Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 bis 8, 28 Abs. 2 und 3 und 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, wird, hinsichtlich der letztgenannten Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, verordnet:
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt - soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist - für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Sonderformen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen und standardisierten Untersuchungsverfahren.
(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Lehrgänge und Kurse nach den §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 lit. b und c, 62a und 63a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die einjährige Haushaltungsschule, die Fachschulen für Sozialberufe sowie die Kollegs nach den §§ 73 Abs. 1 lit. b, 75 Abs. 1 lit. b und 77 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes.
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Neuen Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung
§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung (das standardisierte Untersuchungsverfahren) dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1 Abs. 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 18, 21 bis 28, 30 bis 38 und 41 bis 43, die körperliche - soweit sie auf Grund der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, im Rahmen der Aufnahms- und Eignungsprüfung (des standardisierten Untersuchungsverfahrens) festzustellen ist - nach § 20 festzustellen.
Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung
§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.
Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung
§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38 und 40 bis 44, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.
Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung
§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.
Standardisierte Untersuchungsverfahren an Stelle der Aufnahms-
und Eignungsprüfung
§ 3. (1) Zur Feststellung der Eignung des Schülers für die berufsbildenden mittleren Schulen, ausgenommen die Forstfachschule, und die berufsbildenden höheren Schulen sind an diesen Schulen an Stelle der Aufnahmsprüfung nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zur Verfügung gestellte Untersuchungsverfahren (standardisierte Untersuchungsverfahren) durchzuführen.
(2) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den Höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik ist zusätzlich zu den standardisierten Untersuchungsverfahren eine Prüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 170/1978)
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der
Erzieherbildung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Erzieher hat zu umfassen:
schriftliche Prüfungen,
mündliche Prüfungen,
praktische Prüfungen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik hat zu umfassen:
schriftliche Prüfungen,
mündliche Prüfungen,
praktische Prüfungen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik hat zu umfassen:
schriftliche Prüfungen,
mündliche Prüfungen,
nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 eine praktische Prüfung.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik hat zu umfassen:
eine praktische Prüfung,
schriftliche Prüfungen,
nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 mündliche Prüfungen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs)
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik und den Kollegs für Sozialpädagogik hat eine praktische Prüfung zu umfassen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs) und an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik sowie den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe hat eine praktische Prüfung zu umfassen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs), an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe und für die Aufbaulehrgänge für Elementarpädagogik
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik, den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sowie den Aufbaulehrgängen für Elementarpädagogik hat eine praktische Prüfung zu umfassen.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik
§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Mathematik.
(2) Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen in Deutsch und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend'' oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut'' beurteilt worden sind.
(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit einer Themenstellung, die allgemeinen altersgemäßen Interessen entspricht. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über
eine altersgemäße Sprachbeherrschung,
grammatikalische Grundkenntnisse und
entsprechende Sicherheit in der Schreibrichtigkeit verfügt.
(4) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient der Feststellung des logischen Denkvermögens durch Überprüfung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, sowie der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.
(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung sind dem Lehrplan für die I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule für die Pflichtgegenstände Deutsch bzw. Mathematik zu entnehmen, wobei auf die Anforderungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Bedacht zu nehmen ist.
(7) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung der
musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
Gestaltungsfähigkeit auf dem Gebiet des Werkens und bildnerischen Gestaltens,
körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik
§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Mathematik.
(2) Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend'' oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut'' beurteilt worden sind.
(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit einer Themenstellung, die allgemeinen altersgemäßen Interessen entspricht. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über
eine altersgemäße Sprachbeherrschung,
grammatikalische Grundkenntnisse und
entsprechende Sicherheit in der Schreibrichtigkeit verfügt.
(4) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient der Feststellung des logischen Denkvermögens durch Überprüfung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, sowie der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.
(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung sind dem Lehrplan für die I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule für die Pflichtgegenstände Deutsch bzw. Mathematik zu entnehmen, wobei auf die Anforderungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Bedacht zu nehmen ist.
(7) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung der
musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
Gestaltungsfähigkeit auf dem Gebiet des Werkens und bildnerischen Gestaltens,
körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik
§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Lebender Fremdsprache,
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