Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Juli 1976 über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-09-17
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtungen der Klassischen Philologie umfassen folgende Studienrichtungen und Studienzweige:

a)

Klassische Philologie (Latein),

1.

Klassische Philologie (Latein),

2.

Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Latein);

b)

Klassische Philologie (Griechisch),

1.

Klassische Philologie (Griechisch),

2.

Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Griechisch).

(2) Die Studienrichtungen der Klassischen Philologie sind an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für die Studienzweige Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Latein und Griechisch) sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen dieser Studienzweige ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium eines Studienzweiges der Klassischen Philologie (Latein oder Griechisch) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehene Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester

(2) Das Studium des Studienzweiges der Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Latein oder Griechisch) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 2 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356) sowie aus Griechisch (§ 2 Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung 1975) ist vor der Immatrikulation gemäß § 5 der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975) sowie aus Griechisch (§ 3 Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung 1975) ist bis zum Beginn des dritten einrechenbaren Semesters abzulegen; diese kann als Ergänzungsprüfung gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 auch an der Fakultät, an der die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung eingerichtet ist, abgelegt werden.

(3) Die in Abs. 2 genannte Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In den Studienrichtungen (Studienzweigen) der Klassischen Philologie (§ 1 Abs. 1) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 40 bis 50 Wochenstunden, davon 38 bis 44 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und mindestens 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

1.

In der Studienrichtung „Klassische Philologie (Latein)“:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Lateinische Sprache ............................ 14-16

```

```

b)

Grundzüge der Literaturgeschichte .............. 14-16

```

```

c)

Grundzüge der Geschichte, Kultur-, Geistes-

```

und Wirkungsgeschichte ......................... 4- 6

```

d)

nach Wahl des Kandidaten weitere Teilgebiete

```

der unter lit. a bis c genannten Fächer ........ 4- 6

```

e)

Vorprüfung aus Griechisch ...................... 4- 6

```

```

2.

In der Studienrichtung „Klassische Philologie (Griechisch)“ :

```

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Griechische Sprache ............................ 12-14

```

```

b)

Grundzüge der Literaturgeschichte .............. 14-16

```

```

c)

Grundzüge der Geschichte, Kultur-, Geistes-

```

und Wirkungsgeschichte ......................... 4- 6

```

d)

nach Wahl des Kandidaten weitere Teilgebiete

```

der unter lit. a bis c genannten Fächer ........ 4- 6

```

e)

Vorprüfung aus Latein .......................... 6- 8

```

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 5 Z 1 und Z 2, Abs. 6 Z 1 und Z 2, § 10 Abs. 5 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 6 Z 1 und Z 2, jeweils lit. a bis c, genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die in § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges der Klassischen Philologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 32 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von mindestens 8 Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 4 Abs. 2 Z 1 lit. e bzw. Z 2 lit. e genannten Fächern voraus. Die Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung ein weiterer Studienzweig der Studienrichtung Klassische Philologie gewählt wurde.

(2) § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

1.

In der Studienrichtung „Klassische Philologie (Latein)“

a)

Lateinische Sprache,

b)

Grundzüge der Literaturgeschichte,

c)

Grundzüge der Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte;

2.

In der Studienrichtung „Klassische Philologie (Griechisch)“

a)

Griechische Sprache,

b)

Grundzüge der Literaturgeschichte,

c)

Grundzüge der Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Sie ist dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung, sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige „Klassische Philologie (Latein)“ und „Klassische Philologie (Griechisch)“

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Kollegialorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In einem Studienzweig der Klassischen Philologie sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 38 bis 44 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 36 bis 42 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.

(3) In einem Studienzweig der Klassischen Philologie sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 28 bis 32 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 bis 30 Wochenstunden aus den im Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde ein Studienzweig der Klassischen Philologie als erste Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

1.

Im Studienzweig „Klassische Philologie (Latein)“:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Lateinische Sprache ............................. 8-10

```

```

b)

Literaturgeschichte einschließlich Spät- und

```

Mittellatein .................................... 12-16

```

c)

Geschichte, Kultur-, Geistes- und

```

Wirkungsgeschichte .............................. 6

```

d)

nach Wahl des Kandidaten:

```

Griechische Sprache oder ein weiteres Fach,

dessen Studium das Studium der Pflichtfächer

im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge,

auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf

die Erfordernisse der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt ............... 2- 4

```

e)

Vorprüfung aus Griechisch ....................... 4

```

```

f)

Vorprüfungsfach gemäß § 8 Abs. 2, sofern diese

```

Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten

Studienabschnitt inskribiert wurden ............. 2

```

2.

Im Studienzweig „Klassische Philologie (Griechisch)“ :

```

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Griechische Sprache ............................. 8-10

```

```

b)

Literaturgeschichte ............................. 12-16

```

```

c)

Geschichte, Kultur-, Geistes- und

```

Wirkungsgeschichte .............................. 6

```

d)

nach Wahl des Kandidaten:

```

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