Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-09-01
Status Aufgehoben · 2007-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 117 und 124 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, wird verordnet:

ABSCHNITT I

Zusammensetzung der Kuratorien

Mitglieder der Kuratorien

§ 1. (1) Gemäß § 117 Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes ist an jeder Berufspädagogischen Akademie des Bundes ein Kuratorium einzurichten, dem als Mitglieder anzugehören haben:

a)

mit beschließender Stimme:

der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates), in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie liegt, als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;

b)

mit beratender Stimme:

der Amtsdirektor des Landesschulrates der (die) für die berufsbildenden Schulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Berufspädagogischen Akademie und vier weitere vom Lehrerkollegium der Berufspädagogischen Akademie aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden und je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte des betreffenden Bundeslandes.

(2) Gemäß § 124 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes ist an jeder Pädagogischen Akademie des Bundes ein Kuratorium einzurichten, dem als Mitglieder anzugehören haben:

a)

mit beschließender Stimme: der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates) als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;

b)

mit beratender Stimme: der Amtsdirektor des Landesschulrates der (die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Pädagogischen Akademie und drei weitere vom Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden.

Vorsitzende der Kuratorien

§ 2. (1) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident des Landesschulrates, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie bzw. die Pädagogische Akademie liegt. Soweit der Präsident des Landesschulrates sich nicht selbst die Geschäfte des Vorsitzenden vorbehält, tritt in jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident des Landesschulrates bestellt ist, dieser an seine Stelle.

(2) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an jenen Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Präsident des Landesschulrates selbst den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 4. (1) Die Wahl der gemäß § 117 Abs. 2 lit. b des Schulorganisationsgesetzes vom Lehrerkollegium der Berufspädagogischen Akademie aus seiner Mitte in das Kuratorium zu entsendenden vier Lehrer sowie die Wahl der gemäß § 124 Abs. 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes vom Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie aus seiner Mitte in das Kuratorium zu entsendenden drei Lehrer hat in einer Wahlversammlung unter dem Vorsitz des Amtsdirektors des Landesschulrates in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

(2) Alle Mitglieder des Lehrerkollegiums der Berufspädagogischen Akademie bzw. der Pädagogischen Akademie sind vom Landesschulrat nachweislich schriftlich von Ort und Zeit der Wahlversammlung zu verständigen. Die Verständigung ist zeitgerecht erfolgt, wenn sie spätestens am zehnten Tag vor dem Termin der Wahlversammlung zugestellt oder zur Post gegeben wurde.

(3) Wahlvorschläge können zu Beginn der Wahlversammlung von jedem Mitglied des Lehrerkollegiums eingebracht werden. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Lehrerkollegiums der betreffenden Berufspädagogischen Akademie bzw. der betreffenden Pädagogischen Akademie einschließlich des Direktors. Wählbar sind nur Lehrer, die an der betreffenden Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie mit mindestens halber Lehrverpflichtung tätig und disziplinär unbescholten sind. Der Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. der Pädagogischen Akademie, der dem Kuratorium schon von Gesetzes wegen angehört, ist nicht wählbar.

(4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegeben Stimmen auf sich vereinigt. Erhält im ersten Wahlgang keiner der vorgeschlagenen Kandidaten eine absolute Mehrheit, so hat in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen stattzufinden. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(5) Die Namen der gewählten Lehrer sind vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie dem Präsidenten des Landesschulrates mitzuteilen. Sie sind durch Anschlag an der Amtstafel der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie zu verlautbaren.

(6) Jedes Mitglied des Lehrerkollegiums kann die Wahl wegen Verletzung der Bestimmungen der vorstehenden Absätze anfechten. Die Anfechtung ist binnen zwei Wochen ab Verlautbarung der Namen der gewählten Lehrer beim Landesschulrat einzubringen, der sie mit den Wahlakten dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zur Entscheidung vorzulegen hat. Stellt der Bundesminister für Unterricht und Kunst fest, daß bei Einhaltung der Wahlvorschriften das Ergebnis der Wahl anders hätte lauten können, so hat er die Wahl insoweit für ungültig zu erklären. Sie ist in diesem Falle binnen eines Monats im Umfang der Ungültigkeitserklärung zu wiederholen.

Vertreter der Studierenden

§ 5. (1) Besteht an der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie eine Studentenvertretung, so sind die beiden Vertreter der Studierenden von der Studentenvertretung jährlich zu entsenden. Besteht an der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie keine Studentenvertretung, so hat die Wahl der beiden Vertreter der Studierenden zu Beginn jedes Studienjahres nach den folgenden Absätzen zu erfolgen.

(2) Die Wahl der Vertreter der Studierenden ist vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie unter Bekanntgabe des Wahltages, des Wahlortes und der Wahlzeit spätestens drei Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie kundzumachen.

(3) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Studierenden der betreffenden Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie. Wählbar sind nur ordentliche Studierende der betreffenden Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie, die in einem Wahlvorschlag (Abs. 4) enthalten sind.

(4) Wahlvorschläge können von 3 v.H., jedenfalls jedoch von mindestens zehn Wahlberechtigten bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl beim Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie eingebracht werden. Jeder Wahlvorschlag hat einen oder zwei Kandidaten (mit Familien- und Vornamen) für die Funktion eines Vertreters der Studierenden zu enthalten. Der Wahlvorschlag bedarf der Annahme durch den (die) Vorgeschlagenen.

(5) Der Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. der Pädagogischen Akademie hat spätestens zehn Tage vor Beginn der Wahl den (die) eingelangten Wahlvorschlag (Wahlvorschläge) durch Anschlag in der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie kundzumachen.

(6) Der Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Er hat den Wahlberechtigten einen Stimmzettel mit der in der Anlage dargestellten Form zu Verfügung zu stellen. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a)

ein anderer als der vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,

b)

der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte,

c)

der Name keines Kandidaten oder

d)

die Namen von mehr als zwei Kandidaten angestrichen wurden.

(7) Gewählt sind die zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Erhalten mehr als zwei Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, so entscheidet das Los.

(8) Die Namen der gewählten Studierenden sind vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie dem Präsidenten des Landesschulrates mitzuteilen. Sie sind durch Anschlag an der Amtstafel der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie zu verlautbaren.

(9) Jeder in einem Wahlvorschlag enthaltene Kandidat kann die Wahl wegen Verletzung der Bestimmungen der vorstehenden Absätze anfechten. Die Anfechtung ist binnen zwei Wochen ab dem Anschlag der Namen der gewählten Studierenden beim Landesschulrat einzubringen, der sie mit den Wahlakten dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zur Entscheidung vorzulegen hat. Stellt der Bundesminister für Unterricht und Kunst fest, daß bei Einhaltung der Wahlvorschriften das Ergebnis der Wahl anders hätte lauten können, so hat er die Wahl insoweit für ungültig zu erklären. Sie ist in diesem Falle binnen eines Monats im Umfang der Ungültigkeitserklärung zu wiederholen.

Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für

Arbeiter und Angestellte

§ 6. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft des betreffenden Bundeslandes und die Kammer für Arbeiter und Angestellte des betreffenden Bundeslandes haben je einen Vertreter in das Kuratorium der Berufspädagogischen Akademie als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

Funktionsdauer

§ 7. (1) Die Bestellung der Mitglieder nach den §§ 3, 4 und 6 erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode des Kollegiums des Landesschulrates, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie bzw. Pädagogische Akademie liegt. Nach jeder Neubestellung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sind auch die Mitglieder des Kuratoriums der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie neu zu bestellen. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zur Neubestellung der neuen Mitglieder im Amt.

(2) Die Bestellung der Mitglieder nach § 5 erfolgt für die Dauer eines Studienjahres; sie bleiben bis zur Neubestellung der neuen Mitglieder im Amt.

(3) Scheidet ein Mitglied mit beschließender Stimme aus, so ist das betreffende Mandat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 3 neu zu besetzen und auch ein Ersatzmann neu zu bestellen. Bis zur Neubesetzung nimmt das bisherige Ersatzmitglied die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein.

(4) Im Falle des Ausscheidens eines vom Lehrerkollegium entsendeten Mitgliedes hat gleichfalls eine Neuwahl nach § 4 stattzufinden. Bis zur Neuwahl bleibt die betreffende Stelle unbesetzt.

(5) Im Falle des Ausscheidens eines gemäß § 5 entsendeten bzw. gewählten Vertreters der Studierenden oder eines gemäß § 6 entsendeten Vertreters von Interessensvertretungen ist eine neuerliche Entsendung bzw. Neuwahl gemäß den §§ 5 und 6 vorzunehmen. Bis zur Entsendung bzw. Neuwahl bleibt die betreffende Stelle unbesetzt.

Amtsgelöbnis

§ 8. Die nach § 3 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die nach den §§ 4, 5 und 6 bestellten Mitglieder haben in der ersten Sitzung des Kuratoriums nach ihrer Bestellung das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Amtspflichten in die Hand des Vorsitzenden zu leisten.

Befangenheit und sonstige Verhinderung

§ 9. (1) Wenn bei einem Mitglied die im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 genannten Befangenheitsgründe gegeben sind, hat es sich insoweit jeder Tätigkeit im Rahmen des Kuratoriums der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie zu enthalten und für die Dauer der Behandlung dieser Angelegenheit sich von der Sitzung des Kuratoriums zu entfernen.

(2) Im Falle der Befangenheit oder sonstigen Verhinderung eines Mitgliedes mit beschließender Stimme tritt an seine Stelle das für das Mitglied bestellte Ersatzmitglied, das hierüber vom befangenen oder verhinderten Mitglied zu verständigen ist.

Ende der Mitgliedschaft

§ 10. Die Zugehörigkeit der nach den §§ 3, 4, 5 und 6 bestellten Mitglieder zum Kuratorium endet

a)

nach Ablauf der Funktionsdauer mit der Neubestellung der entsprechenden Mitglieder;

b)

durch Verzicht auf die Mitgliedschaft, der dem Präsidenten des Landesschulrates gegenüber schriftlich zu erklären ist;

c)

durch Verlust der Voraussetzungen für die Wählbarkeit;

d)

durch Entzug der Mitgliedschaft, der im Falle schwerer oder wiederholter Verletzung der Amtspflichten eines Kuratoriumsmitgliedes durch das Kuratorium auszusprechen ist;

e)

durch den Tod des Mitgliedes.

Entschädigung der Mitglieder

§ 11. (1) Die nach § 3 bestellten Mitglieder haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschriften, wobei ihnen die zweithöchste Gebührenstufe zukommt. Eine Entschädigung für Zeitversäumnisse gebührt unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie sie den Geschworenen nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zukommt.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist bei der Direktion der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie geltend zu machen. Im Streitfalle hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst über Art und Höhe des Anspruches zu entscheiden.

(3) Für die Mitglieder mit beratender Stimme gemäß § 4 gehört die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums zu ihren Amtspflichten; der Anspruch auf Reisegebühren richtet sich nach den für sie geltenden Vorschriften.

ABSCHNITT II

Tätigkeit des Kuratoriums

Aufgaben des Kuratoriums

§ 12. (1) Dem Kuratorium obliegt gemäß den §§ 117 Abs. 1 und 124 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie auf dem Gebiet der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsvorstände und der Lehrer der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors.

(2) Im Rahmen der unmittelbaren Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung hat das Kuratorium alle jene Angelegenheiten zu besorgen, die hinsichtlich der den Landesschulräten unterstehenden Bundesschulen auf dem Gebiete der Schulerhaltung von den Schulleitungen und vom Landesschulrat erledigt werden. Dazu gehören insbesondere die unmittelbare Vorsorge für die Instandhaltung des Schulgebäudes und der sonstigen Liegenschaften der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, für die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung, der Lehrmittel und der Studienbibliothek sowie die Dienstaufsicht über das Hilfspersonal.

(3) Die Beratung des Direktors der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie hat insbesondere im Anschluß an einen Bericht zu erfolgen, den der Direktor zu Beginn eines jeden Semesters über die vorgesehenen Studienveranstaltungen und die Aufnahme der Studierenden im laufenden Semester sowie über die Ergebnisse der Lehramtsprüfungen und über besondere Vorkommnisse im vorangegangenen Semester dem Kuratorium der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie zu erstatten hat.

Erledigung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums und durch denDirektor

§ 13. (1) Wenn in einer Angelegenheit nicht bis zur nächsten Sitzung des Kuratoriums zugewartet werden kann bzw. eine zeitgerechte Einberufung des Kuratoriums nicht möglich ist, hat der Vorsitzende des Kuratoriums nach Anhörung des Direktors der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie die Angelegenheit zu erledigen und hierüber in der nächsten Sitzung des Kuratoriums zu berichten.

(2) Das Kuratorium kann den Vorsitzenden überdies ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten ohne vorhergehende Beschlußfassung des Kuratoriums in dessen Namen zu erledigen, wenn dies aus Gründen der Raschheit und Einfachheit der Verwaltung zweckmäßig erscheint. Das Kuratorium kann in diesen Fällen allgemeine Richtlinien beschließen, nach denen die Erledigung durch den Vorsitzenden zu erfolgen hat. Ausgenommen davon ist jedoch die Erstattung von Dreiervorschlägen im Sinne des § 117 Abs. 1 bzw. des § 124 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes.

(3) Der Vorsitzende des Kuratoriums kann ihm übertragene Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung aus den im Abs. 2 genannten Gründen in gleicher Weise dem Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie zur Erledigung übertragen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der Vorsitzende über die Erledigungen in der nächsten Sitzung des Kuratoriums zu berichten.

Kanzleigeschäfte des Kuratoriums

§ 14. Die Kanzleigeschäfte des Kuratoriums sind von der Direktion der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie unter der Leitung des Direktors in Unterordnung unter den Vorsitzenden des Kuratoriums zu besorgen.

ABSCHNITT III

Sitzungen des Kuratoriums

Einberufung

§ 15. (1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium zur Erledigung der diesem obliegenden Aufgaben nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Semester, schriftlich und nachweisbar unter Bekanntgabe der Tagesordnung (§ 16) zu den Sitzungen einzuberufen.

(2) Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn es vier Mitglieder des Kuratoriums mit beschließender Stimme verlangen oder wenn der Vorsitzende nach § 13 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung entschieden hat. Die Sitzung hat in diesen Fällen innerhalb von zwei Wochen stattzufinden.

(3) Zwischen der Einberufung und dem vorgesehenen Sitzungstermin hat eine Frist von mindestens einer Woche zu liegen.

Tagesordnung

§ 16. (1) Der Vorsitzende hat für jede Sitzung eine Tagesordnung zu erstellen.

(2) Vor Eingehen in die Tagesordnung kann das Kuratorium diese ändern oder ergänzen.

Akteneinsicht

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