Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. Jänner 1975 betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:
§ 1. In die Schulnachricht über das erste Semester der ersten Stufe der Volksschule und der Sonderschule mit Klassenlehrersystem ist für alle Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, eine Gesamtnote einzutragen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem, dem Tage ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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