Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 5. Juli 1976 über die Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 28 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 322/1975 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:
§ 1. (1) Die Voraussetzung der Gleichwertigkeit eines bereits mit Erfolg besuchten Unterrichtes mit dem Unterricht einer Berufsschule (einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschule) im Sinne des § 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes ist in den durch die folgenden Bestimmungen geregelten Fällen gegeben. Hiebei finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 8 nur insoweit Anwendung, als nicht § 2 in Betracht kommt.
(2) Soweit in den §§ 2 bis 8 die Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, bleibt deren Feststellung im Einzelfall gemäß § 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes dem Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Antrag des Landesschulrates vorbehalten.
§ 2. (1) Dem Besuch einer Berufsschule ist der Besuch einer anderen Schule in dem Ausmaß gleichwertig, als mit dem erfolgreichen Besuch dieser Schule der Ersatz der Lehrzeit in dem Lehrberuf, auf Grund dessen die Berufsschulpflicht gegeben wäre, verbunden ist. Wenn dadurch die Gleichwertigkeit nicht für alle Schulstufen der Berufsschule gegeben ist, gilt sie für die jeweils untersten Schulstufen der Berufsschule.
(2) Sofern der erfolgreiche Besuch einer oder mehrerer Schulstufen einer Schule die Lehrzeit nicht im Ausmaß eines oder mehrerer voller Jahre ersetzt, ist Abs. 1 so anzuwenden, als ob das Lehrjahr, für das nur ein teilweiser Lehrzeitersatz gegeben wird, zur Gänze ersetzt werden würde.
(3) Dem Besuch einer hauswirtschaftlichen Berufsschule ist gleichwertig:
hinsichtlich der ersten Klasse der erfolgreiche Besuch einer Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, soweit lit. c nicht in Betracht kommt,
hinsichtlich der ersten Klasse der erfolgreiche Besuch einer Schulstufe einer anderen als der hauswirtschaftlichen Berufsschule,
zur Gänze der erfolgreiche Besuch einer Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule für wirtschaftliche Frauenberufe oder der erfolgreiche Besuch von zwei Schulstufen einer sonstigen mittleren oder höheren Schule, jeweils nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,
zur Gänze der erfolgreiche Besuch von zwei Schulstufen einer anderen als der hauswirtschaftlichen Berufsschule.
§ 3. Dem Unterricht in Politischer Bildung an Berufsschulen ist gleichwertig:
die erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils geltenden Studienvorschriften als Abschluß eines Studienabschnittes vorgesehenen Prüfung in einer rechts-, staats-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität;
der erfolgreiche Besuch des Pflichtgegenstandes Staatsbürgerkunde (auch in Verbindung mit Rechtskunde) bzw. des Pflichtgegenstandes Politische Bildung während einer Schulstufe an einer mittleren oder höheren Schule nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht;
der erfolgreiche Besuch des Pflichtgegenstandes Politische Bildung an einer anderen Berufsschule.
§ 4. Dem Unterricht in den betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen sind gleichwertig:
die erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils geltenden Studienvorschriften als Abschluß eines Studienabschnittes vorgesehenen Prüfung in einer sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität;
der erfolgreiche Besuch sämtlicher im Lehrplan einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule vorgesehenen kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Pflichtgegenstände (wie Betriebs- und Rechtskunde, Betriebslehre und Technische Kalkulation, Betriebswirtschaftslehre), sofern im Lehrplan hiefür insgesamt
aa) mindestens neun Jahreswochenstunden, soweit es sich um die Gleichwertigkeit bezüglich der Berufsschulen für die Lehrberufe des Buchhändlers, des Bürokaufmannes, des Drogisten, des Einzelhandelskaufmannes, des Fotokaufmannes, des Großhandelskaufmannes, des Industriekaufmannes, des Musikalienhändlers, des Reisebüroassistenten, des Spediteurs und des Waffen- und Munitionshändlers handelt oder
bb) mindestens vier Jahreswochenstunden, soweit es sich um die Gleichwertigkeit bezüglich aller anderen als der unter sublit. aa angeführten Berufsschulen handelt,
bezüglich der Berufsschulen ausgenommen die unter lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen und die hauswirtschaftliche Berufsschule der erfolgreiche Besuch der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände an einer anderen Berufsschule;
bezüglich der unter lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen der erfolgreiche Besuch der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände an einer anderen dieser Berufsschulen.
§ 5. Dem Fachunterricht an den unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen ist der erfolgreiche Besuch einer oder mehrerer Schulstufen einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer anderen der unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen gleichwertig, wenn der wesentliche Lehrstoff dieses Unterrichtes in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen der besuchten Schulstufen enthalten ist.
§ 6. Dem Unterricht in Werbetechnik an den unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen ist der erfolgreiche Abschluß einer kunstgewerblichen Fachschule, der Akademie für bildende Künste, der Akademie für angewandte Kunst oder einer anderen der unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen gleichwertig, hinsichtlich der vorgenannten Berufsschulen nur, wenn der wesentliche Lehrstoff dieses Unterrichtes in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen der besuchten Schulstufen enthalten ist.
§ 7. Dem Unterricht in Sprachpflege, Wirtschaftsgeographie und Verkehrsgeographie an den unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen ist der nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zurückgelegte mindestens einjährige erfolgreiche Besuch dieser Unterrichtsgegenstände an einer mittleren oder höheren Schule oder einer anderen der unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen gleichwertig, hinsichtlich der vorgenannten Berufsschulen nur, wenn der wesentliche Lehrstoff dieser Unterrichtsgegenstände in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen der besuchten Schulstufen enthalten ist.
§ 8. Dem Unterricht in Kurzschrift, Maschinschreiben sowie Stenotypie und Phonotypie an Berufsschulen ist der erfolgreiche Besuch dieser Unterrichtsgegenstände an einer mittleren oder höheren Schule oder an einer anderen Berufsschule gleichwertig, wenn die gesamte Jahresstundenzahl jener der angestrebten Berufsschule lehrplanmäßig mindestens gleich ist.
§ 9. (1) Unter Universitäten sind die im Universitäts-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 258/1975, angeführten Universitäten zu verstehen.
(2) Unter mittleren und höheren Schulen sind die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung geregelten mittleren und höheren Schulen einschließlich ihrer Sonderformen sowie die diesen entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen und Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut zu verstehen.
§ 10. Den an einer Universität im Sinne des § 9 Abs. 1 abgelegten Prüfungen gemäß § 3 lit. a und § 4 lit. a sind die vor dem Inkrafttreten des Universitäts-Organisationsgesetzes gemäß den zitierten Bestimmungen abgelegten entsprechenden Prüfungen an einer wissenschaftlichen Hochschule im Sinne des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, gleichzuhalten.
§ 11. Die Verordnung vom 5. Dezember 1966, BGBl. Nr. 279, über die Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 213/1971 tritt außer Kraft.
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