Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 15. Juni 1976 über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-07-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 29 und 30, des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt - soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist - für Einstufungsprüfungen als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule gemäß § 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, und für Aufnahmsprüfungen als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gemäß §§ 29 bis 31 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Einstufungsprüfungen an Berufsschulen gemäß § 3 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes und Aufnahmsprüfungen in die erste Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule.

1.

ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt – soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist – für Einstufungsprüfungen als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule gemäß § 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, und für Aufnahmsprüfungen als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gemäß §§ 29 bis 31 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Einstufungsprüfungen an Berufsschulen gemäß § 3 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes und Aufnahmsprüfungen in die erste Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule.

Zweck der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung

§ 2. (1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht.

(2) Die Aufnahmsprüfung dient der Feststellung, ob der Übertrittsbewerber die Eignung für die angestrebte Schulart oder Form oder Fachrichtung einer Schulart aufweist.

Zweck der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung

§ 2. (1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht.

(2) Die Aufnahmsprüfung dient der Feststellung, ob der Übertrittsbewerber die Eignung für die angestrebte Schulart oder Form oder Fachrichtung oder den Schwerpunktbereich einer Schulart aufweist.

2.

ABSCHNITT

EINSTUFUNGSPRÜFUNG

Zeitpunkt der Einstufungsprüfung

§ 3. Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die einem Aufnahmsbewerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit sowie unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gemäß § 4 Abs. 7 vom unterrichtenden Lehrer zu treffende Feststellung festzusetzen. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß § 4 Abs. 7 ist eine Aufnahme nur als außerordentlicher Schüler zulässig; bei der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Aufnahmsbewerbern darf eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler allein aus diesem Grund zwölf Monate nicht überschreiten.

Umfang der Einstufungsprüfung

§ 4. (1) Die Einstufungsprüfung ist in allen Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (schriftliche Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen der praktische Unterricht überwiegt, sowohl praktisch (praktische Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen) abzulegen. In den zuletzt genannten Pflichtgegenständen ist hinsichtlich der Ablegung der mündlichen Teilprüfungen § 5 Abs. 11, ausgenommen lit. a sublit. aa, der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen anzuwenden. Jeder Pflichtgegenstand bildet ein Prüfungsgebiet.

(2) Bei der Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung haben in der Volksschule und in den Sonderschulen, ausgenommen die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen, die Pflichtgegenstände Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Hauswirtschaft und Leibesübungen außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Einstufungsprüfung hat Aufgaben zu umfassen, die der Feststellung dienen, ob der Aufnahmsbewerber über die zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der angestrebten Schulstufe erforderlichen allgemeinbildenden und (oder) berufsbildenden Kenntnisse und (oder) Fertigkeiten im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Pflichtgegenstände verfügt.

(4) Von der Überprüfung im Rahmen der Einstufungsprüfung ausgenommen sind die durch Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten, die zumindest annähernd jenen entsprechen, die in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung vermittelt wurden. Von der Überprüfung ausgenommen sind ferner durch ein Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf nachgewiesene oder durch eine facheinschlägige Berufspraxis erworbene Fertigkeiten.

(5) Der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 4 erster Satz verfügt, sind die Aufgabe der betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen Pflichtgegenstände zugrunde zu legen, jeweils unter Vergleich mit der Aufgabe der bisher besuchten Schulart sowie der vorgenannten, im Lehrplan der bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung festgelegten Gesichtspunkte.

(6) Die Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung obliegt dem Schulleiter.

(7) Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.

Umfang der Einstufungsprüfung

§ 4. (1) Die Einstufungsprüfung ist in allen Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (schriftliche Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen der praktische Unterricht überwiegt, sowohl praktisch (praktische Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen) abzulegen. In den zuletzt genannten Pflichtgegenständen ist hinsichtlich der Ablegung der mündlichen Teilprüfungen § 5 Abs. 11, ausgenommen lit. a sublit. aa, der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen anzuwenden. Jeder Pflichtgegenstand bildet ein Prüfungsgebiet.

(2) Bei der Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung haben in der Volksschule und in den Sonderschulen, ausgenommen die nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen, die Pflichtgegenstände Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Hauswirtschaft und Leibesübungen außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Einstufungsprüfung hat Aufgaben zu umfassen, die der Feststellung dienen, ob der Aufnahmsbewerber über die zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der angestrebten Schulstufe erforderlichen allgemeinbildenden und (oder) berufsbildenden Kenntnisse und (oder) Fertigkeiten im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Pflichtgegenstände verfügt.

(4) Von der Überprüfung im Rahmen der Einstufungsprüfung ausgenommen sind die durch Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten, die zumindest annähernd jenen entsprechen, die in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs vermittelt wurden. Von der Überprüfung ausgenommen sind ferner durch ein Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf nachgewiesene oder durch eine facheinschlägige Berufspraxis erworbene Fertigkeiten.

(5) Der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 4 erster Satz verfügt, sind die Aufgabe der betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen Pflichtgegenstände zugrunde zu legen, jeweils unter Vergleich mit der Aufgabe der bisher besuchten Schulart sowie der vorgenannten, im Lehrplan der bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Gesichtspunkte.

(6) Die Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung obliegt dem Schulleiter.

(7) Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.

Umfang der Einstufungsprüfung

§ 4. (1) Die Einstufungsprüfung ist in allen Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (schriftliche Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen der praktische Unterricht überwiegt, sowohl praktisch (praktische Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen) abzulegen. In den zuletzt genannten Pflichtgegenständen ist hinsichtlich der Ablegung der mündlichen Teilprüfungen § 5 Abs. 11, ausgenommen lit. a sublit. aa, der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen anzuwenden. Jeder Pflichtgegenstand bildet ein Prüfungsgebiet.

(2) Bei der Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung haben in der Volksschule und in den Sonderschulen, ausgenommen die nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen, die Pflichtgegenstände Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches und Textiles Werken), Ernährung und Haushalt und Bewegung und Sport außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Einstufungsprüfung hat Aufgaben zu umfassen, die der Feststellung dienen, ob der Aufnahmsbewerber über die zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der angestrebten Schulstufe erforderlichen allgemeinbildenden und (oder) berufsbildenden Kenntnisse und (oder) Fertigkeiten im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Pflichtgegenstände verfügt.

(4) Von der Überprüfung im Rahmen der Einstufungsprüfung ausgenommen sind die durch Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten, die zumindest annähernd jenen entsprechen, die in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs vermittelt wurden. Von der Überprüfung ausgenommen sind ferner durch ein Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf nachgewiesene oder durch eine facheinschlägige Berufspraxis erworbene Fertigkeiten.

(5) Der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 4 erster Satz verfügt, sind die Aufgabe der betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen Pflichtgegenstände zugrunde zu legen, jeweils unter Vergleich mit der Aufgabe der bisher besuchten Schulart sowie der vorgenannten, im Lehrplan der bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Gesichtspunkte.

(6) Die Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung obliegt dem Schulleiter.

(7) Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.

Umfang der Einstufungsprüfung

§ 4. (1) Die Einstufungsprüfung ist in allen Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (schriftliche Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen der praktische Unterricht überwiegt, sowohl praktisch (praktische Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen) abzulegen. In den zuletzt genannten Pflichtgegenständen ist hinsichtlich der Ablegung der mündlichen Teilprüfungen § 5 Abs. 11, ausgenommen lit. a sublit. aa, der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen anzuwenden. Jeder Pflichtgegenstand bildet ein Prüfungsgebiet.

(2) Bei der Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung haben in der Volksschule und in den Sonderschulen, ausgenommen die nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen, die Pflichtgegenstände Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches und Textiles Werken), Ernährung und Haushalt und Bewegung und Sport außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Einstufungsprüfung hat Aufgaben zu umfassen, die der Feststellung dienen, ob der Aufnahmsbewerber über die zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der angestrebten Schulstufe erforderlichen allgemeinbildenden und (oder) berufsbildenden Kenntnisse und (oder) Fertigkeiten im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Pflichtgegenstände verfügt.

(4) Von der Überprüfung im Rahmen der Einstufungsprüfung ausgenommen sind die durch Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten, die zumindest annähernd jenen entsprechen, die in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs vermittelt wurden. Von der Überprüfung ausgenommen sind ferner durch ein Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf nachgewiesene oder durch eine facheinschlägige Berufspraxis erworbene Fertigkeiten.

(5) Der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 4 erster Satz verfügt, sind die Aufgabe der betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen Pflichtgegenstände zugrunde zu legen, jeweils unter Vergleich mit der Aufgabe der bisher besuchten Schulart sowie der vorgenannten, im Lehrplan der bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Gesichtspunkte.

(6) Die Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung obliegt dem Schulleiter.

(7) Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.

Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung

§ 5. Die Aufgaben für die schriftlichen, die mündlichen und die praktischen Teilprüfungen sind dem Bereich des Lehrstoffes der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen hat sich nach den an die Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen gestellten Anforderungen zu richten. Sofern die Aufnahme in die erste Stufe einer Schulart oder Form oder Fachrichtung angestrebt wird, treten an die Stelle der vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart, Form oder Fachrichtung die Stufen jener Schulart, deren erfolgreicher Abschluß Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulstufe ist.

Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung

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