Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 25. Juli 1977, BGBl. Nr. 438, über die Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:
§ 1. (1) In den ersten vier Stufen der Volksschule (Grundschule) und den ersten fünf Stufen der Sonderschule darf ein Schüler an höchstens zwei Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit insgesamt höchstens vier Wochenstunden teilnehmen.
(2) In der fünften bis achten Stufe der Volksschule (Oberstufe), der sechsten bis achten Stufe der Sonderschule und im Polytechnischen Lehrgang darf ein Schüler an höchstens drei Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit insgesamt höchstens sechs Wochenstunden teilnehmen. In der Hauptschule darf ein Schüler an höchstens drei Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit insgesamt höchstens sechs Wochenstunden oder an höchstens zwei Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit insgesamt höchstens sieben Wochenstunden teilnehmen.
§ 2. In der ganzjährigen Berufsschule darf ein Schüler an höchstens zwei Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit höchstens vier Wochenstunden, in der lehrgangsmäßigen Berufsschule und in der saisonmäßigen Berufsschule an höchstens zwei Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit höchstens acht Wochenstunden teilnehmen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist der nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 des Religionsunterichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der geltenden Fassung an Berufsschulen als Freigegenstand geführte Religionsunterricht nicht einzurechnen.
§ 3. In den allgemeinbildenden höheren Schulen, den berufsbildenden mittleren Schulen, den berufsbildenden höheren Schulen und den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher darf ein Schüler an höchstens drei Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit insgesamt höchstens sechs Wochenstunden teilnehmen.
§ 4. Bei Schülern, die der kroatischen, slowenischen oder ungarischen Minderheit angehören, bleibt der Besuch des Freigegenstandes und der unverbindlichen Übung Kroatisch bzw. Slowenisch bzw. Ungarisch bei der Anwendung der §§ 1 bis 3 außer Betracht.
§ 5. Die in den §§ 1 bis 3 enthaltenen Beschränkungen gelten insoweit nicht, als dadurch ein Weiterbesuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, die im Schuljahr 1976/77 in der gleichen Schulart besucht worden sind, nicht möglich wäre.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. September 1977 in Kraft.
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