Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. Dezember 1977 über die Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-01-31
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen. Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In der Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Akkadisch und Schriftlehre ................... 14

```

```

b)

Nach Wahl des ordentlichen Hörers eine

```

hinlänglich gut bezeugte Sprache aus dem

Gebiet der nordwestsemitischen Philologie .... 8

```

c)

Einführung in das Arabische .................. 2

```

```

d)

Literatur- und Quellenkunde des alten

```

Orients, einschließlich der vorderasiatischen

Archäologie .................................. 8

```

e)

Geschichte Mesopotamiens, Geistes- und

```

Kulturgeschichte Vorderasiens, einschließlich

der religiösen Überlieferung ................. 4

```

f)

Vorprüfungsfach (§ 3a) ....................... 2

```

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 5 Abs. 5 lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(3) Die im § 5 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 28 Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 3a. (1) Der Kandidat zur ersten Diplomprüfung hat eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen abzulegen, in denen die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens und der wissenschaftlichen Dokumentation und Information in dem für die Fachgebiete notwendigen Umfang vermittelt werden.

(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Akkadisch und Schriftlehre,

b)

die gemäß § 3 Abs. 1 lit. b gewählte Sprache,

c)

Grundbegriffe des Arabischen,

d)

Literatur- und Quellenkunde des Alten Orients, einschließlich der vorderasiatischen Archäologie,

e)

Geschichte Mesopotamiens, Geistes- und Kulturgeschichte Vorderasiens, einschließlich der religiösen Überlieferung.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Akkadisch und Schriftlehre ................... 10

```

```

b)

Literatur- und Quellenkunde des Alten

```

Orients ...................................... 4

```

c)

Vorderasiatische Archäologie ................. 4

```

```

d)

Geschichte Mesopotamiens, Geistes- und

```

Kulturgeschichte Vorderasiens, einschließlich

der religiösen Überlieferung ................. 2

```

e)

Sofern die Studienrichtung als erste

```

Studienrichtung gewählt wurde, weitere

Lehrveranstaltungen aus dem Fach

Vorderasiatische Archäologie ................. 2

```

f)

Sofern die Studienrichtung als erste

```

Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des

ordentlichen Hörers:

```

1.

Sumerisch und Schriftlehre, oder

```

```

2.

zwei weitere hinlänglich gut bezeugte

```

Sprachen aus dem Gebiet der

nordwestsemitischen Philologie, die

nicht schon gemäß § 3 Abs. 1 lit. b

gewählt wurde ............................. 12

```

g)

Vorprüfungsfach (§ 6) ........................ 2

```

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 6. (1) Wurde die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen sowie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung setzt, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Teilnahme an einer Lehrgrabung, wenn möglich in einem für die Studienrichtung relevanten Land, wenigstens aber in Österreich, in der Dauer von 14 bis 20 Tagen voraus.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Akkadisch und Schriftlehre,

b)

Literatur- und Quellenkunde des Alten Orients,

c)

Vorderasiatischen Archäologie,

d)

Geschichte Mesopotamiens, Geistes- und Kulturgeschichte Vorderasiens, einschließlich der religiösen Überlieferung,

e)

sofern die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie als erste Studienrichtung gewählt wurde, die gemäß § 5 Abs. 5 lit. f gewählte(n) Sprache(n); wurde Sumerisch gewählt, so umfaßt dieses Prüfungsfach auch die Schriftlehre.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:

a)

eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) § 4 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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