Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 11. August 1978 über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-09-01
Status Aufgehoben · 2017-12-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 77 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 77 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet:

§ 1. Es sind aufzubewahren:

a)

Schülerstammblätter sechzig Jahre nach der letzten Eintragung;

b)

Klassenbücher drei Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

c)

Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß § 3 Abs. 6, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 2 bis 4, § 23, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 71 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes drei Jahre nach abgelegter Prüfung;

d)

Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß den §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes sechzig Jahre nach Abschluß der Prüfung; Beilagen zu diesen Prüfungsprotokollen jedoch nur drei Jahre nach Abschluß der Prüfung, sofern diese nicht alleine die Prüfungsgebiete sowie die Teil- und Gesamtbeurteilungen belegen;

e)

Prüfungsprotokolle über Externistenprüfungen

aa) über den Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes aller Unterrichtsgegenstände einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sechzig Jahre nach Abschluß der Prüfung,

bb) die einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung entsprechen sechzig Jahre nach Abschuß der Prüfung,

cc) über den Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe dreißig Jahre nach abgelegter Prüfung,

dd) über die nicht erfolgreiche Prüfung jedoch drei Jahre nach Abschluß der Prüfung.

Aufbewahrungsfristen

§ 1. Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, aufzubewahren:

a)

Schülerstammblätter sechzig Jahre nach der letzten Eintragung;

b)

Klassenbücher drei Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

c)

Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß § 3 Abs. 6, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 2 bis 4, § 23, § 29 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, drei Jahre nach abgelegter Prüfung;

d)

Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß den §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes sechzig Jahre nach Abschluß der Prüfung; Beilagen zu diesen Prüfungsprotokollen jedoch nur drei Jahre nach Abschluß der Prüfung, sofern diese nicht alleine die Prüfungsgebiete sowie die Teil- und Gesamtbeurteilungen belegen;

e)

Prüfungsprotokolle über Externistenprüfungen

aa) über den Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes aller Unterrichtsgegenstände einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sechzig Jahre nach Abschluß der Prüfung,

bb) die einer Reifeprüfung oder Reife- und Befähigungsprüfung oder Reife- und Diplomprüfung oder Befähigungsprüfung oder Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen sechzig Jahre nach Abschluss der Prüfung,

cc) über den Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe dreißig Jahre nach abgelegter Prüfung,

dd) über die nicht erfolgreiche Prüfung jedoch drei Jahre nach Abschluß der Prüfung.

Beilagen zu den in sublit. aa bis cc genannten Prüfungen jedoch nur drei Jahre nach Abschluß der Prüfung, sofern diese nicht allein die Prüfungsgebiete sowie die Beurteilungen in den Prüfungsgebieten sowie allfällige Gesamtbeurteilungen belegen.

§ 2. Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im § 1 genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.

Aufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in § 1 genannten Aufzeichnungen enthalten

§ 2. Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im § 1 genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.

§ 3. Die Aufzeichnungen einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Schulsprengel der aufzulassenden Schule im überwiegenden Ausmaß eingegliedert wird. Die Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der Schulbehörde erster Instanz zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.

Auflassung einer Schule

§ 3. Die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Schulsprengel der aufzulassenden Schule im überwiegenden Ausmaß eingegliedert wird. Die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.

§ 4. Die Festlegung der Aufbewahrungsfristen für Erziehungsbögen, Gesundheitsblätter sowie in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen obliegt dem zuständigen Landesschulrat.

Aufbewahrungsfristen für in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen

§ 4. Die Festlegung der Aufbewahrungsfristen für Erziehungsbögen, Gesundheitsblätter sowie in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, obliegt der zuständigen Schulbehörde.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978 in Kraft.

In- und Außerkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978 in Kraft.

In- und Außerkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978 in Kraft.

(2) § 1 samt Überschrift, die Überschrift des § 2, die §§ 3 und 4 samt Überschriften sowie die Überschrift des § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2076 außer Kraft.

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