Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Juli 1976 über die Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1974, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Studienzweige und Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik umfaßt folgende Studienzweige:
Studienzweig Anglistik und Amerikanistik;
Studienzweig Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen).
(2) Die Studienzweige der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik sind an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.
(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für den Studienzweig Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen) sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung an der Fakultät, an der die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung eingerichtet ist, abgelegt werden.
(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltung. Werden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Sprachbeherrschung ........................... 12 - 14
```
```
Sprachwissenschaft ........................... 6 - 8
```
```
Literaturwissenschaft ........................ 6 - 8
```
```
Landes- und Kulturkunde ...................... 2 - 4
```
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 2 lit. a bis c, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 7 Abs. 2 lit. e und § 11 Abs. 4 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Sprachwissenschaft
Literaturwissenschaft
Landes- und Kulturkunde
Das unter § 4 Abs. 2 lit. a genannte Fach ist den unter lit. a und lit. b genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung, sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik Inskription im zweiten Studienabschnitt
Einrechnung
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription
§ 7. (1) Wurde der Studienzweig Anglistik und Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt, so sind im zweiten Studienabschnitt unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern sind mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Sprachbeherrschung ........................... 4 - 6
```
```
Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der
```
Landes- und Kulturkunde ...................... 5 - 8
```
Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung
```
der Landes- und Kulturkunde .................. 5 - 8
```
weitere Lehrveranstaltungen aus einem der in
```
lit. b oder c genannten Fächer nach Wahl des
ordentlichen Hörers .......................... 4 - 6
```
Vorprüfungsfach (§ 9), sofern diese
```
Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten
Studienabschnitt inskribiert wurden .......... 2
(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a bis c genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 1 einzurechnen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 8. (1) Wurde der Studienzweig Anglistik und Amerikanistik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 16 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Folgende Pflicht- und Wahlfächer sind mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Sprachbeherrschung ........................... 4 - 6
```
```
Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der
```
Landes- und Kulturkunde ...................... 3 - 6
```
Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung
```
der Landes- und Kulturkunde .................. 3 - 6
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere
```
Lehrveranstaltungen aus den unter lit. b
oder c genannten Fächern ..................... 4
(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 1 einzurechnen.
(4) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 16 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Wurde der Studienzweig Anglistik und Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sich in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde
Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde
Das unter § 7 Abs. 2 lit. a bzw. § 8 Abs. 2 lit. a genannte Fach ist den unter lit. a und lit. b genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 11. (1) Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1 anzuwenden.
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