Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. Juni 1977 über die Studienordnung für die Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 15, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 2 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356) ist gemäß § 5 der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 abzulegen.
(2) Die Zusatzprüfung aus Griechisch (§ 3 Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 an der Fakultät, an der die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung eingerichtet ist, abgelegt werden. Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltung. Werden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis besitzen, zu bestimmen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Alte Geschichte .............................. 10 - 16
```
```
Altertumskunde ............................... 6 - 8
```
```
zwei der folgenden Fächer nach Wahl des
```
ordentlichen Hörers
Epigraphik
Papyrologie
Antike Numismatik
Klassische Archäologie
Klassische Philologie
Indogermanistik
Byzantinistik
Altorientalistik
Ägyptologie
Mykenologie
Etruskologie
Provinzialarchäologie
Ur- und Frühgeschichte
Antike Rechtsgeschichte
Antike Religionsgeschichte
oder ein weiteres Fach, dessen Studium das
Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf
wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den
Fortschritt der Wissenschaften oder auf die
Erfordernisse der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt ............ 8 - 12
In jedem der gewählten Fächer sind mindestens 4 Wochenstunden zu inskribieren.
(3) Die im § 7 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können darüber hinaus auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Alte Geschichte und Altertumskunde;
die gemäß § 4 Abs. 2 lit. c gewählten Fächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Sie ist dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(3) In der Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 Wochenstunden aus den nachstehend genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Alte Geschichte und Altertumskunde ........... 16
```
```
zwei der in § 4 Abs. 2 lit. c genannten und
```
bei der ersten Diplomprüfung (§ 5 Abs. 1
lit. b) nicht gewählten Fächer, je ........... 4
```
Vorprüfungsfach (§ 7) ........................ 2
```
(4) In der Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde sind,
sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten
Studienabschnitt 20 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen insgesamt 18 Wochenstunden aus den
nachstehend genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Alte Geschichte und Altertumskunde ........... 14
```
```
zwei der in § 4 Abs. 2 lit. c genannten und
```
bei der ersten Diplomprüfung nicht
gewählten Fächer, je ......................... 2
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 20 Wochenstunden zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. Wurde die Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde als erste Studienrichtung gewählt, so hat der ordentliche Hörer zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung setzt, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Teilnahme an einer oder mehreren Exkursionen in der Dauer von insgesamt mindestens 20 Tagen, davon mindestens 10 Tage in das Ausland, voraus. Wurde die Studienrichtung als zweite Studienrichtung gewählt, muß die Teilnahme an einer Exkursion ins Ausland nachgewiesen werden. Die Teilnahme an einer archäologischen Exkursion in das Ausland kann vom zuständigen Organ auf Antrag des ordentlichen Hörers für die Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde angerechnet werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Alte Geschichte und Altertumskunde;
die gemäß § 6 Abs. 3 lit. b bzw. Abs. 4 lit. c gewählten Fächer.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des ordentlichen Hörers, das als ein Schwerpunkt der gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses zweiten Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. Abschnitt
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
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