Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. November 1977 über die Studienordnung für die Studienrichtung Indologie

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-01-31
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Indologie ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen. Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.

(2) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere folgende Fächer oder Fächergruppen zur Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind: Hindi, Buddhistische Philosophiegeschichte, Buddhistische Religionsgeschichte, Geschichte Tibets und Geistes- und Kulturgeschichte Tibets, Literatur- und Quellenkunde Tibets, Grundprobleme der Sprachwissenschaft, vergleichende Grammatik des Altindischen, Iranistik, Geschichte Mittelasiens, außereuropäische Kunstgeschichte, Numismatik, Völkerkunde Indiens, Allgemeine Religionswissenschaft, Religionsphilosophie, Metaphysik und Ontologie, Erkenntnistheorie, Hermeneutik, Ethik, ein Fach oder eine Fächergruppe der Theologie.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Indologie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In der Studienrichtung Indologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhanden Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den in Abs. 2 lit. a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Sanskrit - Sprachwissenschaft und

```

Sprachbeherrschung .............................. 14

```

b)

Einführung in die diakrone Sprachwissenschaft

```

(Indogermanistik) ............................... 6

```

c)

Literatur- und Quellenkunde Indiens ............. 8

```

```

d)

Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

```

Indiens, mit besonderer Berücksichtigung der

indischen Philosophie und der indischen

Religionsgeschichte ............................. 10

(3) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame Pflicht- und Wahlfächer (Prüfungsfächer) sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer, insbesondere durch die in § 1 Abs. 2 genannten Fächer zu ergänzen.

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a bis c und Abs. 6 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 5 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(5) Die im § 6 Abs. 5 lit. e vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Indologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung aus Einführung in die diakrone Sprachwissenschaft (Indogermanistik) voraus. § 5 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Sanskrit - Sprachwissenschaft,

b)

Literatur- und Quellenkunde Indiens,

c)

Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte Indiens, mit besonderer Berücksichtigung der indischen Philosophie und der indischen Religionsgeschichte,

d)

das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 3 Abs. 3.

Der in § 3 Abs. 2 lit. a genannte Teil Sprachbeherrschung des Pflichtfaches Sanskrit ist den unter lit. a bis c genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.

(2) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(4) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Indologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 32 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Indologie sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 18 Wochenstunden aus den im Abs. 6 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Indologie als erste Studienrichtung gewählt, sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Sanskrit - Sprachwissenschaft und

```

Sprachbeherrschung, sowie nach Wahl des

ordentlichen Hörers und nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

eine weitere Sprache - Sprachwissenschaft und

Sprachbeherrschung - des indischen oder

iranischen Sprachraumes ........................ 12

```

b)

Literatur- und Quellenkunde Indiens ............ 6

```

```

c)

Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

```

Indiens, unter besonderer Berücksichtigung der

indischen Philosophie und der indischen

Religionsgeschichte ............................ 8

```

d)

ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

```

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

insbesondere die in § 1 Abs. 2 genannten Fächer,

sofern sie nicht gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 6

sowie § 6 Abs. 7 und 8 gewählt wurden .......... 4

```

e)

Vorprüfungsfach (§ 7) .......................... 2

```

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Wurde die Studienrichtung Indologie als zweite Studienrichtung gewählt, sind während des zweiten Studienabschnittes folgende Pflicht- und Wahlfächer mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Nach Wahl des ordentlichen Hörers Sanskrit

```

- Sprachwissenschaft und Sprachbeherrschung,

oder eine andere Sprache - Sprachwissenschaft

und Sprachbeherrschung - des indischen

Sprachraumes nach Maßgabe des Studienplanes

und unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen .............. 4

```

b)

Literatur- und Quellenkunde Indiens ............ 6

```

```

c)

Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

```

Indiens, unter besonderer Berücksichtigung der

indischen Philosophie und der indischen

Religionsgeschichte ............................ 4

```

d)

ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

```

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

insbesondere die in § 1 Abs. 2 genannten Fächer,

sofern sie nicht gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 6

sowie § 6 Abs. 7 und 8 gewählt wurden .......... 4

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(7) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen gemeinsamen Pflicht- und Wahlfächer (Abs. 5 und 6) ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Indologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Indologie als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer und wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 5 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Wurde die Studienrichtung Indologie als erste Studienrichtung gewählt, sind Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung:

a)

Sanskrit – Sprachwissenschaft,

b)

die gemäß § 6 Abs. 5 lit. a gewählte weitere Sprache – Sprachwissenschaft und Sprachbeherrschung - des indischen oder iranischen Sprachraumes,

c)

Literatur- und Quellenkunde Indiens,

d)

Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte Indiens, mit besonderer Berücksichtigung der indischen Philosophie und der indischen Religionsgeschichte,

e)

das Wahlfach gemäß § 6 Abs. 5 lit. d,

f)

das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 6 Abs. 7.

Der in § 6 Abs. 5 lit. a genannte Teil Sprachbeherrschung des Pflichtfaches Sanskrit ist den unter lit. a, c und d genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:

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