Bundesgesetz vom 2. März 1978 über das Studium der Rechtswissenschaften
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Ziele
§ 1. (1) Das Studium der Rechtswissenschaften ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in ein Diplomstudium und ein darauf aufbauendes Doktoratsstudium zu gliedern.
(2) Das Diplomstudium hat den Zweck, den Studierenden eine wissenschaftliche Berufsvorbildung zu vermitteln.
(3) Das Doktoratsstudium hat darüber hinaus den Zweck, die Befähigung der Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften weiterzuentwickeln.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Akademische Grade
§ 2. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums wird der akademische Grad „Magister der Rechtswissenschaften“, beziehungsweise „Magister iuris“, abgekürzt „Mag. iur.“, verliehen.
(2) An die Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad „Doktor der Rechtswissenschaften“, beziehungsweise „Doctor iuris“, abgekürzt „Dr. iur.“, verliehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Diplomstudien
Studiendauer
§ 3. (1) Das Diplomstudium erfordert acht Semester und besteht aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der zweite sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Rechtswissenschaften, der Einführung in jene sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Rechtswissenschaften darstellen, sowie der Vermittlung jener rechtshistorischen Kenntnisse, die für das Verständnis des geltenden Rechtes notwendig sind.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung jener rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der in § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden;
Römisches Privatrecht;
Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung, unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik.
(3) Die erste Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung, die in Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist, abzuhalten. Mit der Ablegung der ersten Diplomprüfung kann am Ende des ersten Semesters begonnen werden. Die Teilprüfungen können in beliebiger Reihenfolge der Prüfungsfächer abgelegt werden.
(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der in Absatz 2 Z 1, 2 und 4 genannten Fächer kann die zuständige akademische Behörde aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(5) Im ersten Studienabschnitt ist ferner ein Kolloquium aus dem Gegenstand „Soziologie für Juristen“ abzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt unbeschadet der Abs. 5 und 6 die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung voraus.
(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes;
Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechtes;
Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes;
Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner Staatslehre und Verfassungslehre;
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählter Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes;
Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen;
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes;
eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
Kirchenrecht,
Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,
Finanzrecht,
Wirtschaftsrecht,
Ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes,
Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen;
ein weiteres der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
Volkswirtschaftslehre und -politik,
Finanzwissenschaften,
Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,
Psychologie für Juristen,
Politikwissenschaft,
Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit.
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1985)
(3) Die zweite Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung abzuhalten. Sie hat aus Teilprüfungen vor Einzelprüfern und der Diplomarbeit zu bestehen.
(4) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 2 Z 1, 4, 5 und 6 genannten Fächern haben aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zu bestehen. Die übrigen Teilprüfungen sind mündlich abzuhalten. Die zuständige akademische Behörde kann in diesen Fächern aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung einer Prüfung vorschreiben.
(5) In jedem Fall setzt die Zulassung zu einer Teilprüfung voraus, daß der Kandidat die im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches inskribiert hat und daß die Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß §§ 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen positiv beurteilt worden ist.
(6) Der Studienplan hat eine Empfehlung zu enthalten, welche Teilprüfungen der Kandidat erst nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ablegen soll. Aus pädagogischen Gründen kann die zuständige akademische Behörde jedoch anstelle dieser Empfehlung anordnen, welche Teilprüfungen der Kandidat erst nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ablegen darf. Im Rahmen dieser Empfehlung oder Anordnung ist eine Abweichung von § 9 Abs. 2 zulässig.
(7) Im zweiten Studienabschnitt ist ferner ein Kolloquium aus dem Gegenstand „Betriebswirtschaftslehre“ abzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Grundzüge – Fächer
§ 6. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches oder von Teilgebieten des Faches zu prüfen sind, ist bei der Abhaltung der entsprechenden Prüfungen darauf zu achten, daß – unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes – nur die das Fach besonders kennzeichnenden und es von anderen Fächern unterscheidenden Besonderheiten geprüft werden. Soweit es sich um Rechtsfächer handelt, ist dabei außerdem der Zusammenhang eines solchen Rechtsgebietes mit der Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Umfang der Prüfungen
§ 8. (1) Bei der Prüfungsarbeit im Rahmen der in § 5 Abs. 2 Z. 1, 5 und 6 genannten Fächer können, wenn es das Prüfungsthema erfordert, vom Kandidaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch Kenntnisse aus den Fächern verlangt werden, über die er entweder schon Einzelprüfungen erfolgreich abgelegt oder noch abzulegen hat, und zwar:
Bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2 Z. 1 genannten Fach: Kenntnisse aus den in § 5 Abs. 2 Z. 2, 3 und 8 genannten Fächern;
bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2 Z. 5 genannten Fach: Kenntnisse aus den in § 5 Abs. 2 Z. 6 und 7 genannten Fächern;
bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2 Z. 6 genannten Fach: Kenntnisse aus den in § 5 Abs. 2 Z. 5 und 7 genannten Fächern.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für die Diplomarbeit, wenn das Thema einem der in § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Fächer entnommen ist.
(3) Bei der Teilprüfung eines Faches können insoweit Kenntnisse aus angrenzenden Fächern verlangt werden, als sie für das Prüfungsfach unmittelbar bedeutsam sind und aus diesem Grunde in den dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen behandelt wurden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfungszeitpunkt
§ 9. (1) Die zuständige akademische Behörde hat zum Zwecke der rechtzeitigen Information der Studierenden eine längerfristige Übersicht über die im Rahmen der Prüfungsfächer abzuhaltenden Lehrveranstaltungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Im Rahmen der in Abs. 1 vorgesehenen Übersicht hat die zuständige akademische Behörde die den Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung entsprechenden Lehrveranstaltungen so anzusetzen, daß, was die Inskription dieser Lehrveranstaltungen anlangt, jeder Kandidat, der seine Studien in einem Wintersemester begonnen hat, in der Lage ist, am Schluß eines jeden Semesters des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen anzutreten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfer
§ 10. (1) Als Prüfer haben in erster Linie jene Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 26 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz zu fungieren, die in den der Prüfung vorangehenden Semestern die Mehrzahl der dem jeweiligen Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen abgehalten haben. Reicht die Zahl dieser Prüfer zur Bewältigung der Prüfungen jedoch nicht aus, so sind auch die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission heranzuziehen.
(2) In dem in § 4 Abs. 2 Z. 1 genannten Prüfungsfach sind jene Universitätslehrer berechtigt und verpflichtet, als Prüfer zu fungieren, die die dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen in dem der Prüfung vorangegangenen Semester abgehalten haben.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
(Anm.: Überschrift aufgehoben durch BGBl. Nr. 322/1982)
Freifächer
§ 11. (1) Jeder Studierende ist berechtigt, die von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fächern eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.
(2) Als Freifächer können außerdem angeboten werden:
Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie,
Kriminologie,
Rechtsphilosophie,
Rechtssoziologie,
Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechts,
Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechts,
Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechts und des Verwaltungsrechts,
Methodenlehre der Rechtswissenschaften,
Rechtsinformatik.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
Doktoratsstudium
Erlangung des Doktorates
§ 12. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung nach diesem Bundesgesetz oder der Abschluß des Studiums nach der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, beziehungsweise dem Bundesgesetz über die Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, BGBl. Nr. 281/1972.
(2) Das Thema der Dissertation ist auf Vorschlag des Kandidaten einem der nachstehenden Fächer zu entnehmen, sofern dieses Fach an der Fakultät durch einen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, vertreten ist:
den Fächern:
Römisches Recht,
Rechtsgeschichte;
den in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 8, 9 lit. a, c, d und f sowie 10 lit. e genannten Fächern;
den Fächern:
Rechtsvergleichung aus den in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8, 9 lit. c und d genannten Fächern,
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