Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 17. November 1977 gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Ersetzt durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 385/1998.
Ersetzt durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 385/1998.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, wird kundgemacht, daß die folgende Einrichtung eine gesamtösterreichische Einrichtung im Sinne der genannten Bestimmung ist:
„Verband österreichischer Schulungs- und Bildungshäuser (VÖSB)”.
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