Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1976 über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 113 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt bezüglich der Aufnahme in die Berufspädagogische Akademie
die Festlegung der Unterrichtsgegenstände zu den Fachgruppen im Sinne des § 113 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes, die Mindestdauer und Art der Berufspraxis in diesen Fachgruppen,
die Festlegung, welche höheren Schulen, Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und Meisterprüfungen im Sinne des § 113 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als einschlägig anzusehen sind und in welchen Fällen die Absolvierung eines Kollegs oder eines Abiturientenlehrganges die Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule ersetzt,
die Festlegung, welche Befähigung als gleichwertig im Sinne des § 113 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzusehen ist,
die Festlegung, auf welche Weise der im § 113 Abs. 4 lit. b des Schulorganisationsgesetzes geforderte Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie zu erbringen ist,
die Festlegung, auf welche Weise die für die Erreichung des Ausbildungszieles der verkürzten Studiengänge (§ 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen zu erbringen sind.
Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in die Abteilung
für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen
§ 2. (1) Zu den Fachgruppen gemäß § 113 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände:
Fachgruppe I (allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände):
Fachgruppe II (fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände):
Fachgruppe III (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände):
(2) Die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß § 113 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes hat
in den Fachgruppen I und II zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung bzw. in den Fällen, in denen die Reifeprüfung nach der Fachausbildung erfolgreich abgelegt wurde, zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der Fachausbildung,
in der Fachgruppe III sechs Jahre einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfung
(3) In die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß Abs. 2 ist
die für den jeweiligen Befähigungsnachweis vorgeschriebene fachliche Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen,
der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Meisterklasse, einer einschlägigen Meisterschule, einer einschlägigen Werkmeisterschule, in die Berufspraxis einzurechnen, sofern während dieser Zeit zufolge des Schulbesuches die praktische Tätigkeit nicht ausgeübt werden konnte.
(4) Eine einschlägige Tätigkeit gemäß Abs. 2 liegt vor, wenn die Tätigkeit in Bereichen ausgeübt wird,
für welche die erworbene Fachausbildung Voraussetzung ist oder
die nach der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zu den Tätigkeiten des betreffenden oder eines vergleichbaren Gewerbes zählen oder
für die Gewerbeordnung 1973 im betreffenden oder in einem vergleichbaren Gewerbe berechtigt.
(5) Als einschlägig sind anzusehen:
gemäß § 113 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 1 angeführten Ausbildungen,
gemäß § 113 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 2 angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen,
gemäß § 113 Abs. 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 3 angeführten Meisterprüfungen und Befähigungen.
(6) In die verkürzten Studiengänge (§ 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) sind nur jene Bewerber aufzunehmen, welche zusätzlich zu den für den betreffenden viersemestrigen Studiengang vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen
eine mindestens zweijährige Dienstleistung als Lehrer an einer Berufsschule oder als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (ausgenommen Schulen für Mode und Bekleidungstechnik) mit einer Lehrverpflichtung von durchschnittlich mindestens sechs Wochenstunden, jedoch in keinem Jahr von weniger als zwei Wochenstunden, erbracht und während dieser Zeit zumindest den zu erwartenden Arbeitserfolg erzielt haben und
die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 4. April 1986 über den Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 257/1986, die für diese Neulehrer an den Pädagogischen Instituten eingerichteten Lehrgänge absolviert haben.
Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in die Abteilung für die
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht
§ 3. (1) Zu den Fachgruppen gemäß § 113 Abs. 3 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände:
Fachgruppe A (fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen):
Fachgruppe B (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und, sofern in Anlage I nicht anderes bestimmt ist, an berufsbildenden höheren Schulen): alle in Anlage I angeführten Unterrichtsgegenstände.
(2) Die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß § 113 Abs. 3 lit. c des Schulorganisationsgesetzes hat
in der Fachgruppe A zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung, bzw. in den Fällen, in denen die Reifeprüfung nach der Fachausbildung erfolgreich abgelegt wurde, zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der Fachausbildung,
in der Fachgruppe B sechs Jahre einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfung; für die Ausbildung in den Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik (Damenkleidermachen, Herrenkleidermachen, Kunststicken) eine dreijährige einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach der erfolgreichen Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfung (hievon sind in den Fachrichtungen Damenkleidermachen und Herrenkleidermachen wenigstens je sechs Monate im gewerblichen und industriellen Bereich zurückzulegen).
(3) Hinsichtlich der einschlägigen Tätigkeit gemäß Abs. 2 finden die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 Anwendung.
(4) Als einschlägig sind anzusehen:
gemäß § 113 Abs. 3 lit. a des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 4 angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen,
gemäß § 113 Abs. 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 5 angeführten Meisterprüfungen und Befähigungen.
(5) Hinsichtlich der Aufnahme in die verkürzten zweisemestrigen Studiengänge (§ 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) gilt § 2 Abs. 6.
Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in die Abteilung
für die Lehramtsausbildung für Stenotypie und Phonotypie
§ 4. (1) Die Dauer der Berufspraxis gemäß § 113 Abs. 4 lit. c des Schulorganisationsgesetzes hat
nach der Reifeprüfung einer Handelsakademie, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe) oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe eine mindestens einjährige kaufmännische Praxis,
nach der Reifeprüfung einer anderen höheren Schule eine mindestens zweijährige kaufmännische Praxis und
im Falle der Ablegung einer Reifeprüfung nach der Berufspraxis eine mindestens zweijährige kaufmännische Praxis nach Vollendung des 18. Lebensjahres
(2) Der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie gemäß § 113 Abs. 4 lit. b des Schulorganisationsgesetzes hat entweder durch die erfolgreiche Ablegung der bundesstaatlichen Stenotypieprüfung oder durch eine Einstufungsprüfung gemäß Anlage III zu erfolgen.
Ergänzende Bestimmungen
§ 4a. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Praxiszeiten bzw. Zeiten einschlägiger Tätigkeiten sind in vollbeschäftigtem Ausmaß zurückzulegen. Soweit eine Vollbeschäftigung nicht gegeben ist, verlängert sich die Dauer dieser Tätigkeit entsprechend.
Übergangsbestimmung
§ 5. Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 282/1960, als Vertragslehrer in l 2 b 1 an Berufsschulen angestellten Personen genügt in Abweichung zu Anlage II Z 1 die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule und eine zweijährige Praxis. Ebenso entfallen für diesen Personenkreis die zusätzlichen Erfordernisse bei Anlage II Z 3.2.3.2.
Anlage I
Fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände gemäß § 3 Abs. 1 lit. b
Anstrich und Lackierung
Atelier und Werkstätte
Bautechnisches Praktikum
Bekleidungsmaschinenlehre einschließlich Unfallverhütung
Betriebspraktikum
Betriebspraktikum, Küchenwirtschaft, Restaurant und Beherbergungswesen
Blindenschrift und Mobilitätsübungen
Dekomposition
Dekoratives Gestalten und Modedesign
Dokumentationsphotographie
Einführung in die Klebetechnik
Einführung in die Ledertechnik
Entwerfen und Vergrößern
Entwurf- und Fachzeichnen
Entwurf- und Modezeichnen
Entwurf- und Werkzeichnen
Entwurfzeichnen
Fachkunde und Werkstätte
Fachzeichnen
Farbenphotographie
Formenschneiden
Freihandzeichnen (an berufsbildenden mittleren Schulen)
Getränkekunde
Getränkekunde und Anstandslehre
Komposition
Kopf
Küchenführung und Ernährungslehre
Küchenkunde und Kochen
Küchenwirtschaft
Küchenwirtschaft und Kochen
Lasieren
Layout
Maschinenkunde (Modeschule der Stadt Wien)
Maschinstricken und Neumustern
Mechanische Werkstätte
Modegraphik
Modellarbeit
Modellatelier
Modellgestaltung
Modellieren (an berufsbildenden mittleren Schulen)
Modellieren und Modellbau (an berufsbildenden mittleren Schulen)
Modetechnik
Modisches Werken
Montierungsarbeit
Muster machen
Musterzeichnen und Modellarbeit
Nähen
Nähen, Materialienkunde und Werken
Nähen und Werken
Originalgraphik
Photographik
Portraitphotographie
Portrait, Mode- und Werbephotographie
Praktische Bauarbeiten
REFA-Grundkurs, Teil A (in Verbindung mit REFA-Lehrberufung)
Reproduktionstechnik
Reproduktions- und Drucktechnik
Restaurierpraxis
Retusche
Retusche- und Kopierverfahren
Schablonenherstellung
Schmalfilmpraktikum
Schnittkonstruktion für Industrieschnitte Schnittkonstruktion für Modellschnitte Schnittkonstruktion, Gravieren und Modellgestaltung
Schnittzeichnen
Schnittzeichnen und Trachtenkunde
Schreiben einschließlich Linksschreiben
Schrift
Schrift- und Kompositionsübungen
Servieren und Getränkekunde
Servierkunde und Servieren
Servierkunde und Übungen
Speisenkunde und Kochen
Strickereizeichnen
Techniken des Restaurierens
Techniken und Technologie der Faserbestimmung
Techniken und Technologie der Handspitze
Techniken und Technologie des Färbens
Techniken und Technologie des Reinigens
Techniken und Technologie des Kunststickens
Techniken und Technologie des Webens und Wirkens
Technische und Landschaftsphotographie, Reportage
Technologisches Praktikum
Textildruck
Textilentwurf
Textilverarbeitung
Trachtenzeichnen
Verfahrenstechnik, Produktionsplanung und Produktionssteuerung mit
EDV-Einsatz
Vorarbeiten und rationelle Fertigung
Werkarbeit
Werken
Werkstätte
Werkstätte einschließlich Fachkunde
Werkstätte einschließlich Fertigungslehre
Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde
Werkstätte für Einzelfertigung einschließlich Fachkunde und Maschinenkunde
Werkstätte für Materialbearbeitung
Werkstätte für Serienfertigung
Werkstätte für Silikantechnik
Werkstätte und Fachkunde
Werkstätte und Modellarbeit
Werkstätte und Modellbau
Werkstättenlaboratorium
Werkzeuge und Geräte
Werkzeuge und Maschinen
Zeichnen und Malen
Zeichnen und Schrift.
Anlage II
```
```
EINSCHLÄGIGE HÖHERE SCHULEN, AUSBILDUNGEN, LEHRABSCHLUSSPRÜFUNGEN,
BEFÄHIGUNGEN UND MEISTERPRÜFUNGEN
```
Einschlägige Ausbildungen gemäß § 113 Abs. 1 lit. a des
```
Schulorganisationsgesetzes (Fachgruppe I):
Der erfolgreiche Abschluß der nachfolgenden Ausbildung bzw.
die erfolgreiche Ablegung der nachfolgenden Prüfungen:
1.1 Berufsbildende höhere Schule,
1.2 Abiturientenlehrgang einer Handelsakademie,
1.3 Kolleg,
1.4 erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils geltenden
Studienvorschriften als Abschluß eines Studienabschnittes vorgesehenen Prüfung an einer Rechts-, Staats-, Wirtschafts-, Sozialwissenschaftlichen Studienrichtung einer Universität (bzw. ehemaligen Hochschule),
1.5 Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf der Handelsgewerbe,
1.6 Handelsschule sowie mit dem Ersatz der Lehrabschlußprüfung in
einem Lehrberuf der Handelsgewerbe verbundene Abschluß einer sonstigen berufsbildenden mittleren Schule,
1.7 Bilanzbuchhalterprüfung,
1.8 Lehrgang für Datenverarbeitung von mindestens zwei Semestern,
1.9 die für die Definitivstellung erforderliche Dienstprüfung für
die Verwendungsgruppe B in der Finanzverwaltung,
1.10 Fachprüfung für Steuerberater oder für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder für Buchprüfer und Steuerberater gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955 in der jeweils geltenden Fassung.
Einschlägige höhere Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen gemäß § 113 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes (Fachgruppe II):
2.1 Einschlägige höhere Schulen:
2.1.1 Höhere Lehranstalt für Atomenergietechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.2 Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft:
Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Molker und Käser, Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Tierpfleger, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann;
2.1.3 Höhere Lehranstalt für Bekleidungswirtschaft:
Höhere Lehranstalt für Mode und Kunstgewerbe:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger, Strickwarenerzeuger, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Lederbekleidungserzeuger (Säckler), Wirkwarenerzeuger;
2.1.4 Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Dessinateur für Stoffdruck, Gold-, Silber- und Perlensticker, Industriekaufmann, Stickereizeichner, Textilmusterzeichner;
2.1.5 Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Industriekaufmann, Textilmusterzeichner;
2.1.6 Höhere gewerbliche Lehranstalt:
Höhere Abteilung für Mode und Kunstgewerbe:
2.1.6.1 Fachrichtung Mode:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Damenkleidermacher, Industriekaufmann;
2.1.6.2 Fachrichtung Kunstgewerbe:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Gold-, Silber- und Perlensticker, Industriekaufmann, Textilmusterzeichner;
2.1.7 Höhere Lehranstalten für Berufstätige:
Ihre Einschlägigkeit richtet sich nach denen der höheren Lehranstalten der entsprechenden Fachrichtung;
2.1.8 Höhere Lehranstalt für Betriebstechnik:
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