Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 2. September 1976, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-10-08
Status Aufgehoben · 2017-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 119 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

Artikel I

Auf Grund des § 119 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

Für die Forstfachschule wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan in Kraft gesetzt.

Artikel II

Die unter Art. IV der Anlage wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1975, BGBl. Nr. 324, bekanntgemacht.

Anlage

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LEHRPLAN FÜR DIE FORSTFACHSCHULE

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Forstfachschule hat die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, nach den Anweisungen von Forstorganen bestimmte Aufgaben des forstlichen Betriebsdienstes durchzuführen sowie den Forstschutzdienst zu versehen. Weiters hat die Fachschule die Aufgabe, die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden sowie ihre Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit angemessenen Weise zu vertiefen.

II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

1.

Anknüpfung an die Vorbildung

Der Unterricht hat auf die während der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht vermittelten Kenntnisse aufzubauen; im besonderen ist auch auf die bisherige facheinschlägige praktische Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

2.

Einführung in den Unterricht

Die Schüler sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Vorbildung und Leistungsfähigkeit in die Arbeitsweise einer berufsbildenden Schule einzuführen und zu gemeinsamer Arbeit zu erziehen.

3.

Rücksicht auf Alter und Eigenart der Schüler

Bei allen Schülern sind möglichst weitgehend die psychischen und körperlichen Anlagen, die Vorbildung, die Milieuverhältnisse und zur Motivation der Lernarbeit die altersmäßigen Interessen zu berücksichtigen.

4.

Heimat-, Lebens- und Berufsnähe

Der Unterricht ist in Stoffauswahl und Darbietung berufs- und lebensnah sowie gegenwartsbezogen zu gestalten. Die allgemeinbildenden Gegenstände sind fachbezogen zu behandeln. Im praktischen Unterricht ist der Verhütung von Unfällen besonderes Augenmerk zu widmen. Die Maßnahmen zur Unfallverhütung sind bei diesen Gelegenheiten zu demonstrieren.

5.

Anschaulichkeit

Die Einführung des Schülers in die fachliche Begriffswelt ist durch möglichst anschauliche Darstellung zu unterstützen. Zur Vermittlung klarer Vorstellungen sind ausgewählte Unterrichtsmittel heranzuziehen sowie bildliche und graphische Darstellungen nutzbar zu machen. Durch Lehrausgänge und Lehrfahrten ist der Kontakt mit der Wirklichkeit zu vertiefen. Die Berufsbezogenheit des Unterrichtes ist vorrangig.

6.

Selbsttätigkeit der Schüler

Das Lernen ist soweit wie möglich auf Selbsttätigkeit zu gründen. Selbständigkeit, Selbstvertrauen und kritisches Denken des Schülers sind zu fördern. Geeignete Formen der Selbsttätigkeit im Unterricht sind Einzelarbeit, Gruppenarbeit und Klassenarbeit.

7.

Sicherung des Unterrichtsertrages

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist auf die Festigung des bereits erworbenen Bildungsgutes besonderer Wert zu legen. Durch sinnvolles Üben, Wiederholen und Anwenden ist der notwendige Bestand an grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten zu sichern. Jede Oberflächlichkeit und bloße Anhäufung sind zu vermeiden. Leistungsfeststellungen sind maßvoll und organisch in den Unterricht einzubauen. Schularbeiten sind nur in jenen Gegenständen zulässig, wo sie der Lehrplan ausdrücklich vorsieht.

8.

Konzentration der Bildung

Den Schülern sind die stofflichen Zusammenhänge zwischen den Unterrichtsgegenständen bzw. auf besonderen Fachgebieten bewußtzumachen. Insbesondere sind die Wechselbeziehungen zwischen allgemeinbildenden und fachkundlichem Unterricht herzustellen.

9.

Gelegenheitsunterricht

Ereignisse, die einem Teil des Lehrstoffes besondere Aktualität verleihen, sind im Unterricht auch abweichend von der vorgesehenen Lehrstoffverteilung zu behandeln.

10.

Praktischer Unterricht

Im praktischen Unterricht sind die Zusammenhänge zwischen theoretischen Kenntnissen und praktischer Anwendung herzustellen. Auf rationelle Arbeitsmethoden und moderne Arbeitstechniken ist unter ständiger Beachtung und Betonung der Arbeitssicherheit Bedacht zu nehmen. Der Unterricht ist grundsätzlich in folgenden Stufen zu gestalten: Vorzeigen der zu erlernenden Arbeit, Ausführen der Arbeit durch den Schüler, Üben derselben bis zur Erlangung der Fertigkeit. Der Unterricht ist in Gruppen durchzuführen, wobei die Gruppengröße der Art der Tätigkeit anzupassen ist. Jeder Schüler soll das gesamte Praxisprogramm absolvieren. Der Schüler ist anzuhalten, während des Unterrichtes zweckentsprechende Kleidung zu tragen.

Der praktische Unterricht ist in der Regel halbtägig, fallweise aber auch ganztägig abzuhalten.

III. STUNDENTAFEL

Pflichtgegenstände Wochenstunden

Religion ....................................................... 2

Deutsche Sprache und Schriftverkehr ............................ 2

Rechnen ........................................................ 2

Politische Bildung ............................................. 1

Leibesübungen .................................................. 2

Waldbau ........................................................ 4

Forstschutz .................................................... 2

Meßkunde und Holzverwertung .................................... 4

Forstnutzung ................................................... 3

Forsttechnik und Baukunde ...................................... 3

Gesetzeskunde .................................................. 2

Wildkunde und Jagdbetrieb ...................................... 3

Praktischer Unterricht in den Fachgegenständen Waldbau,

Forsttechnik und Baukunde, Arbeitstechnik, Meßkunde und

Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb ......... 8

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Freigegenstände

Jagdliches Schießen - praktischer Unterricht ................... 1

Jagdhornblasen ................................................. 1

Maschinschreiben ............................................... 2

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des

Religionsunterrichtsgesetzes)

a. Katholischer Religionsunterricht

1.

Lehrziel und Lehraufgabe:

a)

Dem Schüler soll seinem Alter entsprechend die Fragesituation seiner menschlichen Existenz bewußtgemacht und als Frage nach Gott gedeutet werden. Die Wert- und Lebensordnung der christlichen Botschaft soll ihm als verheißungsvolles Angebot für die Gestaltung seines eigenen Lebens erschlossen werden.

b)

Dem Schüler sind Hilfen für seine Selbsterziehung und Impulse für seine religiöse Weiterbildung anzubieten.

c)

Das Verantwortungsbewußtsein gegenüber der Sachwelt, gegenüber den verschiedenen Gemeinschaften - insbesondere Familie, Staat und Kirche - und die letzte Verantwortung gegenüber Gott sind zu festigen.

d)

Der Religionsunterricht soll die Schüler auch zur Besinnung auf die dem ländlich-bäuerlichen Lebensraum eigenen religiösen Werte aufrufen.

2.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

a)

Gott, Christus, Kirche und Escharta als Grundfragen und Fundament christlicher Lebensgestaltung (etwa: der junge Mensch vor Gott, Christus als Antwort Gottes auf das Suchen des Menschen, das Leben in Christus, der Sinn und die Hilfe der Gemeinschaft im Glauben u. a. m.).

b)

Die Entfaltung des christlichen Lebens in Familie, Beruf und größeren Gemeinschaften (etwa: das Leben der Christen in der Kirche und aus der Kraft Gottes, die Kirche als Ursakrament, ihre Verwirklichung in den Sakramenten; Mitmenschlichkeit und Gemeinschaft, Schutz des Lebens und der Lebensbereiche u. a. m.).

3.

Didaktische Grundsätze:

a)

Die Auswahl der Themen und die Lehrstoffverteilung sowie die Behandlung jedes Einzelthemas ist unter Berücksichtigung der Probleme und Fragen der Schüler, der diözesanen Gegebenheiten und der speziellen Unterschiede in Burschen- und Mädchenklassen zu behandeln.

b)

Bei jedem Thema sind besonders jene Aspekte herauszustellen, mit denen der Schüler in seinem gegenwärtigen und zukünftigen Leben konfrontiert wird. Dabei sind konkrete Einzelfragen des gegenwärtigen und künftigen Alltags (z. B.:

c)

Die ländlich-bäuerliche Lebenswelt und das in ihr lebendige christliche Brauchtum sind im Auge zu behalten.

d)

Der Religionsunterricht soll soweit als möglich in das Bildungsgeschehen der forstlichen Schulen integriert werden. Deshalb sind Querverbindungen zu den anderen Unterrichtsgegenständen herzustellen. Im Interesse seiner Erziehungsaufgabe soll sich der Religionslehrer um die notwendigen Kontakte zu den übrigen Lehrern - in Internaten auch zur Heimleitung und zu den Erziehern - bemühen.

e)

Der Aktivierung des Schüler, der Möglichkeit von Diskussion und Fragestellung sowie der zeit- und altersgemäßen Formulierung der Lehrinhalte ist großes Augenmerk zu widmen.

f)

Die beiden großen Themenkreise des Lehrstoffes können sowohl in konzentrischen Kreisen wie auch in einer stufenweisen Aufeinanderfolge behandelt werden.

4.

Religiöse Übungen, Einkehrtage u. a. m. sind vorzusehen.

b. Evangelischer Religionsunterricht

1.

Lehrziel und Lehraufgabe:

2.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

Deutsche Sprache und Schriftverkehr

Bildungs- und Lehraufgabe:

Sicherheit im richtigen Schreiben, Lesen und Sprechen sowie der schriftlichen und mündlichen Wiedergabe, Erkennen der Bedeutung der fachlichen und allgemeinen Literatur für die eigene Bildung. Vertrautheit mit privatem und beruflichem Schriftverkehr. Richtige und formgerechte Berichtsdarstellung.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Grammatikalische Grundlagen: Wort- und Satzlehre in dem für die Rechtschreibung erforderlichen Ausmaß; Festigung der Rechtschreibkenntnisse; Schreiben von einschlägigen Fachausdrücken und Fremdwörtern.

Grundsätze für die schriftliche Behandlung eines Themas; Abfassen schriftlicher Arbeiten.

Redeübungen; Gliederung und Aufbau von Sprech- und Redeübungen;

Vorlesen und Nacherzählen allgemeiner und fachlicher Themen;

Kurzreferate.

Leseproben aus der Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts. Vier einstündige schriftliche Schularbeiten.

Rechnen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit, einschlägige rechnerische und geometrische Aufgaben

selbständig zu lösen.

Gewandtheit im folgerichtigen Denken.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Kurze Wiederholung der Grundrechnungsarten; Bruchrechnen, einfache und zusammengesetzte Schluß- und Verhältnisrechnungen; Durchschnitts-, Mischungs- und Teilungsrechnungen, einfache Prozent- und Zinsrechnungen, Anwendung gebräuchlicher Tabellen.

Raumlehre: Kurze Wiederholung der geometrischen Grundbegriffe, Berechnen einfacher Flächen und Körper, Anwendung der Längen-, Flächen- und Raummaße, Erklärung einfacher graphischer Darstellungen.

Flächenermittlung.

Anfertigen maßstabsgerechter Pläne.

Vier einstündige schriftliche Schularbeiten.

Politische Bildung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verständnis für die staatlichen Einrichtungen der Republik Österreich und für die demokratischen Lebensformen. Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Erziehung zur Mitverantwortung und zur Mitarbeit im öffentlichen Leben und in berufsständischen Einrichtungen. Bedeutung der Forstwirtschaft. Erkennen der Familien- und Berufsbezogenheit. Hilfen zur Persönlichkeitsentfaltung und Weckung eines richtigen Leistungsverständnisses.

Lehrstoff (1 Wochenstunde):

Grundlagen des Staates, Verfassung der Republik Österreich, Rechte und Pflichten des Staatsbürgers; Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes und der Länder, Selbstverwaltung der Gemeinden;

Gerichtsbarkeit, Kontrollorgane der Verfassung und Verwaltung, wichtige überstaatliche Organisationen. Forstwirtschaft: Funktionen des Waldes; Interessen- und Berufsvertretungen; Familie und Beruf;

Sozialeinrichtungen.

Leibesübungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Entwicklung der natürlichen Bewegungsfähigkeit, der Körperhaltung und körperlichen Leistungsfähigkeit; Ausgleichsmöglichkeiten zur beruflichen Belastung. Förderung des Gemeinschaftssinnes, des Verantwortungsbewußtseins, der Ausdauer und der Bereitschaft zur Hilfe in kritischen Lebenssituationen. Geistige und körperliche Ausbildung sollen in Einklang gebracht werden.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Grundübungen (Laufen, Springen, Klettern, Werfen, Stoßen, Ziehen),

leichtathletische Übungen.

Lauf- und Ballspiele.

Boden- und einfache Geräteübungen.

Ausgleichsübungen und Berufsgymnastik, Bergung Verletzter und Hilfeleistung.

Grundlagen des Schwimmens.

Winterübungen (Rodeln, Schilaufen, Eislaufen, Eisstockschießen).

Waldbau

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis der Waldvegetation in Aufbau und Aussehen, deren Lebensvorgänge; grundlegendes Verständnis der standörtlichen Voraussetzungen für das Pflanzenleben.

Verständnis für die Lebensvorgänge im Walde und für die natürlichen Produktionsfaktoren; Kenntnis der waldbaulichen Techniken und der forstlichen Betriebsformen.

Lehrstoff (4 Wochenstunden):

Die Standortfaktoren: Lage, Klima, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Niederschlag und Boden. Grundlagen des Aufbaues der Fortpflanzung und Ernährung der Pflanzen; Überblick über das natürliche Pflanzensystem. Die wichtigsten Baumarten und ihre Standortansprüche. Die natürlichen Waldgesellschaften Österreichs, Wuchsgebiete; waldbauliche Grundbegriffe. Natürliche und künstliche Bestandesbegründung, Forstpflanzenerzeugung. Maßnahmen der Standortsanierung.

Bestandeserziehung: Kultur- und Jungwuchspflege, Dickungspflege, Durchforstung, Ästung; Bestandesumwandlung, Düngung.

Die wichtigsten Betriebsformen.

Üben im Erkennen: Knospen, Blätter, Blüten, Samen, Holz, Keimlinge, Standortanzeiger; Standortbeurteilung.

Forstschutz

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis der häufigsten Forstschäden, ihre Ursachen, Schadensvorbeugung und Abwehr, soweit es zum Erkennen und zur Durchführung von Maßnahmen erforderlich ist.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Allgemeine Forstschutzbegriffe; rechtliche Grundlagen;

Beweissicherung.

Einflüsse durch Tiere: Wild und Weidevieh; Nager.

Insekten (Käfer, Schmetterlinge, Fliegen und Hautflügler, Läuse usw.).

Biologie der wichtigsten Schadinsekten, technische Holzschädlinge; Vorbeugungs- und Bekämpfungsmöglichkeiten; wichtige forstschädliche Pilze, Bekämpfungsmaßnahmen; Schadensermittlung. Einsatz von

Schutzmitteln und Bekämpfungsgeräten. Umwelteinflüsse: Rauch, Staub, Abgase, Waldbrände.

Naturereignisse: Sturm, Schnee, Frost, Hitze, Rauhreif, Hagel.

Meßkunde und Holzverwertung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen über die Methoden zur Feststellung des Masseninhaltes von Stammteilen, Stämmen und Beständen sowie des Alters und Zuwachses.

Vermittlung von Kenntnissen über Eigenschaften und Verwendung des Holzes, seine Ausformung und Sortierung.

Überblick über die volkswirtschaftliche Bedeutung des Holzes sowie forstlicher Produkte.

Aneignung eines wirtschaftlichen Denkens bei der Behandlung und Verwertung des Holzes.

Lehrstoff (4 Wochenstunden):

Maßeinheiten, Holzmeßgeräte.

Massenermittlung am liegenden Holz, des Schnittholzes;

Baumhöhenmessung, Baumhöhenmeßgeräte.

Massenermittlung am stehenden Holz: Ermittlung der Masse von Einzelstämmen und Beständen (Kluppierung, Probeflächen, Relaskoptechnik, Massen und Ertragstafeln).

Altersbestimmung von Bäumen und Beständen.

Grundlagen über den Zuwachs.

Eigenschaften des Holzes, Holzfehler; Verwendungsmöglichkeiten von

rundem und bearbeitetem Holz.

Ausformung und Sortierung des Rundholzes.

Grundlagen des Holzverkaufes: Verkaufsarten, Holzübergabe.

Genossenschaften und andere Vermarktungseinrichtungen, österreichische Holzhandelsusancen.

Grundbegriffe der Buchführung; Verbuchung einfacher

Geschäftsvorgänge, Belege und Rechnungen.

Forstliche Nebennutzungen.

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