ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Juli 1977 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 3 am 4. September 1977 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den beiden
Staaten auf dem Gebiete der Universitäten zu vertiefen,
sind übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen.
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Artikel 1
(1) Die Republik Österreich erkennt für die Zulassung zu den österreichischen Universitäten die Gleichwertigkeit der am Liechtensteinischen Gymnasium erworbenen Maturitätszeugnisse des Matura-Typus B mit den in Österreich erworbenen Reifezeugnissen eines Neusprachlichen Gymnasiums an.
(2) Die liechtensteinischen Maturitätszeugnisse werden gleichzeitig als Nachweis dafür anerkannt, daß der Inhaber die deutsche Sprache in einem zum Studium in Österreich ausreichenden Maße beherrscht.
(3) Liechtensteinische Studierende haben das Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für höhere Schulen abzulegen.
(4) Liechtensteinische Studierende sind österreichischen Staatsbürgern gemäß § 10 des österreichischen Hochschul-Taxengesetzes 1972, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 76/1972, gleichgestellt.
(5) Der § 7 Absatz 6 2. Satz des österreichischen Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 177/1966, wird auf liechtensteinische Bewerber um die Immatrikulation nicht angewandt.
Artikel 2
Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den österreichischen Universitäten ergeben, oder sonstiger Probleme des Universitätsstudiums, wird eine Gemischte Expertenkommission eingesetzt werden, die aus je bis zu drei von jeder der beiden Vertragschließenden Parteien zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Jede der Vertragschließenden Parteien kann Berater beiziehen. Die Liste der Mitglieder wird der anderen Vertragschließenden Partei auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Die Gemischte Expertenkommission wird jeweils auf Wunsch einer der Vertragschließenden Parteien zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.
Artikel 3
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Vaduz stattfinden wird, in Kraft.
Artikel 4
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einer der Vertragschließenden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragschließenden Partei in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 14. Jänner 1976 in zwei Urschriften.
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