Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 23. März 1976 über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium eines Studienzweiges gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, c, e, g und h besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium der Studienzweige gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, d, f besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den Studienrichtungen der Romanistik (§ 1 Abs. 1) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhanden Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 24 und 28 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Sprachbeherrschung .............................. 10-12
```
```
Sprachwissenschaft .............................. 6
```
```
Literaturwissenschaft ........................... 6
```
```
Landes- und Kulturkunde ......................... 2- 4
```
Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 5 Abs. 5 und 7, § 8 Abs. 4 lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(3) Die im § 5 Abs. 6 sowie im § 8 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtungen der Romanistik haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt zwischen 24 und 28 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung aus der gewählten Sprache sind:
Sprachbeherrschung;
Sprachwissenschaft;
Literaturwissenschaft;
Landes- und Kulturkunde.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Schriftliche Prüfungen sind neben oder anstatt einer mündlichen Prüfung anzuordnen, wenn dies im Hinblick auf die gestellten Aufgaben notwendig ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des Studiums gemäß § 1 Abs. 1 lit. a, c, e, g und h
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In jedem der Studienzweige gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, c, g und h sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 20 und 24 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(3) In jedem der Studienzweige gemäß § 2 lit. a, c, e, g und h sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 14 und 16 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde einer der Studienzweige als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Sprachbeherrschung .............................. 6-8
```
```
Sprachwissenschaft .............................. 4-6
```
```
Literaturwissenschaft ........................... 4-6
```
```
eine weitere Lehrveranstaltung aus einem der
```
in lit. b oder c genannten Fächer, nach Wahl
des ordentlichen Hörers ......................... 2-4
```
Vorprüfungsfach:
```
eine zweite romanische Sprache und Literatur
nach Wahl des Kandidaten ........................ 4
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a bis e genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(6) Wurde einer der Studienzweige als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 Wochenstunden aus dem gemäß § 6 Abs. 1 lit. a gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(7) Wurde einer der Studienzweige als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Sprachbeherrschung .............................. 6-8
```
```
Sprachwissenschaft .............................. 2
```
```
Literaturwissenschaft ........................... 2
```
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers entweder je
```
eine weitere Lehrveranstaltung im Ausmaß von
je 2 Wochenstunden aus den beiden unter lit. b
und c genannten Fächern oder Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus einem dieser
Fächer .......................................... 4
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 3 einzurechnen.
(8) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt zwischen 14 und 16 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 6. (1) Wurde einer der Studienzweige gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, c, e, g und h als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung
eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder soziologischer Weise erfassen,
eine Vorprüfung aus einer zweiten romanischen Sprache und Literatur nach Wahl
abzulegen. Die unter lit. b genannte Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung eine weitere Studienrichtung der Romanistik gewählt wurde.
(2) § 4 Abs. 3 ist anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung aus der gewählten Studienrichtung sind:
Sprachbeherrschung;
Sprachwissenschaft;
Literaturwissenschaft.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, d, f
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. (1) Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 5 Abs. 1 anzuwenden.
(2) In einem der Studienzweige des Lehramtes an höheren Schulen sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 22 und 26 Wochenstunden aus den im Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.
(4) Wurde einer der Studienzweige des Lehramtes an höheren Schulen gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Sprachbeherrschung .............................. 6-8
```
```
Sprachwissenschaft .............................. 4
```
```
Literatur der gewählten Sprache ................. 4
```
```
eine weitere Lehrveranstaltung aus einem der
```
unter lit. b und c genannten Fächern nach Wahl
des ordentlichen Hörers ......................... 2
```
Fachdidaktik .................................... 4-8
```
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(5) § 5 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
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