Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 16. Juli 1976 über die Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-08-13
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974 in Verbindung mit dem § 3 Abs. 2 und dem § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Judaistik ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Kombination

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Judaistik ist im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach Wahl des ordentlichen Hörers mit einer der Studienrichtungen Philosophie, Pädagogik, Politikwissenschaft, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Völkerkunde, Volkskunde (Ethnologia Europaea), Ur- und Frühgeschichte, Alte Geschichte und Altertumskunde, Geschichte Klassische Archäologie, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft, Sprachwissenschaft, Deutsche Philologie, Klassische Philologie, Anglistik und Amerikanistik, Romanistik, Slawistik, einer sonstigen philologischen und kulturkundlichen Studienrichtung, mit der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung, mit dem Studienversuch Soziologie oder mit einem Studienzweig einer dieser Studienrichtungen zu kombinieren. Das Studium der Judaistik als erste Studienrichtung kann außerdem mit den Studienrichtungen Kunstgeschichte oder Logistik als zweite Studienrichtung kombiniert werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte

§ 3. (1) Das Studium der Judaistik umfaßt zwei Studienabschnitte von je vier Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt soll Kenntnisse der hebräischen Sprache und, sofern Judaistik erste Studienrichtung ist, auch eine Einführung ins Aramäische vermitteln, das Wesen und die Aufgaben der Judaistik darstellen sowie in die Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart einführen.

(3) Der zweite Studienabschnitt soll die Kenntnisse aus dem ersten Studienabschnitt vertiefen und den Studierenden anleiten, sich mit den wichtigsten Zeugnissen der hebräischen und jüdisch-aramäischen Literatur auseinanderzusetzen sowie sich in wenigstens ein engeres Fachgebiet der Judaistik einzuarbeiten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind aus

```

1.

Modernhebräische Sprache ............................... 18

```

```

2.

Hebräischer, aramäischer und jüdischer Literatur-

```

und Quellenkunde ....................................... 12

```

3.

Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen

```

Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart .... 8,

```

4.

den genannten Fächern nach Wahl ........................ 2,

```

insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(2) Wird Judaistik als zweite Studienrichtung gewählt, so können 8 der für die Erlernung der Sprache vorgesehenen Semesterwochenstunden durch Lehrveranstaltungen aus den beiden anderen Pflichtfächern ersetzt werden.

(3) Studierende, die eine Reifeprüfung aus hebräischer Sprache abgelegt haben oder in einem vergleichbaren Umfang Hebräisch können, haben statt der Sprachausbildung aus Hebräisch in dem für die hebräische Sprachausbildung vorgeschriebenen Stundenausmaß Lehrveranstaltungen aus einer anderen, von der Studienkommission individuell festzulegenden, für jüdische Quellen bedeutenden Sprache zu inskribieren.

(4) Werden statt der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen Fächer gewählt, so sind aus diesen Fächern im ersten Studienabschnitt 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(5) Aus den kombinierten Studien sind in jedem Semester insgesamt mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 1 lit. a und § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) erfordert die Inskription der den Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung bzw. zu dem letzten Prüfungsteil erfordert außerdem die Inskription von vier einrechenbaren Semestern und den Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen und Proseminaren.

(3) Wählt der Kandidat die kommissionelle Form der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), so erfordert die Zulassung die Inskription der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, den Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen und Proseminaren sowie

a)

für den ersten Teil die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern,

b)

für den zweiten Teil die Inskription von vier einrechenbaren Semestern und den erfolgreichen Abschluß des ersten Teiles der ersten Diplomprüfung.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind

1.

Modernhebräisch bzw. die nach § 4 Abs. 3 festgelegte Sprache,

2.

Hebräische, aramäische und sonstige jüdische Literatur- und Quellenkunde,

3.

Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart,

4.

die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung gewählten Fächer,

5.

auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere Freifächer.

(2) An die Stelle der Teilprüfung aus Modernhebräisch tritt für Studierende, die Hebräisch vor Aufnahme des Studiums konnten (§ 4 Abs. 3), die Teilprüfung aus der von der Studienkommission festgelegten Sprache.

(3) Die Prüfungen sind entweder mündlich oder schriftlich und mündlich.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Ist am Ende des sechsten Semesters die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen noch nicht vollständig abgelegt, so sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen.

(2) Wird Judaistik als erste Studienrichtung gewählt, so sind im

zweiten Studienabschnitt aus

```

1.

Hebräischer Sprache bzw. der nach § 4 Abs. 3

```

festgelegten Sprache und aramäischer Sprache .......... 10

```

2.

Hebräischer, aramäischer und sonstiger jüdischer

```

Literatur- und Quellenkunde ............................ 12

```

3.

Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen

```

Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart ... 10,

```

4.

einem Wahlfach ........................................ 6,

```

```

5.

Lehrveranstaltungen, die die Judaistik

```

wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder

sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise erfassen - diese können auch

im ersten Studienabschnitt inskribiert werden - ....... 2,

insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Aus dem

Fach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wird, sind jedoch

mindestens acht Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(3) Wird Judaistik als erste Studienrichtung und werden statt der

zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Fächer gewählt, so sind aus diesen Fächern im zweiten

Studienabschnitt 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(4) Wird Judaistik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind

während des zweiten Studienabschnittes aus

```

1.

Hebräischer oder aramäischer Sprache bzw. der nach

```

§ 4 Abs. 3 festgelegten Sprache ....................... 2,

```

2.

Hebräischer oder aramäischer oder sonstiger

```

jüdischer Literatur- und Quellenkunde ................. 4,

```

3.

Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen Volkes

```

von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart .......... 8,

```

4.

den genannten Fächern nach Wahl ....................... 2,

```

insgesamt also 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(5) Aus den kombinierten Studien sind in jedem Semester mindestens 15 Wochenstunden, im letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens 5 Wochenstunden zu inskribieren.

(6) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung erfordert die Inskription der den Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.

(2) Wählt der Kandidat die kommissionelle Form des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung, so erfordert die Zulassung

1.

die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung,

2.

die Inskription von acht einrechenbaren Semestern,

3.

die Inskription der alle Prüfungsfächer der beiden gewählten Studienrichtungen umfassenden Lehrveranstaltungen,

4.

den Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen, Seminaren und Arbeitsgemeinschaften.

(3) Die Zulassung zu dem in kommissioneller Form abzulegenden zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfordert die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen und

1.

die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus allen Prüfungsfächern beider Studienrichtungen,

2.

die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die die erste Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder sie in historischer oder soziologischer Weise erfassen; diese Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden; für die Zulassung gilt Abs. 1,

3.

die Approbation der Diplomarbeit aus der ersten Studienrichtung.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind

1.

Hebräisch und Aramäisch für die erste Studienrichtung, Hebräisch oder Aramäisch für die zweite Studienrichtung bzw. die nach § 4 Abs. 3 festgelegte Sprache,

2.

Hebräische, aramäische und sonstige jüdische Literatur- und Quellenkunde,

3.

Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart,

4.

falls Judaistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach,

5.

die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung gewählten Fächer,

6.

auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere Freifächer.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind

1.

das Teilgebiet, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist,

2.

ein weiteres Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung in Zusammenhang steht, der zweiten Studienrichtung anzusehen ist.

(3) Die Prüfungen des ersten Teiles sind entweder mündlich oder schriftlich und mündlich. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Wiederholung von Prüfungen

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