Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. Juli 1976 über die Studienordnung für die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 3, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien und Innsbruck einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitt und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Voraussetzungen
§ 3. Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 2 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356) ist gemäß § 5 der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 abzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte sind im ersten Studienabschnitt 54 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Einführung in die Methoden der Ur- und
```
Frühgeschichtsforschung ........................ 8
```
Einführung in die Urgeschichte ................. 16-18
```
```
Einführung in die Frühgeschichte ............... 8-10
```
```
Hilfswissenschaften der Ur- und Frühgeschichte 4
```
```
Grabungen (Praktikum) in der Dauer von 18 Tagen 9
```
```
Exkursionen im Inland zu den in lit. b und c
```
genannten Fächern .............................. 5- 9
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt die Anfertigung einer Proseminararbeit aus den in § 4 Abs. 2 lit. a bis c genannten Fächern voraus.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Einführung in die Methoden der Ur- und Frühgeschichte;
Einführung in die Urgeschichte mit besonderer Berücksichtigung Österreichs;
Einführung in die Frühgeschichte mit besonderer Berücksichtigung Österreichs.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Sie ist dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Kollegialorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 45 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Stundenplanes insgesamt 25 Wochenstunden aus den in Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Ausgewählte Probleme der Ur- und Frühgeschichte 10
```
```
Seminare aus dem in lit. a genannten Fach ....... 10
```
```
Hilfswissenschaften der Ur- und Frühgeschichte .. 6
```
```
Grabungen (Praktikum) in der Dauer von 18 Tagen
```
aus dem in lit. a genannten Fach ................ 9
```
Exkursionen zu dem in lit. a genannten Fach, die
```
im Inland und in der Dauer von sechs bis acht
Tagen im europäischen Ausland durchzuführen sind 8
```
Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 2) .................... 2
```
(6) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte als zweite
Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten
Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Ausgewählte Probleme der Ur- und Frühgeschichte 8-10
```
```
Seminare aus dem in lit. a genannten Fach ...... 6-10
```
```
Exkursionen zu dem in lit. a genannten Fach,
```
die im Inland durchzuführen sind ............... 6- 8.
(7) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 256/1988)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Methoden der Ur- und Frühgeschichte;
Urgeschichte mit besonderer Berücksichtigung Europas;
Frühgeschichte mit besonderer Berücksichtigung Europas.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
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