ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1978-12-09
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
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Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Nach Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde durch den Bundespräsidenten und ihrer Gegenzeichnung durch den Vizekanzler sind am 10. Oktober 1978 die in Art. 25 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen erfolgt; das Vertragswerk tritt nach derselben Bestimmung am 9. Dezember 1978 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik haben,

in der Erkenntnis, daß die Entwicklung der Beziehungen auf dem Gebiet der Kultur, Bildung und Wissenschaft zu einem besseren Verständnis zwischen den Menschen und Völkern beiträgt und so eine dauerhafte Verständigung zwischen den Staaten fördert, sowie

in dem Wunsche, auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa einen Beitrag zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sowie zwischen den Völkern beider Länder zu leisten,

vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 1

Die Vertragsstaaten unterstützen die gegenseitige Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur und Wissenschaft, der Kunst, der Bildung, des Filmwesens, der Massenmedien und des Sports.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen diesen Institutionen unterstützen.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie tauschen zu diesem Zweck Universitätslehrer und Forscher aus.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Grundlagenforschung durch die Aufstellung und Verwirklichung gemeinsamer wissenschaftlicher Programme, die Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen und Symposien und durch andere Formen. Sie unterstützen die Teilnahme von Wissenschaftern und Forschern an wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in dem anderen Land stattfinden.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungs-, Informations- und Publikationsaustausch zwischen Universitäten, Hochschulen und Institutionen der Grundlagenforschung, und erleichtern den Zugang zu solchen Informationen und Publikationen im Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch von Lektoren sowohl der deutschen als auch der tschechischen und slowakischen Sprache zur Tätigkeit an Universitäten und bei Sprachkursen.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

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Artikel 7

Die Vertragsstaaten gewähren einander Studien- und Kurzstipendien für Studierende und absolvierte Akademiker der Universitäten und künstlerischen Hochschulen im Mindestausmaß von 32 Monaten jährlich.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

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Artikel 8

Die Vertragsstaaten prüfen die Bedingungen, unter welchen eine gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten an Universitäten und Hochschulen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zwecke tauschen sie Unterlagen über die bezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten Expertenkomitee Absprachen über solche Anerkennungen vor.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

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der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 9

Die Vertragsstaaten unterstützen die Arbeit von Wissenschaftern und Forschern des anderen Staates durch die Erleichterung des Zugangs zu kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen wie Bibliotheken, Archiven und Museen im Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

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Artikel 10

Die Vertragsstaaten tauschen pädagogische Erfahrungen durch Übermittlung von didaktischem Material und Austausch von Experten aus.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 11

Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Vertragsstaates in den Lehrbüchern tauschen die beiden Vertragsstaaten Lehrpläne und Lehrbücher aus und entsenden abwechselnd Delegationen zur Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

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Artikel 12

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial sowie durch Austausch von Fachleuten.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

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der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

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Artikel 13

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Bibliotheken, der Denkmalpflege, der Museen und des Theaters durch Übermittlung entsprechender Dokumentationen und durch Austausch von Fachleuten.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

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Artikel 14

Die Vertragsstaaten tauschen Ausstellungen musealer und lebendiger Kunst aus; zur Durchführung solcher Ausstellungen werden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen geschlossen.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

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Artikel 15

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung der Gastspiele von Theatern, Künstlerensembles und einzelnen Künstlern auf kommerzieller und nichtkommerzieller Grundlage sowie zur Aufführung von Theater- und Musikwerken von Autoren und Komponisten des anderen Landes.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

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Artikel 16

Die Vertragsstaaten ermutigen die Übersetzung von literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken und zur Einladung von Übersetzern.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

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Artikel 17

Die Vertragsstaaten unterstützen Besuche von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens, von Künstlern und Kulturjournalisten.

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Artikel 18

Die Vertragsstaaten fördern Kontakte auf dem Gebiet der bildenden und der angewandten Kunst wie auch der Architektur sowie die direkte Zusammenarbeit der diesbezüglichen Galerien, Vereinigungen und Organisationen.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

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Artikel 19

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Presse, insbesondere gegenseitige Besuche von Journalisten.

Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen Rundfunk'' und „Ceskoslovenskym rozhlasem a Ceskoslovenskou televizi'' zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

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nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

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enthalten.

Artikel 20

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Filmwesens durch

1.

Einladung von Fachleuten zur Teilnahme an Veranstaltungen,

2.

Austausch von Filmen, Aufzeichnungen, Programmen und Material,

3.

Organisation von Filmwochen oder Filmtagen,

4.

Zusammenarbeit der zuständigen Fachorganisationen.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 21

Die Vertragsstaaten ermutigen die Erweiterung der Beziehungen auf dem Gebiet des Sports und der Leibeserziehung durch Zusammenarbeit der zuständigen Organisationen.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 22

Die allgemeinen organisatorischen und finanziellen Bedingungen der Durchführung dieses Abkommens werden im Anhang geregelt, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 23

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