenplan;
nimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten eine Personalordnung an;
beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten die Einrichtung von Forschergruppen und Anlagen des Laboratoriums außerhalb seines Sitzes;
gibt sich eine Geschäftsordnung;
nimmt die sonstigen Befugnisse und Aufgaben wahr, die zur Erreichung der in diesem Übereinkommen festgelegten Zwecke des Laboratoriums erforderlich sind.
(4) Der Rat kann das in Artikel II Absatz (2) dieses Übereinkommens genannte Programm durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten ändern.
Tagungen
(5) Der Rat tritt wenigstens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er kann ferner zu außerordentlichen Tagungen zusammentreten. Die Tagungen finden am Sitz des Laboratoriums statt, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.
Abstimmungen
(6) a) i) Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme.
ii) Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, können sich noch zwei Jahre lang, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel XV Absatz (4) Buchstabe a) in Kraft getreten ist, ohne Stimmrecht auf Tagungen des Rates vertreten lassen und an seinen Arbeiten teilnehmen.
iii) Ein Mitgliedstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge in Rückstand geraten ist, hat auf einer Tagung des Rates kein Stimmrecht, auf der der Generaldirektor feststellt, daß der Betrag der Rückstände die Höhe der in den vorausgehenden zwei Rechnungsjahren fällig gewordenen Beiträge dieses Staates erreicht oder überschreitet.
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen die Beschlüsse des Rates der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten.
Der Rat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn auf der Tagung Delegierte der Mehrheit der Mitgliedstaaten anwesend sind.
Nachgeordnete Gremien
(7) a) Der Rat setzt durch Beschluß, der mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßt wird, einen Beratenden Wissenschaftsausschuß, einen Finanzausschuß und alle weiteren nachgeordneten Gremien ein, die sich als notwendig erweisen.
Der Beschluß über die Einsetzung des Beratenden Wissenschaftsausschusses enthält Bestimmungen über die Mitgliedschaft, ihren Wechsel und den Aufgabenbereich dieses Ausschusses gemäß Artikel VIII dieses Übereinkommens und legt die Bedingungen für die Tätigkeit seiner Mitglieder fest.
Der Beschluß über die Einsetzung des Finanzausschusses und weiterer nachgeordneter Gremien enthält Bestimmungen über die Mitgliedschaft und den Aufgabenbereich dieser Gremien.
Die nachgeordneten Gremien geben sich ihre eigene Geschäftsordnung.
ARTIKEL VI
Der Rat
Zusammensetzung
(1) Dem Rat gehören alle Mitgliedstaaten des Laboratoriums an. Jeder Mitgliedstaat wird durch höchstens zwei Delegierte vertreten, die von Beratern begleitet sein können.
Der Rat wählt für eine Amtszeit von einem Jahr einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende Vorsitzende; sie können höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.
Beobachter
(2) a) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, können an Tagungen des Rates als Beobachter teilnehmen, und zwar:
Mitglieder der EKMB von Rechts wegen;
ii) Staaten, die nicht Mitglied der EKMB sind, auf Grund eines einstimmigen Ratsbeschlusses der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten.
EMBO und andere Beobachter können zu Tagungen des Rates gemäß der Geschäftsordnung zugelassen werden, die sich der Rat nach Absatz (3) Buchstabe j) dieses Artikels gibt.
Befugnisse
(3) Der Rat:
bestimmt die Politik des Laboratoriums auf wissenschaftlichem, technischem und verwaltungstechnischem Gebiet, insbesondere durch die Erteilung von Richtlinien an den Generaldirektor;
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