Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. März 1977 über die Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-04-30
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 5, 7, 9 und 10, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. (1) Die allgemeine pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg, an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, an der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Klagenfurt und an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz einzurichten.

(2) Die fachdidaktische Ausbildung ist an den in den Studienordnungen für die einzelnen Studienrichtungen (Studienzweige) genannten Fakultäten (Universitäten bzw. Hochschulen) einzurichten.

(3) Zwecks Durchführung schulpraktischer Lehrveranstaltungen sowie des Schulpraktikums (§ 16 Abs. 7 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ist das Einvernehmen mit den zuständigen Schulbehörden herzustellen. Diese schulpraktischen Lehrveranstaltungen und das Schulpraktikum sind an den in § 1 Abs. 1 genannten Universitäten einzurichten, sofern die personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen an der jeweiligen Universität sichergestellt sind.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Aufgaben

§ 2. (1) Die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten besteht aus

a)

der allgemeinen pädagogischen Ausbildung,

b)

der fachdidaktischen Ausbildung,

c)

der schulpraktischen Ausbildung.

(2) Die allgemeine pädagogische Ausbildung hat gleichermaßen den wissenschaftlichen Grundlagen und den pädagogisch-praktischen Erfordernissen der Berufsvorbildung zu dienen.

(3) Die fachdidaktische Ausbildung hat im besonderen den Fragen der Vermittlung des fachlichen Wissensstoffes der gewählten Studienrichtungen (Studienzweige) als Unterrichtsgegenstände der höheren Schulen, ihrer Veranschaulichung und Erprobung zu dienen.

(4) Die schulpraktische Ausbildung umfaßt schulpraktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der allgemeinen pädagogischen und der fachdidaktischen Ausbildung der gewählten Studienrichtungen (Studienzweige) sowie ein Schulpraktikum, das der allgemeinen pädagogischen Ausbildung und der fachdidaktischen Ausbildung zuzuordnen ist.

(5) Im Rahmen des Schulpraktikums sollen die Studierenden das österreichische Schulwesen und die Schulwirklichkeit an höheren Schulen erkunden, selbst den Unterricht beobachten, analysieren, vorbereiten und erteilen. Das Schulpraktikum soll den Studierenden außerdem die Möglichkeit geben, ihre pädagogische Eignung selbst zu überprüfen.

(6) Bei der Erlassung der Studienpläne und Durchführung der Lehrveranstaltungen ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen bzw. der wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht zu nehmen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription

§ 3. (1) Die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten umfaßt:

a)

allgemeine pädagogische Ausbildung einschließlich der schulpraktischen Lehrveranstaltungen in der Studieneingangsphase 12 – 14

b)

fachdidaktische Ausbildung einschließlich der schulpraktischen Lehrveranstaltungen unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 2 in jeder der gewählten Studienrichtung (Studienzweig) nach Maßgabe der für die Studienrichtung (Studienzweig) des ordentlichen Hörers geltenden Studienordnung 6–12

c)

Schulpraktikum in der Dauer von insgesamt zwölf Wochen;

hievon entfallen

auf die Einführungsphase vier Wochen; gilt als2

und auf die Übungsphase acht Wochen; gilt als6

(2) Gemäß § 10 Abs. 4 GN-StG und unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 7 des genannten Gesetzes sind zu Beginn des ersten Studienabschnittes Lehrveranstaltungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, c bis f AHStG im Ausmaß von zwei bis sechs Semesterwochenstunden zu absolvieren. Weitere im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen und der fachdidaktischen Ausbildung sind in den zweiten Studienabschnitt einrechenbar. Prüfungen und Prüfungsteile über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können schon im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(3) Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen Ausbildung und der fachdidaktischen einschließlich der schulpraktischen Ausbildung sind auf die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten im zweiten Studienabschnitt anzurechnen. Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen einführender Art, insbesondere über Pädagogik, Didaktik, Psychologie und Soziologie sind in die pädagogische Ausbildung einrechenbar und anzuerkennen, soweit der Lehrstoff dieser Lehrveranstaltungen Teilen der pädagogischen Ausbildung entspricht.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienpläne

§ 4. (1) Die allgemeine pädagogische Ausbildung ist in einem besonderen Studienplan durch eine für dieses Fachgebiet eingerichtete Studienkommission der betreffenden Universität für alle Studienrichtungen (Studienzweige) der Lehramtsstudien gemeinsam zu regeln. Die Regelung der fachdidaktischen Ausbildung einschließlich der damit verbundenen schulpraktischen Lehrveranstaltungen hat im Studienplan für die einzelne Studienrichtung (Studienzweig) der Lehramtsausbildung zu erfolgen.

(2) Die Studienpläne haben vorzusehen, daß unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 6 und 7 GN-StG der ordentliche Hörer die pädagogische Ausbildung im zweiten Studienabschnitt absolvieren kann. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Die Studienpläne haben vorzusehen, daß unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 6 und Abs. 7 GN-StG für die Vorbereitung auf die Einführungsphase des Schulpraktikums geeignete Teile der pädagogischen Ausbildung schon im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden können. Auf diese Lehrveranstaltungen ist im Studienplan besonders aufmerksam zu machen.

(4) Im Studienplan jeder Studienrichtung (jedes Studienzweiges) der Lehramtsstudien ist vorzusehen, daß das Schulpraktikum im ersten Semester des zweiten Studienabschnittes begonnen und bis zum Ende des zweiten Semesters des zweiten Studienabschnittes abgeschlossen werden kann.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Schulpraktikum

§ 5. (1) Die Zulassung zum Schulpraktikum setzt die Absolvierung von vier einrechenbaren Semestern aus den beiden gewählten Studienrichtungen (Studienzweigen) bzw. aus der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ oder aus der Studienrichtung „Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)“ voraus. Ferner können die Studienpläne gemäß § 10 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Inskription des Schulpraktikums bzw. für Teile desselben vorsehen.

(2) Das Schulpraktikum dauert zwölf Wochen. Es besteht aus einer Einführungsphase in der Dauer von vier Wochen (30 Stunden) und einer Übungsphase in der Dauer von acht Wochen (90 Stunden).

(3) Die Einführungsphase des Schulpraktikums hat die Aufgabe, die Studierenden in die Unterrichtspraxis nach Möglichkeit auch unter Einsatz audiovisueller Mittel einzuführen. Die Einführungsphase ist im Wintersemester und im Sommersemester vorzusehen und an der Universität unter Mitwirkung von Lehrern, die die Betreuung der Studierenden während der Übungsphase durchzuführen haben (§ 7 Abs. 2) abzuhalten, wobei auch Unterrichtsbesuche an Schulen durchzuführen sind. Die Einführungsphase ist durch Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen Ausbildung vorzubereiten und zu begleiten. Als Lehrveranstaltungstypen werden insbesondere die im § 16 Abs. 1 lit. a und c bis f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten in Betracht kommen.

(4) Die Übungsphase ist durch Lehrveranstaltungen der fachdidaktischen Ausbildung vorzubereiten, an der Schule zu absolvieren und in Gruppen von nicht mehr als vier Studierenden abzuhalten.

(5) In den Seminaren aus Fachdidaktik ist auch auf die Ergebnisse des absolvierten Schulpraktikums Bezug zu nehmen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 6. (1) Der ordentliche Hörer, der die Absolvierung des Schulpraktikum anstrebt, hat sich für das im nächsten Wintersemester beginnende Schulpraktikum bis spätestens 31. Mai, für die im Sommersemester beginnende Einführungsphase des Schulpraktikums bis spätestens 30. November bei der Universitätsdirektion der Universität, an der die allgemeine pädagogische Ausbildung eingerichtet ist, beziehungsweise bei der allenfalls für die Durchführung des Schulpraktikums eingerichteten besonderen Universitätseinrichtung gemäß § 83 des Universitäts-Organisationsgesetzes anzumelden. Er ist berechtigt, Anträge betreffend den Schulort zu stellen, an dem er die Übungsphase des Schulpraktikums zu absolvieren wünscht. Diesen Anträgen ist nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten in der Reihenfolge der Anträge zu entsprechen.

(2) Der ordentliche Hörer ist berechtigt,

a)

das Schulpraktikum zur Gänze nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 in einem Semester zu absolvieren oder

b)

zunächst nur die Einführungsphase und nach Absolvierung von Lehrveranstaltungen der fachdidaktischen Ausbildung gemäß § 5 Abs. 4 die Übungsphase erst in einem der folgenden Semester zu absolvieren.

(3) Die Anmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind im Dienstweg dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst vorzulegen. Die Vergabe der Praktikumsplätze für die Übungsphase an den höheren Schulen hat durch das Bundesministerium für Unterricht und Kunst zu erfolgen. Die Universitätsdirektionen beziehungsweise die allenfalls für die Durchführung des Schulpraktikums eingerichteten besonderen Universitätseinrichtungen gemäß § 83 des Universitäts-Organisationsgesetzes sind hievon in Kenntnis zu setzen.

(4) Das Schulpraktikum gilt nur dann als ordnungsgemäß absolviert, wenn der ordentliche Hörer während der Einführungsphase des Schulpraktikums wenigstens an 25 und während der Übungsphase wenigstens an 80 Stunden teilgenommen und während der Übungsphase Lehrübungen aus jeder der betreffenden Studienrichtungen (Studienzweige) absolviert hat, und zwar, sofern die entsprechenden Unterrichtsgegenstände sowohl in der Unterstufe als auch in der Oberstufe höherer Schulen vorgesehen sind, sowohl in der Unterstufe als auch in der Oberstufe. Andernfalls ist das Schulpraktikum wenigstens auf die geforderte Zahl von Stunden und Lehrübungen zu ergänzen. Die unterrichtsfreie Zeit im Sinne des Schulzeitgesetzes unterbricht das Schulpraktikum. Die Zulassung zur Übungsphase setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Einführungsphase voraus, die vom Leiter der Lehrveranstaltung zu benoten ist. Die erfolgreiche Teilnahme an der Übungsphase des Schulpraktikums ist vom Leiter der Lehrveranstaltung festzustellen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 7. (1) Die Übungsphase des Schulpraktikums ist an geeigneten öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen durchzuführen, die vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst bestimmt werden.

(2) Die Lehrer, die die Betreuung der Studierenden während des Schulpraktikums durchzuführen haben, gehören zur Gruppe der Universitätslehrer gemäß § 23 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, bzw. sind Lehrbeauftragte gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, oder Lehrbeauftragte gemäß § 22 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25/1988. Die in Betracht kommenden Lehrer werden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst den Universitäten (Hochschulen) bekanntgegeben. Die Entscheidung über die Vergabe der Lehraufträge ist dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst bekanntzugeben, das die erforderlichen Dienstaufträge erteilt.

(3) Bei der Stellung von Anträgen auf Erteilung der remunerierten Lehraufträge für fachdidaktische und schulpraktische Lehrveranstaltungen, ist auf die Heranziehung von Lehrern, die die Betreuung von Studierenden während des Schulpraktikums übernommen haben, Bedacht zu nehmen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 8. Während des Schulpraktikums besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfen und Schülerfreifahrt nach Maßgabe des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Prüfung aus Pädagogik

§ 9. (1) Die Prüfung aus Pädagogik ist im Rahmen des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung abzulegen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung aus Pädagogik sind:

a)

die Absolvierung der im Studienplan für die allgemeine Pädagogik vorgesehenen Lehrveranstaltungen,

b)

die Absolvierung des Schulpraktikums.

(3) Die Prüfung aus Pädagogik ist mündlich abzulegen. Wenn die mündliche Ablegung wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der zu geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, ist auf Beschluß des zuständigen Organs eine schriftliche Prüfung oder eine Prüfungsarbeit anzuordnen.

(4) Auf die Durchführung der Prüfung aus Pädagogik sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Sonderbestimmungen

§ 10. (1) Auf Studierende der Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)“ ist hinsichtlich der allgemeinen pädagogischen Ausbildung § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anzuwenden.

(2) In den Studienordnungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen), Instrumentalerziehung (Lehramt an höheren Schulen), Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen), ist die fachdidaktische Ausbildung so festzusetzen, daß sie in jeder der gewählten Studienrichtungen 12 bis 18 Wochenstunden umfaßt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 482/1994)

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangsbestimmungen

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