Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung vonPrüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme desHochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder vonGutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1976-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-11-01
Status Aufgehoben · 2007-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
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I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
Vorsitzende/r (je Teilprüfung) 0,3
Prüfer/in (je Teilprüfung) 1,4
Schriftführer/in (je Teilprüfung) 0,3
2. Externistenprüfungen für die Mittelschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
Vorsitzende/r (je Teilprüfung) 0,3
Prüfer/in:
für den mündlichen oder praktischen Teil 2,1
für den schriftlichen Teil 2,8
Schriftführer/in (je Teilprüfung) 0,3
3. Externistenprüfung für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
Vorsitzende/r (je Teilprüfung) 0,3
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil 2,1
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil 2,8
Schriftführer/in (je Teilprüfung) 0,3
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
Vorsitzende/r 0,7
Prüfer/in:
für den mündlichen oder praktischen Teil 1,4
für den schriftlichen Teil 2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
Vorsitzende/r 0,7
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil 1,4
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil 2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
Vorsitzende/r 1,4
Prüfer/in:
für den mündlichen oder praktischen Teil 1,4
für den schriftlichen Teil 2,1
fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in 1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
Vorsitzende/r 1,4
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil 1,4
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil 2,1
fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in 1,1
II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
Vorsitzende/r (je Teilprüfung) 0,6
Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung) 0,5
Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung) 0,5
Prüfer/in:
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen 3,5
für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen 6,3
für den praktischen Teil 3,5
für den mündlichen Teil 3,5
für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in) 2,7
für die mündliche Kompensationsprüfung 3,5
Beisitzer/in (je Teilprüfung) 1,8
Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion 9,7
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
Vorsitzende/r 2,8
eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson 2,1
Schriftführer/in 2,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil 3,5
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil 6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a. Hauptprüfung der Reifeprüfung:
Vorsitzende/r (je Teilprüfung) mit Ausnahme der Berufsreifeprüfung 0,6
Vorsitzende/r (je Teilprüfung) bei der Berufsreifeprüfung 1,8
Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung) 0,5
eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung) 0,5
Schriftführer/in (je Teilprüfung) 0,6
Prüfer/in:
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen 3,5
für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen 6,3
für den praktischen Teil 3,5
für den mündlichen Teil 3,5
für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in) 2,7
für die mündliche Kompensationsprüfung 3,5
Beisitzer/in (je Teilprüfung) 1,8
Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion 9,7
b. Vorprüfung der Reifeprüfung:
Vorsitzende/r 2,8
eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson 2,1
Schriftführer/in 2,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil 3,5
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil 6,3
c. Zulassungsprüfung:
Vorsitzende/r 1,1
Schriftführer/in 1,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil 2,1
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil 2,8
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
Vorsitzende/r 1,1
Prüfer/in:
für den mündlichen oder praktischen Teil 2,1
für den schriftlichen Teil 2,8
fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in 1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
Vorsitzende/r 0,7
Prüfer/in:
für den mündlichen oder praktischen Teil 1,4
für den schriftlichen Teil 2,1
6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
wie Z 4
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG oder § 41 SchUG-BKV):
wie Z 1
8. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
Vorsitzende/r 1,4
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil 1,4
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil 2,1
fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in 1,1
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige):
1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
Vorsitzende/r (je Teilprüfung) 0,6
Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung) 0,5
Jahrgangsvorständin oder Jahrgangsvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung) 0,5
Prüfer/in:
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen 3,5
für den schriftlichen oder grafischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen 6,3
für den praktischen Teil an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie den entsprechenden Schulen für Berufstätige 4,1
für den praktischen Teil an den übrigen berufsbildenden höheren Schulen 6,3
für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Fachklausur als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden 11,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für jede weitere Stunde 1,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für den mündlichen Teil 3,5
für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in) 2,7
für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ 4,7
für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in) 3,3
für die mündliche Kompensationsprüfung 3,5
Beisitzer/in (je Teilprüfung) 1,8
Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion 9,7
2. Vorprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
Vorsitzende/r 2,8
Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson 2,1
Schriftführer/in 2,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil 3,5
für den praktischen Teil 6,3
3. Externistenreife- und -Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a. Hauptprüfung
Vorsitzende/r (je Teilprüfung) 0,6
Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung) 0,5
Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung) 0,5
Schriftführer/in (je Teilprüfung) 0,6
Prüfer/in:
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen 3,5
für den schriftlichen oder grafischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen 6,3
für den praktischen Teil an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 4,1
für den praktischen Teil an den übrigen berufsbildenden höheren Schulen 6,3
für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Fachklausur als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden 11,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für jede weitere Stunde 1,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für den mündlichen Teil 3,5
für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in) 2,7
für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ 4,7
für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in) 3,3
für die mündliche Kompensationsprüfung 3,5
Beisitzer/in (je Teilprüfung) 1,8
Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion 9,7
b. Vorprüfung:
Vorsitzende/r 2,8
Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson 2,1
Schriftführer/in 2,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil 3,5
für den praktischen Teil 6,3
c. Zulassungsprüfung:
Vorsitzende/r 1,1
Schriftführer/in 1,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil 2,1
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil 2,8
4. Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
Vorsitzende/r (je Teilprüfung) 0,6
Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung) 0,5
Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung) 0,5
Prüfer/in:
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil 6,3
für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ 7,0
für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden 11,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für jede weitere Stunde 1,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für den mündlichen Teil 3,5
für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in) 2,7
für die mündliche Kompensationsprüfung 3,5
Beisitzer/in (je Teilprüfung) 1,8
Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion 9,7
5. Externistenabschlussprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a. Hauptprüfung:
Vorsitzende/r (je Teilprüfung) 0,6
Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung) 0,5
Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung) 0,5
Schriftführer/in (je Teilprüfung) 0,6
Prüfer/in:
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil 6,3
für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ 7,0
für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden 11,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für jede weitere Stunde 1,1
(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
für den mündlichen Teil 3,5
für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in) 2,7
für die mündliche Kompensationsprüfung 3,5
Beisitzer/in (je Teilprüfung) 1,8
Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion 9,7
b. Zulassungsprüfung:
Vorsitzende/r 1,1
Schriftführer/in 1,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil 2,1
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil 2,8
5a. Abschlussprüfungen für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
Vorsitzende/r (je Teilprüfung) 0,6
Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung) 0,5
Schriftführerin oder Schriftführer (Klassenvorständin oder Klassenvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson) (je Teilprüfung) 0,6
Prüfer/in:
für den schriftlichen oder praktischen Teil 6,3
für den mündlichen Teil 3,5
für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in) 2,7
für die mündliche Kompensationsprüfung 3,5
Beisitzer/in (je Teilprüfung) 1,8
Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion 9,7
6. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
Vorsitzende/r 0,7
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil oder praktischen Teil 1,4
(sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer/innen beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jeder/jedem Prüfer/in)
für den schriftlichen Teil 2,1
7. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen an den übrigen berufsbildenden Schulen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
Vorsitzende/r 0,7
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil 1,4
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil 2,1
8. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
Vorsitzende/r 1,1
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil 2,1
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil 2,8
fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in 1,1
9. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
Vorsitzende/r 1,4
Prüfer/in:
für den mündlichen Teil 1,4
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil 2,1
fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in 1,1
10. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
wie Z 5
IV. Bundessportakademien:
Abschlussprüfung (Sportlehrer/innenprüfung, Schilehrer/innenprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zur Leibeserzieherin oder zum Leibeserzieher:
Vorsitzende/r 1,7
Prüfer/in (je Teilprüfung) 2,1
Schriftführer/in 1,1

Anlage Ia

Prüfungen für die mittleren sowie die höheren Schulen vor der Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung

I. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
6,3
3,5
3,5
7,0
7,0
7,0
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
2,1
a) für die Betreuung je Prüfer/in unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer/in (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen) 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen) 8,4
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
6,3
4,2
4,2
7,0
7,0
4,2
b) Vorprüfungen:
2,8
2,1
3,5
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-BKV):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
1,4
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
3,5
2,1
6,3
11,1
1,1
3,5
7,0
2,1
2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):
2,8
2,1
2,1
2,1
3,5
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in) 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 8,4
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in) 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 8,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,1
7,0
b) Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
2,1
c) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
5. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
11,1
1,1
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,7
b) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 23 und § 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
1,4
2,1
III. Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie entsprechende Schulen für Berufstätige:
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
aa) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in) 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 8,4
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
4,1
4,1
4,7
6,3
4,7
2,8
3,5
1,1
1,1
2,1
2,8
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1

Anlage Ia

Prüfungen für die mittleren sowie die höheren Schulen vor der Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung

I. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
6,3
3,5
3,5
7,0
7,0
7,0
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
2,1
a) für die Betreuung je Prüfer/in unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer/in (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen) 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen) 8,4
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
6,3
4,2
4,2
7,0
7,0
4,2
b) Vorprüfungen:
2,8
2,1
3,5
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-BKV):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
1,4
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
3,5
2,1
6,3
11,1
1,1
3,5
7,0
2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):
2,8
2,1
2,1
2,1
3,5
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in) 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 8,4
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in) 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 8,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,1
7,0
b) Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
2,1
c) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
5. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
11,1
1,1
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,7
b) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 23 und § 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
1,4
2,1
III. Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie entsprechende Schulen für Berufstätige:
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
aa) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in) 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 8,4
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
4,1
4,1
4,7
6,3
4,7
2,8
3,5
1,1
1,1
2,1
2,8
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1

Anlage II


I. Gutachterkommissionen gemäß § 2 der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 370/1974:

Schilling

```

1.

Mitglieder je Sitzungsstunde ................... 174,-

```

```

2.

Vorsitzender

```

zusätzlich zu Z 1 je Geschäftsfall ............. 116,-

```

3.

Schriftführer je Sitzungsstunde

```

zusätzlich zu Z 1 .............................. 43,-

```

4.

Berichterstatter

```

zusätzlich zu Z 1

```

a)

für die Begutachtung von Manuskripten

```

(bei Seiten von durchschnittlich

30 gedruckten oder maschingeschriebenen

Zeilen; besonders abweichende Manuskripte

sind entsprechend diesem Schlüssel

umzurechnen)

aa) je begonnene 10 Seiten .................. 43,-

bb) sofern es sich um Originaltexte

(Lesestücke, Quellen oder mathematische

Tabellen) handelt

je begonnene 10 Seiten .................. 14,-

und

```

b)

für das Gutachten

```

je Seite ................................... 217,-

höchstens jedoch .................. 2 171,-

je Gutachten.

```

5.

Zusätzlich gebühren den in den Z 1 bis 4

```

genannten Personen die Reisegebühren im Sinne

der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, und zwar nach der Gebührenstufe 3

gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.

II. Gutachterkommissionen gemäß § 3 der Verordnung

über die Gutachterkommissionen zur

Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln,

BGBl. Nr. 370/1974:

```

1.

Mitglieder je Arbeitsstunde ................... 174,-

```

2.

Zusätzlich gebühren den in der Z 1 genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit jedoch auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 keine Anwendung findet, gebührt ihnen der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 3 gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.

Anlage II


I. Gutachterkommissionen gemäß § 2 der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 370/1974:

Euro

```

1.

Mitglieder je Sitzungsstunde ................... 12,7

```

```

2.

Vorsitzender

```

zusätzlich zu Z 1 je Geschäftsfall ............. 8,4

```

3.

Schriftführer je Sitzungsstunde

```

zusätzlich zu Z 1 .............................. 3,1

```

4.

Berichterstatter

```

zusätzlich zu Z 1

```

a)

für die Begutachtung von Manuskripten

```

(bei Seiten von durchschnittlich

30 gedruckten oder maschingeschriebenen

Zeilen; besonders abweichende Manuskripte

sind entsprechend diesem Schlüssel

umzurechnen)

aa) je begonnene 10 Seiten .................. 3,1

bb) sofern es sich um Originaltexte

(Lesestücke, Quellen oder mathematische

Tabellen) handelt

je begonnene 10 Seiten .................. 1,0

und

```

b)

für das Gutachten

```

je Seite ................................... 15,8

höchstens jedoch .................. 157,8

je Gutachten.

```

5.

Zusätzlich gebühren den in den Z 1 bis 4

```

genannten Personen die Reisegebühren im Sinne

der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, und zwar nach der Gebührenstufe 3

gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.

II. Gutachterkommissionen gemäß § 3 der Verordnung

über die Gutachterkommissionen zur

Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln,

BGBl. Nr. 370/1974:

```

1.

Mitglieder je Arbeitsstunde ................... 12,7

```

2.

Zusätzlich gebühren den in der Z 1 genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit jedoch auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 keine Anwendung findet, gebührt ihnen der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 3 gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.

Anlage II

I. Gutachterkommissionen gemäß § 2 der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 370/1974:
Euro
1. Mitglieder je Sitzungsstunde ................................................................................................ 12,6
2. Vorsitzender
8,4
3. Schriftführer je Sitzungsstunde
3,1
4. Berichterstatter
a) für die Begutachtung von Manuskripten (bei Seiten von durchschnittlich 30 gedruckten oder maschingeschriebenen Zeilen; besonders abweichende Manuskripte sind entsprechend diesem Schlüssel umzurechnen)
aa) je begonnene 10 Seiten ............................................................................................. 3,1
bb) sofern es sich um Originaltexte (Lesestücke, Quellen oder mathematischeTabellen) handelt je begonnene 10 Seiten ........................................ 1,0
b) für das Gutachten
15,8
157,8
5. Zusätzlich gebühren den in den Z 1 bis 4 genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und zwar nach der Gebührenstufe 3 gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.
II. Gutachterkommissionen gemäß § 3 der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 370/1974:
1. Mitglieder je Arbeitsstunde .................................................................................................. 12,6
2. Zusätzlich gebühren den in der Z 1 genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit jedoch auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 keine Anwendung findet, gebührt ihnen der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 3 gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.

Anlage III

Kommission gemäß § 38 Abs. 5 VBG und § 3 Abs. 5 LVG

I. Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 1 je Bewerberin oder Bewerber: Euro
1. Senatsvorsitz 7,7
2. Jedes weitere Mitglied des Senates der Zertifizierungskommission zum Quereinstieg in den Lehrberuf im Bereich der Allgemeinbildung (ZKQ) 1,3
II. Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 2 je Bewerberin oder Bewerber:
1. Senatsvorsitz 10,3
2. Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ 1,9
III. Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 3 je Bewerberin oder Bewerber:
1. Senatsvorsitz 30,8
2. Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ 11,0
IV. Reisegebühren Zusätzlich gebühren den genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht unmittelbar Anwendung findet, gilt – sofern die Reise nicht von einem Ort angetreten oder an einem Ort beendet wurde, von welchem niedrigere Reisegebühren anfallen – als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung der Wohnort.

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