Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 6. März 1976 über eine provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG), BGBl. Nr. 258/1975
Abkürzung
UOG
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 111 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), BGBl. Nr. 258/1975, wird verordnet:
Abkürzung
UOG
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
PROVISORISCHE GESCHÄFTSORDNUNG FÜR KOLLEGIALORGANE
Allgemeines
§ 1. Bis zum Inkrafttreten einer Geschäftsordnung gemäß § 15 Abs. 11 UOG sind bei der Geschäftsführung der Kollegialorgane der Universitäten im Sinne des UOG die Bestimmungen dieser Verordnung als provisorische Geschäftsordnung gemäß § 111 Abs. 2 UOG anzuwenden.
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UOG
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Kollegialorgane
§ 2. (1) Kollegialorgane der Universität sind insbesondere:
der Akademische Senat als oberstes Kollegialorgan an Universitäten mit Fakultätsgliederung bzw. das Universitätskollegium als oberstes Kollegialorgan an Universitäten ohne Fakultätsgliederung,
das Fakultätskollegium als Kollegialorgan der Fakultät,
die Institutskonferenz als Kollegialorgan des Instituts,
die Studienkommission als Kollegialorgan für jede an einer Fakultät sowie für jede an einer nicht in Fakultäten gegliederten Universität eingerichtete Studienrichtung,
alle mit Entscheidungsvollmacht ausgestatteten Kommissionen.
(2) Die Zusammensetzung und der Wirkungsbereich der einzelnen Kollegialorgane ergibt sich auf Grund der Bestimmungen des UOG.
(3) Vorsitzender des Kollegialorgans ist:
beim Akademischen Senat bzw. dem Universitätskollegium der Rektor,
beim Fakultätskollegium der Dekan,
bei der Institutskonferenz der Vorstand,
bei der Studienkommission der Vorsitzende,
bei den bevollmächtigten Kommissionen der Vorsitzende.
(4) Hinsichtlich der Stellvertretung des Vorsitzenden eines Kollegialorgans bzw. im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Vorsitzenden gelten die entsprechenden Bestimmungen des UOG.
(5) Dem Vorsitzenden des Kollegialorgans obliegt es, die Tätigkeit des Kollegialorgans zu leiten. Die Vollziehung der Beschlüsse des obersten Kollegialorgans (Akademischer Senat bzw. Universitätskollegium) und dessen bevollmächtigten Kommissionen obliegt dem Rektor, des Fakultätskollegiums und dessen bevollmächtigten Kommissionen dem Dekan, der Institutskonferenz dem Institutsvorstand und der Studienkommission dem Vorsitzenden.
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UOG
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Einberufung zu Sitzungen
§ 3. (1) Das jeweilige Kollegialorgan ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Semester schriftlich einzuberufen.
(2) Eine Sitzung des Kollegialorgans ist binnen zwei Wochen vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder oder alle Vertreter einer im Kollegialorgan vertretenen Personengruppe unter Beifügung eines schriftlichen Vorschlags zur Tagesordnung verlangen.
(3) Der Vorsitzende kann jederzeit zu einer Sitzung einberufen.
(4) Den Mitgliedern des Kollegialorgans ist der Termin mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich bekanntzugeben. Nach Möglichkeit ist auch bereits unter einem die Tagesordnung, zumindest als vorläufige Tagesordnung, bekanntzugeben.
(5) Die Einberufung der Sitzung des Akademischen Senats (Universitätskollegiums) bzw. Fakultätskollegium zum Zwecke der Amtsenthebung des Rektors bzw. Dekans hat zu erfolgen, wenn dies von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Akademischen Senates (Universitätskollegiums) bzw. des Fakultätskollegiums schriftlich verlangt wird. Die Angelegenheit der Amtsenthebung ist in die Tagesordnung aufzunehmen.
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Tagesordnung
§ 4. (1) Die Erstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden. Den Mitgliedern des Kollegialorgans ist die Tagesordnung mindestens zwei Tage vor der Sitzung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben und zwar regelmäßig durch allgemeine Aussendung an die Mitglieder des Kollegialorgans und durch Anschlag an der Amtstafel der Universitätsdirektion bzw. der des jeweiligen Kollegialorgans.
(2) Gegenstände, die der Vorsitzende den Mitgliedern des Kollegialorgans nicht mindestens zwei Tage vor der Sitzung bekanntgegeben hat, dürfen behandelt werden, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit vom Kollegialorgan beschlossen wird.
(3) Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann verlangen, daß von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Bekanntgabe des Gegenstandes hat mindestens vier Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. seinem Beauftragten zur Entgegennahme hiezu zu erfolgen.
(4) Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann weiters auch noch vor oder in der Sitzung verlangen, daß von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Derartige Gegenstände dürfen behandelt werden, wenn nicht mindestens zwei der anwesenden teilnahmepflichtigen Mitglieder widersprechen.
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Leitung der Sitzung
§ 5. (1) Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden zu leiten.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Mitteilungen und Verhandlungsgegenstände auf Grund der Tagesordnung, erteilt das Wort, er stellt die Beschlußfähigkeit des Kollegialorgans fest, prüft die Vertretung von verhinderten Mitgliedern und verkündet die Beschlüsse des Kollegialorgans.
(3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, er kann sie unterbrechen und vertagen. Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in der Sitzung. Er kann „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ rufen; nötigenfalls kann er auch das Wort entziehen. Wenn er dies für erforderlich hält, kann er an die Wahrung des Amtsgeheimnisses bzw. an die Verschwiegenheitspflicht aller Mitglieder erinnern.
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Mitteilung und Berichterstattung
§ 6. (1) Der Vorsitzende hat dem Kollegialorgan die seit der letzten Sitzung angefallenen bedeutsamen Geschäftsstücke sowie über die selbständigen Geschäfte gemäß § 15 zu berichten. Dazu gehören insbesondere die Erlässe des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, amtliche Zuschriften an den Vorsitzenden bzw. an das Kollegialorgan und die Ergebnisse von Abstimmungen im Umlaufweg.
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Wechselrede
§ 7. (1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung, in der Regel auch nach selbständigen Berichten oder nach selbständigen Anträgen wird durch den Vorsitzenden die Wechselrede eröffnet. Das Wort ist gewöhnlich in der Reihenfolge der Meldungen zu erteilen.
(2) Bei Annahme des Antrags auf Schluß der Wechselrede sind weitere Wortmeldungen nicht mehr zulässig; das Wort behält nur, wer sich vor der Antragstellung gemeldet hat. Dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter oder dem Antragsteller steht auf Verlangen eine Erwiderung bzw. ein Schlußwort zu.
(3) Das Kollegialorgan kann eine allgemeine oder besondere Beschränkung der Redezeit oder der Zahl der Wortmeldungen je Verhandlungsgegenstand beschließen.
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Teilnahmepflicht
§ 8. (1) Es gehört zu den Rechten und Pflichten der Angehörigen der Universität (§ 22 UOG), nach Maßgabe des UOG bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken (§ 21 Abs. 1 UOG).
(2) Alle Mitglieder des Kollegialorgans haben an den Sitzungen teilzunehmen. Eine Verhinderung ist dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben und stichhaltig zu begründen.
(3) Mitglieder eines Kollegialorgans können gemäß § 18 Abs. 5 UOG ihre Stimme bei Verhinderung, sofern die Stellvertretung durch das UOG nicht anders geregelt ist, für die Dauer einer Sitzung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen. Die Stimmübertragung muß schriftlich erfolgen und dem Protokoll angeschlossen werden.
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Beschlußerfordernisse
§ 9. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern im UOG nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die Zahl der Prostimmen größer ist als die Zahl der Kontrastimmen.
(3) Die Stimmenthaltung eines anwesenden Mitglieds des Kollegialorgans ist unzulässig. Bei der Feststellung der Stimmverhältnisse sind lediglich die Prostimmen festzustellen.
(4) Eine Zweidrittelmehrheit ist gegeben, wenn die Zahl der Prostimmen mindestens doppelt so groß ist wie die Zahl der Kontrastimmen.
(5) Der Vorsitzende ist stimmberechtigt und gibt als letzter seine Stimme ab.
(6) Gemäß § 63 Abs. 3 ist für den Fall einer ungeraden Zahl der Universitätsprofessoren im Fakultätskollegium die Zahl der Universitätsprofessoren aufzurunden. Der Dekan besitzt für diesen Fall zwei Stimmen und hat dieses Stimmrecht auszuüben.
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Art der Abstimmung
§ 10. (1) Der Vorsitzende regelt die Reihenfolge, in der über die zu einem Gegenstand gestellten Anträge abgestimmt wird. Über den Antrag auf Vertagung des Gegenstandes ist immer zuerst abzustimmen.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt oder beschlossen wird, ist durch Handheben abzustimmen (offene Abstimmung).
(3) Erfolgt zur Verhandlung eines Tagesordnungspunktes, bei dem offen abzustimmen wäre, keine Wortmeldung oder verlangt keines der anwesenden Mitglieder des Kollegialorgans eine Abstimmung, gilt der Antrag (Bericht) als im Sinne des Antragstellers (Berichterstatters) angenommen.
(4) Wenn ein Mitglied eines Kollegialorgans namentliche Abstimmung verlangt und diese vom Kollegialorgan beschlossen wird, so stimmen die Mitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ab.
(5) Im Falle einer Weisungserteilung an ein Kollegialorgan durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist dieses verpflichtet, die Beschlußfassung über die der Weisung unterliegende Angelegenheit offen und namentlich vorzunehmen.
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