ZUSATZPROTOKOLL zum Abkommen über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien abgeschlossen in Wien, am 17. September 1971

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1975-02-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Rumänisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Zusatzprotokolls wird genehmigt.

Ratifikationstext

Auf Grund der von den gemäß dem Bundesgesetz vom 8. April 1974, BGBl. Nr. 208, die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Präsidenten des Nationalrates unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde ist die im Art. 2 des vorstehenden Zusatzprotokolls vorgesehene Mitteilung Österreichs am 6. Mai 1974 erfolgt. Da die entsprechende Mitteilung Rumäniens im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten am 18. Feber 1975 eingelangt ist, ist das Zusatzprotokoll gemäß dessen Art. 2 am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die beiden Vertragsparteien sind übereingekommen wie folgt:

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die für die einzelnen Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen.

(2) Im einzelnen werden die finanziellen Bedingungen für Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in dem jeweiligen Übereinkommen zur Durchführung des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien geregelt.

Artikel 2

Dieses Zusatzprotokoll gilt für die Dauer der Gültigkeit des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, sobald sich die beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die nach ihren Rechtsvorschriften erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, und verliert seine Gültigkeit mit diesem Abkommen.

Geschehen zu Bukarest am 19. Jänner 1974 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

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