Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1976 über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-10-08
Status Aufgehoben · 2001-11-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 113 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt bezüglich der Aufnahme in die Berufspädagogische Akademie

a)

die Festlegung der Unterrichtsgegenstände zu den Fachgruppen im Sinne des § 113 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes, die Mindestdauer und Art der Berufspraxis in diesen Fachgruppen,

b)

die Festlegung, welche höheren Schulen, Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und Meisterprüfungen im Sinne des § 113 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als einschlägig anzusehen sind und in welchen Fällen die Absolvierung eines Kollegs oder eines Abiturientenlehrganges die Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule ersetzt,

c)

die Festlegung, welche Befähigung als gleichwertig im Sinne des § 113 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzusehen ist,

d)

die Festlegung, auf welche Weise der im § 113 Abs. 4 lit. b des Schulorganisationsgesetzes geforderte Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie zu erbringen ist,

e)

die Festlegung, auf welche Weise die für die Erreichung des Ausbildungszieles der verkürzten Studiengänge (§ 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen zu erbringen sind.

Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in die Abteilung

für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen

§ 2. (1) Zu den Fachgruppen gemäß § 113 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände:

a)

Fachgruppe I (allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände):

b)

Fachgruppe II (fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände):

c)

Fachgruppe III (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände):

(2) Die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß § 113 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes hat

a)

in den Fachgruppen I und II zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung bzw. in den Fällen, in denen die Reifeprüfung nach der Fachausbildung erfolgreich abgelegt wurde, zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der Fachausbildung,

b)

in der Fachgruppe III sechs Jahre einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfung

(3) In die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß Abs. 2 ist

a)

die für den jeweiligen Befähigungsnachweis vorgeschriebene fachliche Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen,

b)

der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Meisterklasse, einer einschlägigen Meisterschule, einer einschlägigen Werkmeisterschule, in die Berufspraxis einzurechnen, sofern während dieser Zeit zufolge des Schulbesuches die praktische Tätigkeit nicht ausgeübt werden konnte.

(4) Eine einschlägige Tätigkeit gemäß Abs. 2 liegt vor, wenn die Tätigkeit in Bereichen ausgeübt wird,

a)

für welche die erworbene Fachausbildung Voraussetzung ist oder

b)

die nach der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zu den Tätigkeiten des betreffenden oder eines vergleichbaren Gewerbes zählen oder

c)

für die Gewerbeordnung 1973 im betreffenden oder in einem vergleichbaren Gewerbe berechtigt.

(5) Als einschlägig sind anzusehen:

a)

gemäß § 113 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 1 angeführten Ausbildungen,

b)

gemäß § 113 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 2 angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen,

c)

gemäß § 113 Abs. 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 3 angeführten Meisterprüfungen und Befähigungen.

(6) In die verkürzten Studiengänge (§ 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) sind nur jene Bewerber aufzunehmen, welche zusätzlich zu den für den betreffenden viersemestrigen Studiengang vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen

a)

eine mindestens zweijährige Dienstleistung als Lehrer an einer Berufsschule oder als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (ausgenommen Schulen für Mode und Bekleidungstechnik) mit einer Lehrverpflichtung von durchschnittlich mindestens sechs Wochenstunden, jedoch in keinem Jahr von weniger als zwei Wochenstunden, erbracht und während dieser Zeit zumindest den zu erwartenden Arbeitserfolg erzielt haben und

b)

die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 4. April 1986 über den Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 257/1986, die für diese Neulehrer an den Pädagogischen Instituten eingerichteten Lehrgänge absolviert haben.

Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in die Abteilung für die

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht

§ 3. (1) Zu den Fachgruppen gemäß § 113 Abs. 3 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände:

a)

Fachgruppe A (fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen):

b)

Fachgruppe B (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und, sofern in Anlage I nicht anderes bestimmt ist, an berufsbildenden höheren Schulen): alle in Anlage I angeführten Unterrichtsgegenstände.

(2) Die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß § 113 Abs. 3 lit. c des Schulorganisationsgesetzes hat

a)

in der Fachgruppe A zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung, bzw. in den Fällen, in denen die Reifeprüfung nach der Fachausbildung erfolgreich abgelegt wurde, zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der Fachausbildung,

b)

in der Fachgruppe B sechs Jahre einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfung; für die Ausbildung in den Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik (Damenkleidermachen, Herrenkleidermachen, Kunststicken) eine dreijährige einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach der erfolgreichen Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfung (hievon sind in den Fachrichtungen Damenkleidermachen und Herrenkleidermachen wenigstens je sechs Monate im gewerblichen und industriellen Bereich zurückzulegen).

(3) Hinsichtlich der einschlägigen Tätigkeit gemäß Abs. 2 finden die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 Anwendung.

(4) Als einschlägig sind anzusehen:

a)

gemäß § 113 Abs. 3 lit. a des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 4 angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen,

b)

gemäß § 113 Abs. 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 5 angeführten Meisterprüfungen und Befähigungen.

(5) Hinsichtlich der Aufnahme in die verkürzten zweisemestrigen Studiengänge (§ 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) gilt § 2 Abs. 6.

Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in die Abteilung

für die Lehramtsausbildung für Stenotypie und Phonotypie

§ 4. (1) Die Dauer der Berufspraxis gemäß § 113 Abs. 4 lit. c des Schulorganisationsgesetzes hat

a)

nach der Reifeprüfung einer Handelsakademie, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe) oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe eine mindestens einjährige kaufmännische Praxis,

b)

nach der Reifeprüfung einer anderen höheren Schule eine mindestens zweijährige kaufmännische Praxis und

c)

im Falle der Ablegung einer Reifeprüfung nach der Berufspraxis eine mindestens zweijährige kaufmännische Praxis nach Vollendung des 18. Lebensjahres

(2) Der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie gemäß § 113 Abs. 4 lit. b des Schulorganisationsgesetzes hat entweder durch die erfolgreiche Ablegung der bundesstaatlichen Stenotypieprüfung oder durch eine Einstufungsprüfung gemäß Anlage III zu erfolgen.

Ergänzende Bestimmungen

§ 4a. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Praxiszeiten bzw. Zeiten einschlägiger Tätigkeiten sind in vollbeschäftigtem Ausmaß zurückzulegen. Soweit eine Vollbeschäftigung nicht gegeben ist, verlängert sich die Dauer dieser Tätigkeit entsprechend.

Übergangsbestimmung

§ 5. Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 282/1960, als Vertragslehrer in l 2 b 1 an Berufsschulen angestellten Personen genügt in Abweichung zu Anlage II Z 1 die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule und eine zweijährige Praxis. Ebenso entfallen für diesen Personenkreis die zusätzlichen Erfordernisse bei Anlage II Z 3.2.3.2.

Anlage I


Fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände gemäß § 3 Abs. 1 lit. b

Anstrich und Lackierung

Atelier und Werkstätte

Bautechnisches Praktikum

Bekleidungsmaschinenlehre einschließlich Unfallverhütung

Betriebspraktikum

Betriebspraktikum, Küchenwirtschaft, Restaurant und Beherbergungswesen

Blindenschrift und Mobilitätsübungen

Dekomposition

Dekoratives Gestalten und Modedesign

Dokumentationsphotographie

Einführung in die Klebetechnik

Einführung in die Ledertechnik

Entwerfen und Vergrößern

Entwurf- und Fachzeichnen

Entwurf- und Modezeichnen

Entwurf- und Werkzeichnen

Entwurfzeichnen

Fachkunde und Werkstätte

Fachzeichnen

Farbenphotographie

Formenschneiden

Freihandzeichnen (an berufsbildenden mittleren Schulen)

Getränkekunde

Getränkekunde und Anstandslehre

Komposition

Kopf

Küchenführung und Ernährungslehre

Küchenkunde und Kochen

Küchenwirtschaft

Küchenwirtschaft und Kochen

Lasieren

Layout

Maschinenkunde (Modeschule der Stadt Wien)

Maschinstricken und Neumustern

Mechanische Werkstätte

Modegraphik

Modellarbeit

Modellatelier

Modellgestaltung

Modellieren (an berufsbildenden mittleren Schulen)

Modellieren und Modellbau (an berufsbildenden mittleren Schulen)

Modetechnik

Modisches Werken

Montierungsarbeit

Muster machen

Musterzeichnen und Modellarbeit

Nähen

Nähen, Materialienkunde und Werken

Nähen und Werken

Originalgraphik

Photographik

Portraitphotographie

Portrait, Mode- und Werbephotographie

Praktische Bauarbeiten

REFA-Grundkurs, Teil A (in Verbindung mit REFA-Lehrberufung)

Reproduktionstechnik

Reproduktions- und Drucktechnik

Restaurierpraxis

Retusche

Retusche- und Kopierverfahren

Schablonenherstellung

Schmalfilmpraktikum

Schnittkonstruktion für Industrieschnitte Schnittkonstruktion für Modellschnitte Schnittkonstruktion, Gravieren und Modellgestaltung

Schnittzeichnen

Schnittzeichnen und Trachtenkunde

Schreiben einschließlich Linksschreiben

Schrift

Schrift- und Kompositionsübungen

Servieren und Getränkekunde

Servierkunde und Servieren

Servierkunde und Übungen

Speisenkunde und Kochen

Strickereizeichnen

Techniken des Restaurierens

Techniken und Technologie der Faserbestimmung

Techniken und Technologie der Handspitze

Techniken und Technologie des Färbens

Techniken und Technologie des Reinigens

Techniken und Technologie des Kunststickens

Techniken und Technologie des Webens und Wirkens

Technische und Landschaftsphotographie, Reportage

Technologisches Praktikum

Textildruck

Textilentwurf

Textilverarbeitung

Trachtenzeichnen

Verfahrenstechnik, Produktionsplanung und Produktionssteuerung mit

EDV-Einsatz

Vorarbeiten und rationelle Fertigung

Werkarbeit

Werken

Werkstätte

Werkstätte einschließlich Fachkunde

Werkstätte einschließlich Fertigungslehre

Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde

Werkstätte für Einzelfertigung einschließlich Fachkunde und Maschinenkunde

Werkstätte für Materialbearbeitung

Werkstätte für Serienfertigung

Werkstätte für Silikantechnik

Werkstätte und Fachkunde

Werkstätte und Modellarbeit

Werkstätte und Modellbau

Werkstättenlaboratorium

Werkzeuge und Geräte

Werkzeuge und Maschinen

Zeichnen und Malen

Zeichnen und Schrift.

Anlage II

```

```

EINSCHLÄGIGE HÖHERE SCHULEN, AUSBILDUNGEN, LEHRABSCHLUSSPRÜFUNGEN,

BEFÄHIGUNGEN UND MEISTERPRÜFUNGEN

```

1.

Einschlägige Ausbildungen gemäß § 113 Abs. 1 lit. a des

```

Schulorganisationsgesetzes (Fachgruppe I):

Der erfolgreiche Abschluß der nachfolgenden Ausbildung bzw.

die erfolgreiche Ablegung der nachfolgenden Prüfungen:

1.1 Berufsbildende höhere Schule,

1.2 Abiturientenlehrgang einer Handelsakademie,

1.3 Kolleg,

1.4 erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils geltenden

Studienvorschriften als Abschluß eines Studienabschnittes vorgesehenen Prüfung an einer Rechts-, Staats-, Wirtschafts-, Sozialwissenschaftlichen Studienrichtung einer Universität (bzw. ehemaligen Hochschule),

1.5 Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf der Handelsgewerbe,

1.6 Handelsschule sowie mit dem Ersatz der Lehrabschlußprüfung in

einem Lehrberuf der Handelsgewerbe verbundene Abschluß einer sonstigen berufsbildenden mittleren Schule,

1.7 Bilanzbuchhalterprüfung,

1.8 Lehrgang für Datenverarbeitung von mindestens zwei Semestern,

1.9 die für die Definitivstellung erforderliche Dienstprüfung für

die Verwendungsgruppe B in der Finanzverwaltung,

1.10 Fachprüfung für Steuerberater oder für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder für Buchprüfer und Steuerberater gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955 in der jeweils geltenden Fassung.

2.

Einschlägige höhere Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen gemäß § 113 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes (Fachgruppe II):

2.1 Einschlägige höhere Schulen:

2.1.1 Höhere Lehranstalt für Atomenergietechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.2 Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft:

Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Molker und Käser, Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Tierpfleger, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann;

2.1.3 Höhere Lehranstalt für Bekleidungswirtschaft:

Höhere Lehranstalt für Mode und Kunstgewerbe:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger, Strickwarenerzeuger, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Lederbekleidungserzeuger (Säckler), Wirkwarenerzeuger;

2.1.4 Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Dessinateur für Stoffdruck, Gold-, Silber- und Perlensticker, Industriekaufmann, Stickereizeichner, Textilmusterzeichner;

2.1.5 Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Industriekaufmann, Textilmusterzeichner;

2.1.6 Höhere gewerbliche Lehranstalt:

Höhere Abteilung für Mode und Kunstgewerbe:

2.1.6.1 Fachrichtung Mode:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Damenkleidermacher, Industriekaufmann;

2.1.6.2 Fachrichtung Kunstgewerbe:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Gold-, Silber- und Perlensticker, Industriekaufmann, Textilmusterzeichner;

2.1.7 Höhere Lehranstalten für Berufstätige:

Ihre Einschlägigkeit richtet sich nach denen der höheren Lehranstalten der entsprechenden Fachrichtung;

2.1.8 Höhere Lehranstalt für Betriebstechnik:

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