Verordnung der Bundesregierung vom 12. Juli 1976 über die Ausstattung und die Art des Tragens der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1976, BGBl. Nr. 255, über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976 wird verordnet:
§ 1. Die Medaille ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.
§ 2. (1) Sie ist am dreieckig gefaltenen Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Bandspangen zur Uniform und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinerten Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen von schmalen Leisten zur bürgerlichen Kleidung ist gestattet.
(2) Frauen tragen die Medaille an einem maschenartig genähten Band.
§ 3. (1) Die Verleihungsurkunden sind in einfacher Ausstattung auszufertigen.
(2) Über die Verleihung der Medaille hat die Präsidentschaftskanzlei ein Verzeichnis zu führen.
Anlage
Beschreibung der österreichischen Olympia-Medaille
Medaille:
Band:
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