Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 15. Mai 1976 über die Studienordnung für die Studienrichtung Klassische Archäologie

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-06-16
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 15, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Klassische Archäologie ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sowie an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Voraussetzungen

§ 2. (1) Die Zusatzprüfung aus Griechisch (§ 3 Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung an der Fakultät, an der die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung eingerichtet ist, abgelegt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltung. Werden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung Klassische Archäologie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Klassische Archäologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Grundlagen der Klassischen Archäologie ....... 22

```

```

b)

nach Wahl des ordentlichen Hörers darüber

```

hinaus zwei der folgenden Fächer:

Alte Geschichte,

Klassische Philologie,

Antike Numismatik,

Epigraphik,

Kunstgeschichte,

Mykenologie,

Etruskologie,

Kunst der Spätantike,

Provinzialarchäologie,

Feldarchäologie,

Ur- und Frühgeschichte,

oder ein weiteres Fach, dessen Studium das

Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf

wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den

Fortschritt der Wissenschaften oder auf die

Erfordernisse der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt ............ je 4

(3) Die im § 7 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können darüber hinaus auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Klassische Archäologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Grundlagen der Klassischen Archäologie;

b)

die gemäß § 4 Abs. 2 lit. b gewählten Fächer;

c)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gewählten Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Schriftliche Prüfungen sind neben oder anstatt einer mündlichen Prüfung anzuordnen, wenn dies im Hinblick auf die gestellten Aufgaben notwendig ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Klassische Archäologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Klassische Archäologie sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt 20 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 18 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 2 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Klassische Archäologie als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Griechische Archäologie ...................... 10-16

```

```

b)

Römische Archäologie ......................... 10-16

```

(6) Wurde die Studienrichtung Klassische Archäologie als erste

Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten

Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 Wochenstunden aus dem gemäß § 7

gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese

Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert wurden.

(7) Wurde die Studienrichtung Klassische Archäologie als zweite

Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und

Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Griechische Archäologie ...................... 7-11

```

```

b)

Römische Archäologie ......................... 7-11

```

(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Klassische Archäologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 2 Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. Wurde die Studienrichtung Klassische Archäologie als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung setzt, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen die Teilnahme von drei Exkursionen in der Dauer von insgesamt 20 Tagen, davon eine im Ausland, und eine Lehrgrabung von 20 Tagen voraus, wenn die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde; wenn die Studienrichtung als zweite Studienrichtung gewählt wurde, eine Lehrgrabung und eine Exkursion in der Dauer von je 10 Tagen in Österreich.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Griechische Archäologie;

b)

Römische Archäologie;

c)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gewählten Freifächer.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:

a)

eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses zweiten Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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