Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der EuropäischenWeltraumforschungsorganisation und der EuropäischenWeltraumforschungsorganisation über die Durchführung einesSpacelab-Programms samt Anlagen A und BVEREINBARUNG ZWISCHEN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHENWELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION UND DER EUROPÄISCHENWELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINESSPACELAB-PROGRAMMS
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 19 Abs. 2 verfassungsändernd ist, samt Anlage A, deren Punkt 4, und Anlage B, deren Punkt 5 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 21. Oktober 1975 hinterlegt; die Vereinbarung ist völkerrechtlich für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Regierungen (im folgenden „die Teilnehmer” genannt), die gleichzeitig Regierungen von Vertragsstaaten des am 14. Juni 1972 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungsorganisation (im folgenden „das Übereinkommen” genannt) sind,
und
die Europäische Weltraumforschungsorganisation (im folgenden „die Organisation” genannt),
ANGESICHTS des Angebots der Behörden der Vereinigten Staaten an Europa, sich am Apollo-Nachfolgeprogramm zu beteiligen, indem es ein oder mehrere Forschungs- und Anwendungsmodule entwickelt und das Raumtransporter/Orbitalsystem benutzt,
EINGEDENK der Entschließung Nr. 3 der Europäischen Weltraumkonferenz vom 24. Juli 1970 über die Beteiligung am Apollo-Nachfolgeprogramm sowie der von der Europäischen Weltraumkonferenz am 20. Dezember 1972 auf ihrer Tagung in Brüssel erzielten Vereinbarung über die Durchführung des Spacelab-Programms, von der die Behörden der Vereinigten Staaten in Kenntnis gesetzt worden sind und derzufolge dieses Programm zunächst von der Organisation durchgeführt und später von der zukünftigen Europäischen Weltraumbehörde fortgesetzt werden soll,
IM HINBLICK AUF den Nutzen, den ein aktiver Beitrag Europas zur Verwirklichung des zur Zeit bedeutendsten Weltraumprogramms für die internationale Zusammenarbeit darstellt, und den Nutzen, der Europa aus der sich durch die Teilnahme an diesem Programm ergebenden Weiterentwicklung seiner Weltraumtechnologie erwachsen wird,
UNTER HINWEIS AUF die bereits vom Rat der Organisation auf der 50. Tagung gegebene Ermächtigung (ESRO/C/MIN/50), aufgrund deren der Generaldirektor die Projektdefinitionsphase des Spacelab-Programms eingeleitet hat,
ANGESICHTS des Entwurfs eines Verständigungsmemorandums (ESRO/C(73)2, rev. 1, Anlage III) zwischen der Organisation und der „National Aeronautics and Space Administration” (NASA) der Regierung der Vereinigten Staaten (im folgenden „das Verständigungsmemorandum” genannt),
EINGEDENK der vom Rat der Organisation auf der 53. Tagung angenommenen Entschließung über die Zustimmung zur Durchführung des Spacelab-Programms im Rahmen der Organisation (ESRO/C/LIII/Res. 1 (Final)),
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 21. Oktober 1975 hinterlegt; die Vereinbarung ist völkerrechtlich für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Regierungen (im folgenden „die Teilnehmer“ genannt), die gleichzeitig Regierungen von Vertragsstaaten des am 14. Juni 1972 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungsorganisation (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt) sind,
und
die Europäische Weltraumforschungsorganisation (im folgenden „die Organisation“ genannt),
ANGESICHTS des Angebots der Behörden der Vereinigten Staaten an Europa, sich am Apollo-Nachfolgeprogramm zu beteiligen, indem es ein oder mehrere Forschungs- und Anwendungsmodule entwickelt und das Raumtransporter/Orbitalsystem benutzt,
EINGEDENK der Entschließung Nr. 3 der Europäischen Weltraumkonferenz vom 24. Juli 1970 über die Beteiligung am Apollo-Nachfolgeprogramm sowie der von der Europäischen Weltraumkonferenz am 20. Dezember 1972 auf ihrer Tagung in Brüssel erzielten Vereinbarung über die Durchführung des Spacelab-Programms, von der die Behörden der Vereinigten Staaten in Kenntnis gesetzt worden sind und derzufolge dieses Programm zunächst von der Organisation durchgeführt und später von der zukünftigen Europäischen Weltraumbehörde fortgesetzt werden soll,
IM HINBLICK AUF den Nutzen, den ein aktiver Beitrag Europas zur Verwirklichung des zur Zeit bedeutendsten Weltraumprogramms für die internationale Zusammenarbeit darstellt, und den Nutzen, der Europa aus der sich durch die Teilnahme an diesem Programm ergebenden Weiterentwicklung seiner Weltraumtechnologie erwachsen wird,
UNTER HINWEIS AUF die bereits vom Rat der Organisation auf der 50. Tagung gegebene Ermächtigung (ESRO/C/MIN/50), aufgrund deren der Generaldirektor die Projektdefinitionsphase des Spacelab-Programms eingeleitet hat,
ANGESICHTS des Entwurfs eines Verständigungsmemorandums (ESRO/C(73)2, rev. 1, Anlage III) zwischen der Organisation und der „National Aeronautics and Space Administration“ (NASA) der Regierung der Vereinigten Staaten (im folgenden „das Verständigungsmemorandum“ genannt),
EINGEDENK der vom Rat der Organisation auf der 53. Tagung angenommenen Entschließung über die Zustimmung zur Durchführung des Spacelab-Programms im Rahmen der Organisation (ESRO/C/LIII/Res. 1 (Final)),
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1
Die Teilnehmer nehmen nach Maßgabe dieser Vereinbarung und vor allem ihres Artikels 5 in enger Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten ein Programm in Angriff, dessen Ziel die Definition, der Entwurf, die Entwicklung und der Bau des Spacelab als technisch integrierter Teil des Raumtransporter/Orbitalsystems der Vereinigten Staaten und Beitrag Europas zum Apollo-Nachfolgeprogramm ist, bei dem es verwendet werden soll.
Die Ziele und Bestandteile des Spacelab-Programms sind in Anlage A dieser Vereinbarung beschrieben.
ARTIKEL 2
Das in Artikel 1 genannte Programm wird in zwei Phasen unterteilt, und zwar in eine Definitionsphase, die schon begonnen worden ist, und eine Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase.
Ziel der Definitionsphase (Unterphasen B1-B3) des Spacelab ist, nach den Erfordernissen der Benutzer die Konfiguration des Spacelab festzulegen und die entsprechenden Untersysteme zu definieren. Anhand der bei Abschluß der Unterphase B2 ermittelten Ergebnisse werden ein technischer Vorschlag und ein Entwicklungsplan sowie eine detaillierte Kostenanalyse und eine Kostenschätzung für die Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase ausgearbeitet.
Die Unterlagen für die in Absatz 1 erwähnte detaillierte Kostenanalyse müssen den Teilnehmern am 1. August 1973 zur Verfügung stehen und werden auch den anderen Mitgliedstaaten der Organisation zugesandt.
Die Entscheidung über den Übergang zur Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase wird gemäß Artikel 5 getroffen.
ARTIKEL 3
Die Organisation führt das Spacelab-Programm gemäß Artikel VIII des Übereinkommens nach dem Zeitplan und den Bestimmungen in Anlage A dieser Vereinbarung durch.
Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, führt die Organisation das Programm nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahrensregeln durch.
Für die in Artikel 1 erwähnte Zusammenarbeit mit der NASA und zur Sicherstellung einer reibungslosen Integration des Spacelab mit den übrigen Teilen des Raumtransporter / Orbitalsystems und vor allem mit der Entwicklung des Raumtransporters, baut die Organisation auf der Grundlage des Verständigungsmemorandums eine Personalstruktur für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit der NASA auf. Die europäischen wissenschaftlichen und technischen Benutzer werden zu den Arbeiten der Organisation und der NASA hinzugezogen.
ARTIKEL 4
Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Programmdirektorium ist für das Programm verantwortlich und faßt alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
In Fragen, die mehr als ein Programm der Organisation betreffen, berät das Programmdirektorium den Rat der Organisation, an den es diesbezüglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.
Das Programmdirektorium hat insbesondere die Aufgabe,
(a) dem Generaldirektor der Organisation alle erforderlichen Weisungen für die Durchführung des Programms zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der Nahtstellen des Programms mit den anderen Teilen des Raumtransporter/Orbitalsystems der Vereinigten Staaten,
(b) dafür zu sorgen, daß von der Organisation enge Verbindungen zu den künftigen europäischen Benutzern des Spacelab-Systems hergestellt werden,
(c) hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Teilnehmer für die Anwendung des Verständigungsmemorandums und aller anderen einschlägigen Rechtsdokumente Sorge zu tragen,
(d) nach Möglichkeit mindestens drei Jahre vor Abschluß der Entwicklung des Spacelab die Verfahrensregeln zur Verwirklichung der in Artikel 10 dieser Vereinbarung genannten Grundsätze zu untersuchen.
Das Programmdirektorium kann beratende Organe einsetzen, soweit ihm dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Programms erforderlich erscheint.
Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, faßt das Programmdirektorium seine Beschlüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rates der Organisation, die entsprechend Anwendung findet.
ARTIKEL 5
Das Finanzvolumen des Programms wird im Zeitpunkt, in dem diese Vereinbarung zur Unterzeichnung aufgelegt wird, anhand der in Anlage B zu dieser Vereinbarung beschriebenen Kostenbestandteile auf 308 Millionen Rechnungseinheiten (Preisbasis Mitte 1973) geschätzt. Dieser Betrag wird am Ende der Unterphase B2 der Definitionsphase überprüft werden.
Die Teilnehmer setzen für die Ende 1973 abzuschließenden Studien der Definitionsphase einen Finanzplafond von 10 Millionen Rechnungseinheiten fest. Die Teilnehmer kommen überein, zur Finanzierung dieser Studien Beiträge nach dem in Anlage B zu dieser Vereinbarung enthaltenen Schlüssel zu leisten, jedoch nur bis zur Höhe der für die Durchführung der Ende Juli 1973 auslaufenden Unterphasen B1 und B2 erforderlichen Beträge. Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung werden die Teilnehmer entscheiden, ob der innerhalb des Finanzplafonds auf die Unterphase B3 entfallende Betrag freigegeben wird.
Bei der Festsetzung des Gesamtplafonds dieses Programms nach Absatz 1 legen die Teilnehmer einstimmig die Höhe ihrer Beiträge fest.
Die entsprechenden Jahreshaushaltspläne werden vom Programmdirektorium im Rahmen des jeweiligen Finanzplafonds mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet.
ARTIKEL 6
Die Teilnehmer kommen überein, für die Berichtigung des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Gesamtplafonds des Programms bei Änderungen des Preisniveaus das zu diesem Zeitpunkt in der Organisation geltende Verfahren anzuwenden.
Muß der Gesamtplafond aus anderen Gründen als Änderungen des Preisniveaus berichtigt werden, so gilt folgendes:
(a) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt nicht mehr als 20% des Gesamtplafonds des Programms, so darf kein Teilnehmer vom Programm zurücktreten; in diesem Falle beschließt das Programmdirektorium die Mehrausgaben mit Zweidrittelmehrheit.
(b) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt mehr als 20% des Gesamtplafonds, so können die Teilnehmer, die dies wünschen, vorbehaltlich des Artikels 17 vom Programm zurücktreten. Diejenigen Teilnehmer, die das Programm fortzusetzen wünschen, konsultieren einander und legen die Bedingungen für die Weiterführung des Programms fest. Sie berichten darüber dem Rat der Organisation, der alle erforderlichen Maßnahmen beschließt.
ARTIKEL 7
Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben, sowie der Zugang zu den dabei gewonnenen technischen Informationen und deren Verwendung bleiben den Teilnehmern vorbehalten, soweit dies mit den einschlägigen Bestimmungen des Verständigungsmemorandums vereinbar ist; die Organisation hat jedoch das Recht, sie unentgeltlich für ihre gesamte Tätigkeit zu nutzen.
ARTIKEL 8
Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die für die Durchführung des Programms erforderlichen Verträge gemäß den Vorschriften und Verfahrensregeln der Organisation abzuschließen. Soweit wie möglich ist jedoch bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträgen für die Durchführung des Programms an erster Stelle der Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teilnehmer und an zweiter Stelle ihrer Durchführung im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Organisation Vorrang zu geben, wobei die Beschlüsse des Rates in bezug auf Vergabepolitik und Arbeitsverteilung zu berücksichtigen sind.
Infolgedessen muß die geographische Verteilung der Verträge für das Spacelab-Programm unter den Teilnehmern den Beitragsanteilen der Teilnehmer entsprechen. Da der Anteil der Arbeiten, die entweder im Rahmen direkter Verträge der Organisation oder im Rahmen vom industriellen Hauptauftragnehmer vergebener Unterverträge im Hoheitsgebiet von Nichtmitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, bei diesem Programm wahrscheinlich ungewöhnlich hoch sein wird, hat die Organisation den Umfang dieser Verträge und Unterverträge zu verfolgen und sicherzustellen, daß diese bei der Aufstellung von Statistiken über die geographische Verteilung der Verträge unter den Teilnehmern nicht berücksichtigt werden.
ARTIKEL 9
Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer handelt, ist Eigentümer der im Rahmen des Programms entwickelten Teile des Spacelab sowie der zu seiner Durchführung erworbenen Anlagen und Einrichtungen.
Die Bedingungen, unter denen die in Durchführung dieser Vereinbarung entwickelten und in Anlage A beschriebenen Teile des Spacelab der NASA zur Verfügung gestellt werden, werden in dem Verständigungsmemorandum zwischen der Organisation und NASA sowie gegebenenfalls in dem in Artikel 10 genannten zwischenstaatlichen Übereinkommen zwischen den Teilnehmern und der Regierung der Vereinigten Staaten geregelt. Über die Übertragung des Eigentums an erworbenen Anlagen und Einrichtungen beschließt das Programmdirektorium im Einvernehmen mit dem Rat der Organisation.
ARTIKEL 10
Die Teilnehmer beabsichtigen, in Konsultation mit dem Rat der Organisation in einem Übereinkommen mit der Regierung der Vereinigten Staaten die Grundsätze für die Benutzung des Spacelab und der übrigen Teile des Raumtransporter/Orbitalsystems, insbesondere des Raumtransporters, den Zugang zur Technologie der Vereinigten Staaten sowie alle übrigen in diesem Übereinkommen zu berücksichtigenden Fragen zu regeln.
ARTIKEL 11
Die Teilnehmer stellen die Organisation von jeglicher Haftung frei, die sich ergeben kann, wenn sie infolge der Durchführung des Programms als internationale Organisation haftbar gemacht wird.
Alle von der Organisation im Rahmen des Programms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen verbucht.
ARTIKEL 12
Die Teilnehmer haben die Bestimmungen des vorgesehenen Verständigungsmemorandums mit der NASA sowie ihre sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zur Kenntnis genommen und erklären sich damit einverstanden, daß der Rat der Organisation den Generaldirektor ermächtigt, das Verständigungsmemorandum in der vom Programmdirektorium und vom Rat gebilligten Fassung zu unterzeichnen. Tritt dieses Verständigungsmemorandum nicht in Kraft oder werden wesentliche Änderungen daran vorgenommen, werden die Teilnehmer wegen der dann zu treffenden Maßnahmen einander konsultieren.
ARTIKEL 13
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern oder zwischen einem oder mehreren Teilnehmern und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem einzigen Schiedsrichter vorgetragen, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird. Der Schiedsrichter darf weder Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staates sein noch in diesem Staat seinen ständigen Wohnsitz haben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.