Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-03-12
Status Aufgehoben · 2017-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und Bildungsanstalten für Erzieher.

Anmeldung zur Befähigungsprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich bis zum 1. März schriftlich beim Schulleiter zur Befähigungsprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

a)

eine allfällige Wahl, ob die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen abgelegt wird, bekanntzugeben,

b)

die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 9 Abs. 1 lit. b und c, § 10 Abs. 1 lit. c sowie § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 bekanntzugeben sowie

c)

einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 2 einzubringen.

Umfang der Befähigungsprüfung

§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung hat zu umfassen:

a)

eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

b)

eine mündliche Prüfung gemäß § 36. Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reife-, eine Befähigungs- oder eine Abschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

a)

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

b)

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen im wesentlichen gleichartig ist,

c)

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

d)

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird und

e)

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

(3) Im Rahmen der Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

2.

ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat

a)

einen oder mehrere Pflichtgegenstände gemäß den §§ 5 sowie 9 bis 12

b)

den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung zu umfassen.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 lit. b hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(4) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden

§ 5. (1) Die Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:

a)

Pädagogik,

b)

Deutsch,

c)

Verschiedene Techniken,

d)

Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen oder Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen (§ 14 Abs. 8),

e)

Hauswirtschaftliche Arbeiten.

(2) Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:

a)

Pädagogik,

b)

Spezielle Berufskunde,

c)

Deutsch.

(3) Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung für Erzieher hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:

a)

für Absolventen des einjährigen Lehrganges:

aa) Erziehungslehre einschließlich Psychologie,

bb) Spezielle Probleme der Heimerziehung,

cc) Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur);

b)

für Absolventen des zweijährigen Lehrganges:

aa) Erziehungslehre einschließlich Psychologie;

bb) Spezielle Probleme der Heimerziehung,

cc) Kinder- und Jugendliteratur,

dd) Deutsch.

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen

§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und unterrichtliche Aufgaben richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die praktische Klausurarbeit aus Verschiedene Techniken hat die Herstellung von Arbeitsproben in zwei Techniken der Werkerziehung (für Mädchen), wie sie in den allgemeinbildenden Pflichtschulen gelehrt werden, zu umfassen. Je Technik hat die Arbeitszeit 2 1/2 Stunden zu betragen. Dem Prüfungskandidaten ist das für die Klausurarbeit benötigte und von ihm mitzubringende Material spätestens 48 Stunden vor Prüfungsbeginn ohne Angabe des Themas bekanntzugeben; in diese Frist sind schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, nicht einzurechnen.

(4) Die praktische Klausurarbeit aus Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen hat die Ausführung eines Wäschestückes nach persönlichem Maß, nach gestelltem Thema und auf Grund eines eigenen Entwurfes zu umfassen. Die Arbeitszeit hat 14 Stunden zu betragen und ist auf zwei Tage aufzuteilen; an jedem der beiden Tage ist eine einstündige Mittagspause vorzusehen, die nicht in die angegebene Prüfungszeit einzurechnen ist. Dem Prüfungskandidaten ist das für die Klausurarbeit benötigte und von ihm zur Klausurarbeit mitzubringende Material spätestens 48 Stunden vor Prüfungsbeginn ohne Angabe des Themas bekanntzugeben; in diese Frist sind schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes nicht einzurechnen.

(5) Die praktische Klausurarbeit aus Kleidernähem einschließlich Schnittzeichnen hat die Ausführung eines Kleidungsstückes nach persönlichem Maß, nach gestelltem Thema und auf Grund eines eigenen Entwurfes zu umfassen. Die Arbeitszeit hat 14 Stunden zu betragen und ist auf zwei Tage aufzuteilen; an jedem der beiden Tage ist eine einstündige Mittagspause vorzusehen, die nicht in die angegebene Prüfungszeit einzurechnen ist. Dem Prüfungskandidaten ist das für die Klausurarbeit benötigte und von ihm zur Klausurarbeit mitzubringende Material spätestens 48 Stunden vor Prüfungsbeginn ohne Angabe des Themas bekanntzugeben; in diese Frist sind schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes nicht einzurechnen.

(6) Die praktische Klausurarbeit in den Hauswirtschaftlichen Arbeiten hat

a)

die Zubereitung eines Menüs für vier Personen nach gestelltem Thema und die Durchführung der hauswirtschaftlichen Arbeiten, die mit der Prüfungsaufgabe zusammenhängen, sowie

b)

das Tischdecken (einschließlich Herstellung von Tischschmuck) nach gestelltem Thema und das Servieren einschließlich der dazugehörigen hauswirtschaftlichen Arbeiten

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen

§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, zum Erziehungsgeschehen und dessen Voraussetzungen (vor allem im Kleinkindalter) Stellung zu nehmen. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Spezieller Berufskunde hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der kindlichen Bedürfnisse und Betätigungsweisen und der Bildungsmittel die Arbeit im Kindergarten methodisch richtig zu gestalten. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung für Erzieher

§ 8. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Erziehungslehre einschließlich Psychologie hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, das Erziehungsgeschehen und dessen Voraussetzungen pädagogisch, psychologisch und allenfalls soziologisch zu interpretieren. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Speziellen Problemen der Heimerziehung hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Jedes dieser Themen ist so zu formulieren, daß von der Bearbeitung in gleicher Weise der Bezug auf die theoretischen Grundlagen und die Praxis der Heimerziehung gefordert wird. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, Probleme der Heimerziehung zu erfassen und Möglichkeiten für deren Bewältigung in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht aufzuzeigen. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Kinder- und Jugendliteratur hat für die Absolventen des zweijährigen Lehrganges die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß sich der Prüfungskandidat mit Werken der Kinder- und Jugendliteratur nach verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt hat. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur) hat für die Absolventen des einjährigen Lehrganges die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß sich der Prüfungskandidat mit Werken der Kinder- und Jugendliteratur nach verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt hat. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(5) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat für die Absolventen des zweijährigen Lehrganges die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang

§ 9. (1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

a)

eine Teilprüfung in Pädagogik,

b)

eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in

aa) Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen oder Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen, wobei von diesen Prüfungsgebieten jenes zu prüfen ist, das gemäß § 14 Abs. 8 für die Klausurarbeit nicht festgesetzt wurde,

bb) Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft,

cc) Materialienkunde,

c)

eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in

aa) Religion,

bb) Deutsch,

cc) Geschichte und Sozialkunde,

dd) Geographie und Wirtschaftskunde oder

ee) Bildnerischer Erziehung.

(2) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.

(3) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik, Materialienkunde, Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde je drei Aufgabn schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft sind aus den Bereichen Ernährungslehre und Nahrungsmittelkunde sowie Gesundheitslehre und Säuglingspflege je zwei Aufgaben schriftlich zu stellen, von denen je eine zu wählen ist. In den Prüfungsgebieten Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen, Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen sind den Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe von einer Probe des praktischen Könnens im Schnittzeichnen auszugehen hat, schriftlich vorzulegen. Im Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung sind den Prüfungskandidaten drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe eine Probe des praktischen Könnens zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen. Die Prüfungskandidaten haben jeweils die erste Aufgabe zu lösen und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen.

(4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:

a)

Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,

b)

eine allfällige mündliche Jahresprüfung.

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang

§ 10. (1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

a)

eine Teilprüfung in Pädagogik,

b)

eine Teilprüfung in Spezieller Berufskunde,

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