Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 21. Juli 1977 über die Studienordnung für die Studienrichtung Astronomie

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-08-31
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, in der Fassung BGBl. Nr. 467/1974, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Astronomie ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien sowie an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte, Studiendauer und Kombination

§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung Astronomie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium der Studienrichtung Astronomie ist gemäß § 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 80 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Allgemeine Astronomie und Astrophysik

```

einschließlich Überblick über die

Geschichte der Astronomie .................... 12-18

```

b)

Einführung in die Physik

```

(unter Berücksichtigung der Astronomie und

Astrophysik) ................................. 40-50

```

c)

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

```

Fächer:

```

1.

Grundlagen der Astrometrie

```

```

2.

Grundlagen der astronomischen

```

Instrumentenkunde

```

3.

Physik der Körper des Planetensystems

```

```

4.

Theoretische Mechanik ..................... 14-18

```

```

d)

ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

```

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen . 4- 7

```

e)

ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

```

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen . 4- 7

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 5 Abs. 2 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die in § 5 Abs. 2 lit. e vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 6) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Allgemeine Astronomie und Astrophysik einschließlich Überblick über die Geschichte der Astronomie;

b)

Einführung in die Physik;

c)

das gemäß § 3 Abs. 2 lit. c gewählte Fach;

d)

das gemäß § 3 Abs. 2 lit. d gewählte Fach;

e)

das gemäß § 3 Abs. 2 lit. e gewählte Fach.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung, sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 55 Wochenstunden aus den unten genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich des Vorprüfungsfaches) sowie 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Methoden und Ergebnisse der praktischen

```

Astronomie und Astrophysik ................... 18-24

```

b)

nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden

```

Fächer:

```

1.

Astrometrie

```

```

2.

Mathematische Astronomie (Himmelsmechanik,

```

Stellardynamik, Stellarstatistik)

```

3.

Sonnenphysik

```

```

4.

Spezielle Astrophysik (Sternaufbau,

```

Sternentwicklung, Veränderliche Sterne)

```

5.

Struktur der Galaxis

```

```

6.

Extragalaktische Forschung und Kosmologie

```

```

7.

Radioastronomie, je ....................... 8-10

```

```

c)

nach Wahl des Kandidaten ein Teilgebiet

```

einer anderen naturwissenschaftlichen

Studienrichtung oder der Studienrichtung

Mathematik, sofern es in einem engen

Zusammenhang mit der Studienrichtung

Astronomie steht ............................. 10-14

```

d)

ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

```

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen . 4- 6

```

e)

Vorprüfungsfach (§ 6), sofern diese

```

Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten

Studienabschnitt inskribiert wurden .......... 2

(3) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 10 zu betragen.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 6. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 4 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Methoden und Ergebnisse der praktischen Astronomie und Astrophysik;

b)

die gemäß § 5 Abs. 2 lit. b gewählten Fächer;

c)

das gemäß § 5 Abs. 2 lit. c gewählte Fach;

d)

das gemäß § 5 Abs. 2 lit. d gewählte Fach.

(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:

a)

eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung Astronomie anzusehen ist.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 8. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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