Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Mai 1976, mit der höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen) in Gainfarn-Bad Vöslau und in Bruck/Mur errichtet werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 20 und 37 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 332/1971, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. (1) In Gainfarn-Bad Vöslau, Niederösterreich, wird bis auf weiteres eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) mit der Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) Gainfarn“ errichtet.
(2) In Bruck/Mur, Steiermark, wird eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft mit der Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) Bruck/Mur“ errichtet.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lehranstalten umfassen je 5 Schulstunden (Jahrgänge).
§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1971, BGBl. Nr. 51/1972, mit der eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) in Gainfarn mit einer Expositur in Bruck/Mur errichtet wurde, wird aufgehoben.
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