Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 3. September 1978 über die Studienordnung für die Studienrichtung Medizin

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-09-15
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 11, 13 und 15 bis 17 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 123/1973, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Medizin ist an den Medizinischen Fakultäten der Universität Wien, Graz und Innsbruck einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Voraussetzungen

§ 2. Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 283/1977 vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters abzulegende Zusatzprüfung aus Latein kann durch eine an einer Geisteswissenschaftlichen Fakultät einer Universität abgelegte Ergänzungsprüfung aus Latein ersetzt werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind mindestens 90 Semesterwochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind mindestens 15 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(2) Aus den folgenden Fächern sind nach Maßgabe des Studienplanes während des ersten Studienabschnittes zu inskribieren:

Anteil der

Lehrveranstaltungstypen

gemäß § 16 Abs. 1 lit. a,

Name Gesamtzahl c-g des Allgemeinen

des der Hochschul-Studiengesetzes

Faches Wochenstunden in % der Mindestzahl

```

1.

Biologie für

```

Mediziner .......... 5- 6 20

```

2.

Physik für

```

Mediziner .......... 6- 7 20

```

3.

Medizinische Chemie 11-12 30

```

```

4.

Anatomie ........... 25-27 60

```

```

5.

Histologie und

```

Embryologie ........ 10-11 45

```

6.

Biochemie für

```

Mediziner .......... 10-11 40

```

7.

Medizinische

```

Physiologie ........ 13-14 40

```

8.

Erste Hilfe ........ 1- 2 50

```

(3) In den Fächern Biologie für Mediziner und Physik für Mediziner sind auch die entsprechenden Teilgebiete der Strahlenschutz-Grundausbildung zu berücksichtigen.

(4) Prüfungsfächer des ersten Rigorosums sind die unter Abs. 2 Z 1 bis 7 genannten Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist eine Lehrveranstaltung aus Erster Hilfe erfolgreich abzuschließen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5. (1) Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes ist jenes einzurechnen, in dem der Studierende das erste Rigorosum bis zum Ende der Inskriptionsfrist abgeschlossen hat.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind mindestens

64 Semesterwochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

(3) Aus folgenden Fächern sind nach Maßgabe des Studienplanes während des zweiten Studienabschnittes zu inskribieren:

Anteil der

Lehrveranstaltungstypen

gemäß § 16 Abs. 1 lit. a,

Name Gesamtzahl c-g des Allgemeinen

des der Hochschul-Studiengesetzes

Faches Wochenstunden in % der Mindestzahl

```

1.

Pathologische

```

Anatomie ........... 15-17 40

```

2.

Funktionelle

```

Pathologie ......... 10-11 20

```

3.

Pharmakologie u.

```

Toxikologie ........ 10-11 20

```

4.

Radiologie und

```

Strahlenschutz ..... 4- 5 20

```

5.

Hygiene,

```

Mikrobiologie und

Präventivmedizin

unter

Berücksichtigung der

entsprechenden

arbeitsmedizinischen

Fachgebiete und des

Umweltschutzes im

Ausmaß von

2 Semesterwochenstunden 10-11 20

```

6.

Vorprüfungsfach zum

```

zweiten Rigorosum

Medizinische

Psychologie 4- 5 20

```

7.

Propädeutisch-klinische

```

Lehrveranstaltungen aus

Prüfungsfächern des

dritten Rigorosums 4

(4) Im Fach Radiologie und Strahlenschutz sind auch die entsprechenden Teilgebiete der Strahlenschutz-Grundausbildung inbegriffen.

(5) Die klinisch-propädeutischen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen jener Fächer des dritten Studienabschnittes zu prüfen, denen sie zuzuordnen sind.

(6) Prüfungsfächer des zweiten Rigorosums sind nur die unter Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist die Vorprüfung aus Medizinischer Psychologie erfolgreich abzulegen.

(7) Im Studienplan sind spätestens im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen einzurichten, die die Fachgebiete der Medizin in historischer, wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im dritten Studienabschnitt

§ 6. (1) Als erstes Semester des dritten Studienabschnittes ist jenes einzurechnen, in dem der Studierende das zweite Rigorosum spätestens bis zum Ende der Inskriptionsfrist abgeschlossen hat.

(2) Im dritten Studienabschnitt sind mindestens 14 Semesterwochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind wenigstens 20 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(3) Aus den folgenden Fächern sind nach Maßgabe des Studienplanes während des dritten Studienabschnittes zu inskribieren:

Anteil der

Lehrveranstaltungstypen

gemäß § 16 Abs. 1 lit. a,

Name Gesamtzahl c-g des Allgemeinen

des der Hochschul-Studiengesetzes

Faches Wochenstunden in % der Mindestzahl

```

1.

Innere Medizin ..... 28-31 30

```

```

2.

Chirurgie .......... 28-31 30

```

```

3.

Kinderheilkunde .... 14-15 25

```

```

4.

Frauenheilkunde

```

und Geburtshilfe ... 16-18 30

```

5.

Psychiatrie ........ 7- 8 20

```

```

6.

Neurologie ......... 7- 8 20

```

```

7.

Augenheilkunde ..... 7- 8 20

```

```

8.

Haut- und

```

Geschlechtskrankheiten 7- 8 20

```

9.

Hals-, Nasen- und

```

Ohrenkrankheiten ... 5- 6 20

```

10.

Sozialmedizin ...... 3- 4 20

```

```

11.

Gerichtsmedizin und

```

Rechtskunde für

Mediziner .......... 5- 6 10

```

12.

Zahn-, Mund- und

```

Kieferheilkunde .... 3- 4 30

(4) Im Fach Gerichtsmedizin und Rechtskunde für Mediziner sind auch die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes inbegriffen.

(5) Bei den im Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 4 bis 10 genannten Fächern sind auch die entsprechenden arbeitsmedizinischen Fachgebiete zu berücksichtigen.

(6) Prüfungsfächer des dritten Rigorosums sind die unter Abs. 3 Z 1 bis 11 genannten Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist die Pflichtfamulatur zu beenden und eine Lehrveranstaltung aus Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfolgreich abzuschließen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Durchführung der Prüfungen

§ 7. Die Teilprüfungen der Rigorosen sind grundsätzlich mündlich abzuhalten. Im Studienplan kann die Abhaltung von schriftlichen Prüfungen angeordnet werden, sofern die Eigenart des Prüfungsfaches die Anwendung schriftlicher Tests rechtfertigt. Bei den Teilprüfungen des dritten Rigorosums ist je ein Prüfungsteil auf jeden Fall mündlich abzuhalten. § 30 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes wird dadurch nicht berührt.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfamulatur

§ 8. (1) Spätestens vor der letzten Teilprüfung des dritten Rigorosums ist die Pflichtfamulatur abzuschließen. Sie dauert 16 Wochen und umfaßt 500 Stunden. Die Pflichtfamulatur ist Vorbereitung auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit und kann nur an Universitätskliniken oder an Krankenanstalten abgeleistet werden, an denen Universitätslehrer mit ihrer Durchführung betraut wurden.

(2) Mindestens vier Wochen der Pflichtfamulatur sind an einer Abteilung für Innere Medizin und an einer chirurgischen Abteilung abzuleisten. Der Studierende kann wählen, wo er die restlichen acht Wochen absolviert.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme an der Famulatur ist vom jeweiligen Leiter der Lehrerveranstaltung (Anm.: Richtig: Lehrveranstaltung) zu beurteilen, und es ist ein Zeugnis über jeden Teil der Famulatur auszustellen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Wahlausbildung und Dissertation

§ 9. (1) Gemäß § 13 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin kann der Studierende zwischen

a)

einer vertieften Ausbildung in einem der Prüfungsfächer der drei Rigorosen,

b)

einer Ausbildung in anderen Fächern im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Ausbildung für den ärztlichen Beruf nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen und

c)

der Anfertigung einer Dissertation über ein der Studienrichtung Medizin zugehöriges Fach wählen.

Wurde vom Studierenden eine Ausbildung gemäß lit. a oder b gewählt, so hat er Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 3-5 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(2) Im Studienplan sind

a)

die Lehrveranstaltungen, die die Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. a erfassen und

b)

die wichtigsten Lehrveranstaltungen, die die Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. b erfassen, zu bezeichnen, und ihr Umfang ist anzugeben.

Auf Antrag des Studierenden hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach gemäß Abs. 1 lit. b in Betracht kommt.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Bis zur Erlassung besonderer gesetzlicher Vorschriften über die Pflichtfamulatur gemäß § 12 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin sind Pflichtpraktika im Ausmaß von 500 Stunden an Universitätskliniken und an Krankenanstalten, an denen Universitätslehrer durch einen Lehrauftrag mit ihrer Abhaltung betraut wurden, einzurichten. Diese Pflichtpraktika gelten als Ersatz für die Pflichtfamulatur.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

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