ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Anhang wird genehmigt.
Ratifikationstext
Nach Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde durch den Bundespräsidenten und ihrer Gegenzeichnung durch den Vizekanzler sind am 10. Oktober 1978 die in Art. 25 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen erfolgt; das Vertragswerk tritt nach derselben Bestimmung am 9. Dezember 1978 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik haben,
in der Erkenntnis, daß die Entwicklung der Beziehungen auf dem Gebiet der Kultur, Bildung und Wissenschaft zu einem besseren Verständnis zwischen den Menschen und Völkern beiträgt und so eine dauerhafte Verständigung zwischen den Staaten fördert, sowie
in dem Wunsche, auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa einen Beitrag zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sowie zwischen den Völkern beider Länder zu leisten,
vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die gegenseitige Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur und Wissenschaft, der Kunst, der Bildung, des Filmwesens, der Massenmedien und des Sports.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen diesen Institutionen unterstützen.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
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enthalten.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie tauschen zu diesem Zweck Universitätslehrer und Forscher aus.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
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Artikel 4
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Grundlagenforschung durch die Aufstellung und Verwirklichung gemeinsamer wissenschaftlicher Programme, die Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen und Symposien und durch andere Formen. Sie unterstützen die Teilnahme von Wissenschaftern und Forschern an wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in dem anderen Land stattfinden.
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
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Artikel 5
Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungs-, Informations- und Publikationsaustausch zwischen Universitäten, Hochschulen und Institutionen der Grundlagenforschung, und erleichtern den Zugang zu solchen Informationen und Publikationen im Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel 6
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch von Lektoren sowohl der deutschen als auch der tschechischen und slowakischen Sprache zur Tätigkeit an Universitäten und bei Sprachkursen.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
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Artikel 7
Die Vertragsstaaten gewähren einander Studien- und Kurzstipendien für Studierende und absolvierte Akademiker der Universitäten und künstlerischen Hochschulen im Mindestausmaß von 32 Monaten jährlich.
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Artikel 8
Die Vertragsstaaten prüfen die Bedingungen, unter welchen eine gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten an Universitäten und Hochschulen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zwecke tauschen sie Unterlagen über die bezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten Expertenkomitee Absprachen über solche Anerkennungen vor.
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Artikel 9
Die Vertragsstaaten unterstützen die Arbeit von Wissenschaftern und Forschern des anderen Staates durch die Erleichterung des Zugangs zu kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen wie Bibliotheken, Archiven und Museen im Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften.
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Artikel 10
Die Vertragsstaaten tauschen pädagogische Erfahrungen durch Übermittlung von didaktischem Material und Austausch von Experten aus.
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Artikel 11
Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Vertragsstaates in den Lehrbüchern tauschen die beiden Vertragsstaaten Lehrpläne und Lehrbücher aus und entsenden abwechselnd Delegationen zur Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen.
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Artikel 12
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial sowie durch Austausch von Fachleuten.
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Artikel 13
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Bibliotheken, der Denkmalpflege, der Museen und des Theaters durch Übermittlung entsprechender Dokumentationen und durch Austausch von Fachleuten.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
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Artikel 14
Die Vertragsstaaten tauschen Ausstellungen musealer und lebendiger Kunst aus; zur Durchführung solcher Ausstellungen werden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen geschlossen.
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enthalten.
Artikel 15
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung der Gastspiele von Theatern, Künstlerensembles und einzelnen Künstlern auf kommerzieller und nichtkommerzieller Grundlage sowie zur Aufführung von Theater- und Musikwerken von Autoren und Komponisten des anderen Landes.
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Artikel 16
Die Vertragsstaaten ermutigen die Übersetzung von literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken und zur Einladung von Übersetzern.
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Artikel 17
Die Vertragsstaaten unterstützen Besuche von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens, von Künstlern und Kulturjournalisten.
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Artikel 18
Die Vertragsstaaten fördern Kontakte auf dem Gebiet der bildenden und der angewandten Kunst wie auch der Architektur sowie die direkte Zusammenarbeit der diesbezüglichen Galerien, Vereinigungen und Organisationen.
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Artikel 19
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Presse, insbesondere gegenseitige Besuche von Journalisten.
Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen Rundfunk'' und „Ceskoslovenskym rozhlasem a Ceskoslovenskou televizi'' zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.
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Artikel 20
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Filmwesens durch
Einladung von Fachleuten zur Teilnahme an Veranstaltungen,
Austausch von Filmen, Aufzeichnungen, Programmen und Material,
Organisation von Filmwochen oder Filmtagen,
Zusammenarbeit der zuständigen Fachorganisationen.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 21
Die Vertragsstaaten ermutigen die Erweiterung der Beziehungen auf dem Gebiet des Sports und der Leibeserziehung durch Zusammenarbeit der zuständigen Organisationen.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 22
Die allgemeinen organisatorischen und finanziellen Bedingungen der Durchführung dieses Abkommens werden im Anhang geregelt, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 23
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