(Übersetzung)Kundmachung des Bundeskanzlers vom 22. Mai 1978 betreffend das Verständigungsmemorandum zwischen der National Aeronautics and Space Administration (NASA) und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation (ESRO) über ein Programm der Zusammenarbeit bezüglich der Entwicklung, Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlabors in Verbindung mit dem Raumtransportersystem

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1978-06-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Das in der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung eines Spacelab-Programms samt Anlage A und B und in dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Teilnahme Österreichs am Spacelab-Programm, BGBl. Nr. 242 und 243/1976, genannte Verständigungsmemorandum hat nachstehenden Wortlaut:

PRÄAMBEL

Gemäß dem von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika an Europa erfolgten Angebotes zur Teilnahme am Apollonachfolgeprogramm, und im besonderen an der Entwicklung eines neuen Raumtransportersystems (Space Shuttle), mit dessen Durchführung die National Aeronautics and Space Administration (NASA) von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika betraut wurde, drückten europäische Staaten, Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungsorganisation (ESRO), ihren Wunsch nach Entwicklung eines Weltraumlaboratoriums aus, im folgenden als „SL“ bezeichnet, in Form eines besonderen Vorhabens innerhalb der ESRO mit dem Ziel, am Raumtransporterprogramm teilzunehmen. Diese Staaten haben durch ein internationales Abkommen die ESRO oder ihre Nachfolgeorganisation mit der Durchführung des SL-Programmes beauftragt. Um für eine zweckdienliche Verbindung der beiden Behörden bezüglich der Durchführung beider Programme zu sorgen, und um die notwendige Koordinierung zwischen ihnen zu gewährleisten, arbeitete die NASA im Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die ESRO im Namen der Regierungen jener Staaten, die sich an diesem Sonderprojekt beteiligen, dieses Verständigungsmemorandum aus, das die besonderen Bedingungen und Bestimmungen, unter welchen solch eine Verbindung und Koordinierung in Kraft treten wird, festlegt. Dieses Verständigungsmemorandum gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Regierungen der oben erwähnten Teilnehmerstaaten und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bezüglich dieses Programms der Zusammenarbeit.

ARTIKEL I

ZIELE

Das Ziel dieses Verständigungsmemorandums ist die Durchführung eines Programms der Zusammenarbeit, in dessen Verlauf die ESRO den Entwurf, die Entwicklung, die Herstellung und die Lieferung der ersten Flugeinheit eines SL und anderer Materialien, wie sie in diesem Memorandum beschrieben sind, übernimmt. Diese Flugeinheit wird als ein in den Raumtransporter zu integrierender Teil benutzt werden. Außerdem enthält das Verständigungsmemorandum die Bestimmungen bezüglich des Zugangs der ESRO zur Benutzung des SL und der Beschaffung zusätzlicher SLs durch die NASA; es enthält weiters Bestimmungen zum Aufbau kooperativer Strukturen zwischen der NASA und der ESRO, die alle Fragen bezüglich der Nahtstellen zwischen dem Raumtransporter und dem SL-Programm und bezüglich der zu definierenden Einsätze behandeln.

ARTIKEL II

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES SL-PROGRAMMS, SEINER NAHTSTELLEN MIT DEM RAUMTRANSPORTER UND SEINER NUTZUNG

1.

Zusammenfassende Beschreibung des SL-Programms

2.

Nahtstellen zum Raumtransporter

3.

Ziele für die Nutzung des Spacelabs

ARTIKEL III

PHASENEINTEILUNG UND ZEITPLAN

1.

Studien der Phase B

2.

Phasen C und D

3.

Termine für die Fertigstellung des SL

4.

Änderungen im Zeitplan

ARTIKEL IV

PROGRAMMPLÄNE

Die vorläufige Fassung des „Gemeinsamen Programmplans“, vom 30. Juli 1973, stellt diese allgemeine Beschreibung des SL-Programms, der Phaseneinteilung, des Terminplans und der Arbeitsvorkehrungen viel ausführlicher und genauer dar. Die Vertragspartner anerkennen das Bestehen zahlreicher noch zu lösender Probleme in diesem „Gemeinsamen Programmplan“, welche von den Programmleitern behandelt und auf den erforderlichen neuesten Stand gebracht werden müssen. Grundlagen dieses Planes sind: die Resultate der vorläufigen Entwurfsstudien, die sich in Europa und in den Vereinigten Staaten von Amerika in Ausarbeitung befinden, die Resultate der unabhängigen und gemeinsamen Studien über Anforderungen der Benutzer und die endgültige Definition des Raumtransporters und die Einbauerfordernisse für das SL in den Raumtransporter.

ARTIKEL V

VERANTWORTLICHKEITEN

1.

Verantwortlichkeiten der ESRO

a)

Entwurf, Entwicklung und Herstellung einer SL-Flugeinheit (bestehend aus einem Satz Modul- und Palettensektionen), eines SL-Funktionsmodells, zweier Sätze von Bodenbedienungsgeräten für das SL, von Ersatzteilen, sowie der entsprechenden Zeichnungen und Dokumente; Qualifizierung dieser Anlagen gemäß Spezifikationen und Anforderungen der NASA;

b)

Lieferung aller oben genannten Posten an die NASA;

c)

Entwurf, Entwicklung und Herstellung aller jener Teile, welche ESRO und NASA zusätzlich zu den unter Punkt a) angeführten übereinstimmend für das Programm nötig erachten;

d)

Erstellung von Verbindungspersonal in den Vereinigten Staaten von Amerika und Unterbringung solchen Personals in Europa;

e)

Lieferung aller nötigen technischen Informationen über die Nahtstellen;

f)

Lieferung der vereinbarten Informationen über Fortschritt und Zustand des Programms;

g)

Nach Lieferung der oben genannten Flugeinheit, Aufrechterhaltung und Finanzierung unterstützender technischer Kapazität während der ersten zwei SL-Einsätze und für die Zukunft und Sicherstellung der Verfügbarkeit jener technischen Kapazität, welche für die Betriebserfordernisse der NASA nötig ist und zwar zu den für die ESRO geltenden Bedingungen;

h)

Sicherung der Produktion in Europa und der Möglichkeit für die NASA, sich weitere Flugeinheiten, Bestandteile und Ersatzteile zu beschaffen und

i)

Gewährung der vorläufigen Integrierung der von der ESRO unterstützten Experimente sowie Erwerbung und Aufbereitung der entsprechenden Unterlagen, die unter die totale Verantwortlichkeit der NASA fallen, wie in Paragraph 2 (j) dieses Artikels beschrieben.

2.

Verantwortlichkeiten der NASA

a)

Erstellung von Verbindungspersonal in Europa und Unterbringung solchen Personals in den Vereinigten Staaten von Amerika;

b)

Erstellung allgemeiner Beratung in technischen und Verwaltungs-Angelegenheiten;

c)

Lieferung aller benötigten technischen Informationen über die Nahtstellen;

d)

Lieferung vereinbarter Informationen über Fortschritt und Zustand des Programms;

e)

Verfolgung des technischen Fortschritts der ESRO in bestimmten Gebieten gemäß der Definition in den Programmplänen;

f)

Übersicht und Übereinstimmung hinsichtlich der ESRO-Aktivitäten, die sich entscheidend auf die SL-Programmanforderungen der NASA auswirken, gemäß der Definition in den Programmplänen;

g)

Spezifizierung der Einsatzpläne für das SL und der Hardware, sowie deren Einfluß auf den Betrieb des SL, gemäß der Definition in den Programmplänen, um den erfolgreichen Einsatz des SL innerhalb des Raumtransportersystems zu sichern;

h)

Durchführung der Systemanalysen zur Entwicklung der Arbeitskonzepte und Benutzungspläne sowie Beurteilung der Auswirkungen aller Änderungen auf die außerhalb des SL befindlichen Systeme;

i)

Entwicklung ausgesuchter peripherer Bestandteile, die zwar nicht ein Teil des SL, jedoch für den erfolgreichen Betrieb des SL nötig sind (z. B. Zugangstunnel, Anlegeschleuse); und

j)

Verwaltung aller Betriebsaktivitäten, die der Lieferung des SL folgen, einschließlich Integration der Experimente, Ausbildung der Mannschaft, Checkout, Flugbetrieb, Neuausrüstung, Datenerfassung, vorläufige Aufbereitung und Verteilung der Daten.

3.

Durch Abkommen zwischen den Generaldirektoren der NASA und der ESRO können Änderungen an den oben genannten Verantwortlichkeiten angebracht werden, falls dies für die Durchführung dieses Zusammenarbeits-Programms erstrebenswert ist.

ARTIKEL VI

KOORDINATION – LIAISON – ÜBERPRÜFUNGEN

1.

Programmleitungen

2.

Projektleiter

3.

Gemeinsame SL-Arbeitsgruppe

a)

Informationsaustausch, notwendig zur vollen Information beider Partner über den Zustand des Raumtransporters und des SL;

b)

Überwachung der Nahtstellen zwischen SL und Raumtransporter, ihrer Probleme und Lösungen;

c)

Frühzeitige Erkennung aller Tatsachen und Probleme eines Partners, welche sich möglicherweise auf den anderen Partner auswirken;

d)

Sicherung der zeitgerechten Reaktion auf alle Probleme oder Erfordernisse.

4.

Liaison

5.

Überprüfungen des Fortschrittes

ARTIKEL VII

FINANZIERUNG

1.

Kosten

2.

Verfügbarkeit der Geldmittel

3.

Grundsatz zur Preiserstellung

ARTIKEL VIII

ANKAUF VON SLs DURCH DIE NASA

1.

Grundsatz

2.

Enthaltung der NASA von der SL-Entwicklung

3.

Bekanntgabe zukünftiger Anforderungen

ARTIKEL IX

AUSWEICHMÖGLICHKEITEN

1.

Unfähigkeit, das erste SL zu beenden oder den Spezifikationen gerecht zu werden

2.

Nicht-Verfügbarkeit weiterer SLs

3.

Änderungen des Entwurfes

ARTIKEL X

ZUGANG ZUR TECHNOLOGIE UND UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE NASA

1.

Grundsätze

a)

ESRO hat Zugang zu der der NASA zur Verfügung stehenden Technologie einschließlich Know-how, die sie zur erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Programms der Zusammenarbeit benötigt; zu denselben Zwecken hat die NASA Zugang zu der Technologie einschließlich Know-how, die der ESRO zur Verfügung steht. NASA bemüht sich, jene technische Unterstützung zu vermitteln, die die ESRO und ihre Vertragspartner zum erfolgreichen Abschluß des SL-Programms benötigen. Der Zugang zur Technologie und die Vorkehrungen bezüglich der technischen Unterstützung stehen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika im Einklang.

b)

NASA stellt der ESRO allgemeine Informationen über Entwurf, Entwicklung und Verwendung des Raumtransporters und des Orbitalsystems, insbesondere die zum Verständnis dieses Systems erforderlichen Informationen zur Verfügung.

c)

Ersuchen zur Nutzung der Technologie einschließlich Know-how zu anderen Zwecken als für Entwicklungs- und Herstellungsaufgaben des SL können von Fall zu Fall in Betracht gezogen werden.

d)

Soweit die NASA die verlangte Information ohne weiteres zur Verfügung stellen kann, geschieht dies kostenlos; in allen anderen Fällen wird sich die NASA nachdrücklich dafür einsetzen, daß die Informationen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

e)

Der oben bezeichnete Zugang zur Technologie einschließlich Know-how erfolgt so, daß bestehende Urheberrechte von Personen oder Stellen in den Vereinigten Staaten von Amerika oder Europa nicht verletzt werden.

2.

Gemeinsame Definition der Interessensgebiete

3.

Art der Unterstützung

4.

Qualitätskontrolle und Abnahmetests

5.

Beschaffung von Exportlizenzen

6.

Verwendung von Einrichtungen in den Vereinigten Staaten von Amerika

ARTIKEL XI

GRUNDSÄTZE BEZÜGLICH DES ZUGANGS UND DER BENUTZUNG DES RAUMTRANSPORTERS UND DES SL

1.

Planung

2.

Flugmannschaften

3.

Spezielle Verfügungen für die Benutzung der ersten SL-Flugeinheit

a)

Um die Einheit von Betrieb und Verwaltung des Raumtransportersystems zu gewährleisten, steht der NASA die volle Kontrolle über die erste SL-Flugeinheit nach deren Lieferung einschließlich des Rechtes zu, über deren Verwendung zu friedlichen Zwecken endgültig zu entscheiden.

b)

Für den ersten Flug der ersten SL-Einheit obliegt es der NASA, die Systemziele festzulegen. Die experimentellen Ziele des ersten Fluges werden gemeinsam auf kooperativer Grundlage geplant. Danach wird die kooperative Benutzung der ersten SL-Einheit während der gesamten Dauer der Verwendbarkeit der SL-Einheit gefordert, wobei die Benutzung auf der Grundlage der Kostenerstattung jedoch nicht ausgeschlossen wird. Im übrigen steht der NASA die uneingeschränkte kostenfreie Benutzung der ersten SL-Einheit zu.

c)

NASA kann am ersten SL jede von ihr gewünschte Änderung vornehmen. Sollte die NASA es wünschenswert finden, größere Änderungen an dieser Einheit anzubringen, soll dies mit der ESRO diskutiert werden, um dieser die Möglichkeit zur Lieferung von Änderungsbausätzen zu geben. Bezüglich kleinerer Änderungen wird auf die Vorgangsweise der Kontrolle des Betriebszustandes zurückgegriffen werden, um die entsprechende Information über Änderungen zu liefern.

4.

Spätere Verfügungsmöglichkeiten und bevorzugter Zugang für die Teilnehmer

a)

Die NASA stellt den Transporter für SL-Einsätze entweder auf kooperativer Basis (kostenlos) oder gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Im letzteren Fall werden die geforderten Kosten die Integration, die Funktionsprüfung, das Mannschaftstraining, die Datenreduktion, Herstellung und Verteilung, als auch die Kosten für gelieferte Startdienste einschließen, wobei sie nicht darauf beschränkt werden.

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