Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 1. September 1975 über die Studienrichtung Mathematik
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Mathematik ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten:
Der Studienzweig Mathematik ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien sowie an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten;
der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg, der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik der Universität Klagenfurt, der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien sowie an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz gemeinsam mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität einzurichten.
(2) Hinsichtlich der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten haben die an der jeweiligen Universität eingerichteten Geisteswissenschaftlichen Fakultäten, an der Universität Klagenfurt die Fakultät für Kulturwissenschaften und an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien die Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien mitzuwirken.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Studienzweig Mathematik
Ausbildungsziel
§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Mathematik ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem Gebiete der Mathematik dient. Insbesondere sollen Absolventen der Studienrichtung
zum selbständigen und kritischen Studium von Publikationen aus jenem Teilgebiet der Mathematik, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist, fähig sein,
einen Gesamtüberblick über die Wissenschaft der Mathematik erlangt haben, der ein selbständiges Einarbeiten in jedes Teilgebiet der Mathematik ermöglicht,
mathematische Sachverhalte in einfacher und sachlich richtiger Form darstellen können,
bekannte mathematische Methoden an neuen Problemstellungen anwenden können,
fähig sein, Problemstellungen aus anderen Wissenschaften einer mathematischen Behandlung zugänglich zu machen.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Mathematik einzuführen, die Grundlagen und Methoden, deren Kenntnis Voraussetzung für den erfolgreichen Besuch der Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes ist, darzustellen und das Verständnis für den Aufbau einer mathematischen Theorie zu wecken.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung im Sinne des Abs. 1.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt dauert vier Semester und umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 41 bis 46 Wochenstunden.
(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:
| Zahl der | |
|---|---|
| Name des Faches | Wochenstunden |
| a) Analysis | 18-24 |
| b) Algebra | 7-14 |
| c) Geometrie | 5-10 |
| d) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen | 5-10 |
(3) Die im § 5 Abs. 4 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können bereits im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 6 Abs. 1) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden. Der Studienplan kann weiters vorsehen, daß der erste Studienabschnitt einzelne Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern des zweiten Studienabschnittes im Ausmaß von bis zu zehn Wochenstunden umfaßt.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Analysis;
Algebra;
Geometrie;
nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden.
(3) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Wenn es jedoch die Eigenart des Prüfungsfaches erfordert, insbesondere wenn Berechnungen durchzuführen sind, hat die zuständige akademische Behörde schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten sind auch dann anzuordnen, wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist. Bei der gemäß Abs. 3 letzten zulässigen Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der zweite Studienabschnitt dauert sechs Semester und umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 55 bis 60 Wochenstunden.
(3) Der zweite Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:
| Zahl der | |
|---|---|
| Name des Faches | Wochenstunden |
| a) Analysis | 15-25 |
| b) Algebra | 7-14 |
| c) Topologie | 5-10 |
| d) Numerische Mathematik | 4- 8 |
| e) nach Wahl des Kandidaten gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen ein weiteres Teilgebiet der Mathematik | 4- 8 |
| f) nach Wahl des Kandidaten gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen aus Anwendungsgebieten der Mathematik | 10-20 |
(4) Außer den in Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen aus dem gemäß § 6 Abs. 1 gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht gemäß § 3 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung
§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine Vorprüfung abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl des Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen
welche die Fachgebiete der Studienrichtung Mathematik wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
welche die Fachgebiete der Studienrichtung Mathematik in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.
(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Analysis;
Algebra;
Topologie;
Numerische Mathematik;
ein weiteres Teilgebiet der Mathematik nach Wahl des Kandidaten gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
ein Wahlfach aus einem Anwendungsgebiet der Mathematik gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Er umfaßt die in § 9 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Prüfungen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen)
Ausbildungsziel
§ 8. Das Studium ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen auf dem Gebiet der Mathematik dient. Hiebei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht zu nehmen. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 2 sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 9. (1) Der erste Studienabschnitt dauert vier Semester und umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 bis 31 Wochenstunden.
(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:
| Zahl der | |
|---|---|
| Name des Faches | Wochenstunden |
| a) Analysis | 14-21 |
| b) Algebra und Geometrie | 12-15 |
(3) Die im § 11 Abs. 4 und 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 12 Abs. 1 und 2) können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden. Der Studienplan kann weiters vorsehen, daß der erste Studienabschnitt einzelne Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern des zweiten Studienabschnittes im Ausmaß von bis zu zehn Wochenstunden umfaßt.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Analysis;
Algebra und Geometrie.
(2) Für die Durchführung der ersten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 11. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der zweite Studienabschnitt dauert fünf Semester und umfaßt, sofern der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 33 bis 38 Wochenstunden, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, 29 bis 34 Wochenstunden.
(3) Der zweite Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:
| Zahl der | |
|---|---|
| Name des Faches | Wochenstunden |
| a) Analysis | 7-14 |
| b) Algebraische und topologische Strukturen | 7-14 |
| c) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen | 4- 8 |
| d) Fachdidaktik | 8 |
(4) Außer den in Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von drei bis sechs Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach Schulmathematik, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon gemäß § 9 Abs. 3 im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.
(5) Wurde der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt außer den in Abs. 3 genannten Pflichtfächern Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden aus dem gemäß § 12 Abs. 2 gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen
§ 12. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine Vorprüfung über den Stoff der Lehrveranstaltungen aus Schulmathematik (§ 11 Abs. 4) abzulegen.
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