Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Schulzeit an den Pädagogischen, den Berufspädagogischen und den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie den Akademien für Sozialarbeit (Schulzeitverordnung für Akademien)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-04-12
Status Aufgehoben · 2007-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet:

Artikel I

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen Akademien - ausgenommen die ihnen eingegliederten Übungsschulen -, die Berufspädagogischen Akademien, die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie die Akademien für Sozialarbeit.

§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.

(2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, den Semesterferien, dem Sommersemester und den Hauptferien. Das Wintersemester beginnt mit dem Studienjahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar, sofern der Landesschulrat bzw. der Landeshauptmann nicht gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 des Schulzeitgesetzes 1985 den Ferienanfang um eine Woche verlegt hat. Das Sommersemester beginnt am ersten Montag nach den Semesterferien und endet in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt. Für Studierende des Lehramtes für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht, deren Ausbildung sechs Semester umfaßt und die sich im zweiten Semester ihrer Ausbildung befinden, endet das Sommersemester zum Zweck der Ableistung des lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraktikums um einen Monat früher. Die Hauptferien dauern vom Ende des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.

(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters, die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind Unterrichtstage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Winter- bzw. Sommersemesters:

a)

die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

b)

die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner (Weihnachtsferien);

c)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

d)

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 4 lit. a können Samstage, soweit es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag, den Allerseelentag, den Festtag des Landespatrons sowie den Landesfeiertag - wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird - handelt, oder sie nicht in die Weihnachts-, Semester-, Oster- oder Pfingstferien fallen,

1.

zur Abhaltung von Prüfungen und

2.

auf Beschluß des Ständigen Ausschusses fallweise zur Erteilung von Unterricht

(6) Der Direktor kann in jedem Semester insgesamt höchstens zehn Tage für die Immatrikulation und Inskription sowie zur Abhaltung von Prüfungen unterrichtsfrei erklären, soweit dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(7) § 2 Abs. 5 und 7 des Schulzeitgesetzes findet Anwendung.

§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.

(2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, den Semesterferien, dem Sommersemester und den Hauptferien. Das Wintersemester beginnt mit dem Studienjahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar. Das Sommersemester beginnt am ersten Montag nach den Semesterferien und endet in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt. Für Studierende des Lehramtes für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, deren Ausbildung sechs Semester umfaßt und die sich im zweiten Semester ihrer Ausbildung befinden, endet das Sommersemester zum Zweck der Ableistung des lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraktikums um einen Monat früher. Die Hauptferien dauern vom Ende des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.

(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters, die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind Unterrichtstage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Winter- bzw. Sommersemesters:

a)

die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

b)

die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner (Weihnachtsferien);

c)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

d)

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 4 lit. a können Samstage, soweit es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag, den Allerseelentag, den Festtag des Landespatrons sowie den Landesfeiertag - wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird - handelt, oder sie nicht in die Weihnachts-, Semester-, Oster- oder Pfingstferien fallen,

1.

zur Abhaltung von Prüfungen und

2.

auf Beschluß des Ständigen Ausschusses fallweise zur Erteilung von Unterricht

(6) Der Direktor kann in jedem Semester insgesamt höchstens zehn Tage für die Immatrikulation und Inskription sowie zur Abhaltung von Prüfungen unterrichtsfrei erklären, soweit dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(7) § 2 Abs. 5 und 7 des Schulzeitgesetzes findet Anwendung.

§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.

(2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, den Semesterferien, dem Sommersemester und den Hauptferien. Das Wintersemester beginnt mit dem Studienjahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar, sofern nicht der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 2a des Schulzeitgesetzes 1985, in der geltenden Fassung, den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegt hat. Das Sommersemester beginnt am ersten Montag nach den Semesterferien und endet in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt. Für Studierende des Lehramtes für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, deren Ausbildung sechs Semester umfaßt und die sich im zweiten Semester ihrer Ausbildung befinden, endet das Sommersemester zum Zweck der Ableistung des lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraktikums um einen Monat früher. Die Hauptferien dauern vom Ende des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.

(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters, die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind Unterrichtstage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Winter- bzw. Sommersemesters:

a)

die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

b)

die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner (Weihnachtsferien);

c)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

d)

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 4 lit. a können Samstage, soweit es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag, den Allerseelentag, den Festtag des Landespatrons sowie den Landesfeiertag - wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird - handelt, oder sie nicht in die Weihnachts-, Semester-, Oster- oder Pfingstferien fallen,

1.

zur Abhaltung von Prüfungen und

2.

auf Beschluß des Ständigen Ausschusses fallweise zur Erteilung von Unterricht

(6) Der Direktor kann in jedem Semester insgesamt höchstens zehn Tage für die Immatrikulation und Inskription sowie zur Abhaltung von Prüfungen unterrichtsfrei erklären, soweit dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(7) § 2 Abs. 5 und 7 des Schulzeitgesetzes findet Anwendung.

§ 3. (1) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen und nicht länger als bis 20 Uhr dauern.

(2) Sofern dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zweckmäßig ist, kann der Ständige Ausschuß ein Abweichen von Abs. 1 beschließen.

§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern; im Falle der Teilnahme am Unterricht in einer Übungsschule oder Besuchsschule, deren Unterrichtsstunden 50 Minuten dauern, hat die Unterrichtsstunde 50 Minuten zu dauern.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind Pausen in der Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens 10 Minuten zu betragen.

(3) An den Akademien für Sozialarbeit tritt bei der Durchführung von Pflichtpraktika an die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeitsstunde in der Dauer von 60 Minuten. Die Zahl der Arbeitsstunden an einem Tag darf neun nicht überschreiten. Die Gesamtzeit von neun vollen Stunden darf auch dann nicht überschritten werden, wenn auf einen Tag neben Arbeitsstunden auch Unterrichtsstunden entfallen. Eine ausreichende Mittagspause ist vorzusehen. Wenn es die Art des Pflichtpraktikums erfordert, kann es auch an einem nach § 2 Abs. 4 schulfreien Tag stattfinden.

§ 5. Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 698/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. Februar 1997.

§ 5. (1) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 698/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. Februar 1997.

(2) § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 288/1968, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 220/1969, 151/1970, 118/1971 und 58/1975 sowie die Schulzeitverordnung für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen Lehranstalten, BGBl. Nr. 250/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 59/1975 außer Kraft.

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