Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. Juli 1976 über die Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 3, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1974, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Deutsche Philologie ist mit folgenden Studienzweigen einzurichten:
Deutsche Philologie;
Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen).
(2) Die Studienzweige der Studienrichtung Deutsche Philologie sind an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.
(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für den Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Deutsche Philologie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßst vier, der zweite Studienabschnitt fünf Semester.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung an der Fakultät, an der die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung eingerichtet ist, abgelegt werden.
(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltung. Werden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Deutsche Philologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhanden Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 bis 28 Wochenstunden als Pflichtfächer sowie Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Grundbegriffe des philologischen Arbeitens ..... 6-10
```
```
Grundzüge der Älteren Deutschen Sprache und
```
Literatur (mit Berücksichtigung der
dazugehörigen Kulturkunde) ..................... 5- 8
```
Grundzüge der Neueren Deutschen Sprache und
```
Literatur (mit Berücksichtigung der
dazugehörigen Kulturkunde) ..................... 9-14
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a bis e bzw. Abs. 3 sowie § 9 Abs. 2 lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu
10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 6 Abs. 2 lit. f sowie § 9 Abs. 2 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Deutsche Philologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 bis 28 Wochenstunden als Pflichtfächer sowie Freifächer im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Grundbegriffe des philologischen Arbeitens;
Grundzüge der Älteren Deutschen Sprache und Literatur (mit Berücksichtigung der dazugehörigen Kulturkunde);
Grundzüge der Neueren Deutschen Sprache und Literatur (mit Berücksichtigung der dazugehörigen Kulturkunde).
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges Deutsche Philologie
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Im zweiten Studienabschnitt des Studienzweiges Deutsche Philologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes und unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 20 bis 24 Wochenstunden aus den nachfolgend genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Ältere Deutsche Literatur ....................... 2-4
```
```
Neuere Deutsche Literatur ....................... 2-4
```
```
Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung
```
der Gegenwartssprache) .......................... 2-4
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der unter
```
a bis c genannten Fächern, je ................... 2-4
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der
```
folgenden Fächer:
Ältere Deutsche Sprache;
Mundartenkunde;
ein Teilgebiet der Komparatistik;
ein Teilgebiet der Sprach- oder Literaturtheorie;
ein Randgebiet der Deutschen Philologie (wie
z. B. Germanische Altertumskunde, Nordische
Philologie, Sprachphilosophie, Volkskunde)..... 4-6
```
Vorprüfungsfach (§ 7) ........................... 2
```
(3) Im Studienzweig Deutsche Philologie sind, sofern er als erste
Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 14 bis
16 Wochenstunden aus nachfolgend genannten Pflicht- und Wahlfächern
sowie Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Ältere Deutsche Literatur ....................... 2-6
```
```
Neuere Deutsche Literatur ....................... 6-8
```
```
Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung
```
der Gegenwartssprache ........................... 2-6
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der in
```
Abs. 2 lit. e genannten Fächern, je ............. 2
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Stunden inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5, zu betragen.
(5) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl des zweiten Studienabschnittes einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer dieses Studienzweiges haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 14 bis 16 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde der Studienzweig Deutsche Philologie als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Ältere Deutsche Literatur;
Neuere Deutsche Literatur;
Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartssprache);
das vom ordentlichen Hörer gemäß § 6 Abs. 2 lit. e gewählte Fach.
Die in lit. a und b genannten Fächer sind besonders anhand von Texten zu prüfen. Das gemäß § 6 Abs. 2 lit. d gewählte Fach ist den unter lit. a bis c genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten ersten Studienrichtung (Studienzweig) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen)
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 9. (1) Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1 anzuwenden.
(2) In dem Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 bis 28 Wochenstunden aus den nachfolgend genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Ältere Deutsche Literatur ....................... 4
```
```
Neuere Deutsche Literatur ....................... 6-8
```
```
Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung
```
der Gegenwartssprache sowie der Sprecherziehung) 5-7
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der im
```
§ 6 Abs. 2 lit. e genannten Fächer, sofern der
Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt
wurde ........................................... 2
```
Fachdidaktik .................................... 4-8
```
```
Vorprüfungsfach (§ 10) .......................... 2
```
(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl des zweiten Studienabschnittes einzurechnen.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Sofern der Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist nach Wahl des Kandidaten eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 7 Abs. 1 abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Ältere Deutsche Literatur;
Neuere Deutsche Literatur;
Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartssprache sowie der Sprecherziehung);
das gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählte Fach, sofern der Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt wurde.
Die in lit. a und b genannten Fächer sind besonders anhand von Texten zu prüfen. Das im § 9 Abs. 2 lit. e genannte Fach ist den unter lit. a bis c genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind schriftlich oder schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
V. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des neuen Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Mit dem Inkrafttreten der von der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt unter Berücksichtigung dieser Verordnung erlassenen Studienpläne tritt die Verordnung BGBl. Nr. 442/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 601/1975 außer Kraft.