Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. November 1977 über die Studienordnung für die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen. Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.
(2) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere folgende Fächer oder Fächergruppen zur Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind: Hindi, Indische Philosphiegeschichte, Indische Religionsgeschichte, Indische Literaturgeschichte, Grundprobleme der Sprachwissenschaft, Vergleichende Grammatik des Altindischen, Mitteliranisch, Geschichte Mittelasiens, Numismatik, Völkerkunde Zentralasiens und der Himalayaländer, Allgemeine Religionswissenschaft, Religionsphilosophie, Metaphysik und Ontologie, Erkenntnistheorie, ein Fach oder eine Fächergruppe der Theologie, Hermeneutik, Ethik, Klassisches Chinesisch, Japanisch, Chinesische Geistes- und Kulturgeschichte, Japanische Geistes- und Kulturgeschichte, Chinesische Geschichte, außereuropäische Kunstgeschichte.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 32 Wochenstunden aus den in Abs. 2 lit. a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Klassisches Tibetisch ........................ 8
```
```
Tibetische Umgangssprache .................... 8
```
```
Literatur- und Quellenkunde Tibets und des
```
Buddhismus ................................... 8
```
Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
```
Tibets und des Buddhismus mit besonderer
Berücksichtigung der Philosophie und der
Religionsgeschichte .......................... 8
(3) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame Pflicht- und Wahlfächer (Prüfungsfächer) sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Geisteswissenschaftliche (Anm.: Richtig: geisteswissenschaftliche) und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer, insbesondere durch die im § 1 Abs. 2 genannten Fächer zu ergänzen.
(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 5 Abs. 5 lit. a bis f und Abs. 6 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 5 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(5) Die im § 5 Abs. 5 lit. h vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Klassisches Tibetisch und Tibetische Umgangssprache,
Literatur- und Quellenkunde Tibets und des Buddhismus,
Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte Tibets und des Buddhismus, mit besonderer Berücksichtigung der Philosophie und der Religionsgeschichte,
das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 3 Abs. 3.
(2) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Nicht bestandene Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(4) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 34 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis h genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studieplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden aus den im Abs. 6 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde als erste Studienrichtung gewählt, sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Sanskrit ..................................... 10
```
```
Tibetische Umgangssprache .................... 4
```
```
Pali ......................................... 1
```
```
Buddhistisches Sanskrit ...................... 1
```
```
Literatur- und Quellenkunde Tibets und
```
des Buddhismus ............................... 6
```
Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
```
Tibets und des Buddhismus, unter besonderer
Berücksichtigung der Philosophie und der
Religionsgeschichte .......................... 6
```
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des
```
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
insbesondere die im § 1 Abs. 2 genannten
Fächer, sofern sie nicht gemäß § 3 Abs. 3
und Abs. 6 sowie § 5 Abs. 7 und 8 gewählt
wurden ....................................... 4
```
Vorprüfungsfach (§ 6) ........................ 2
```
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5 bereits im ersten
Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und
Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Wurde die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde als
zweite Studienrichtung gewählt, sind während des zweiten
Studienabschnittes aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Tibetische Umgangssprache oder Sanskrit
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers ............ 6
```
Literatur- und Quellenkunde Tibets und
```
des Buddhismus ............................... 6
```
Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
```
Tibets und des Buddhismus, unter besonderer
Berücksichtigung der Philosophie und der
Religionsgeschichte .......................... 4
```
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des
```
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
insbesondere die im § 1 Abs. 2 genannten
Fächer, sofern sie nicht gemäß § 3 Abs. 3
und Abs. 6 sowie § 5 Abs. 7 und 8 gewählt
wurden ....................................... 4
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(7) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen gemeinsamen Pflicht- und Wahlfächer (Abs. 5 und 6) ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 6. (1) Wurde die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 4 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde als erste Studienrichtung gewählt, sind Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung:
Sanskrit, Tibetische Umgangssprache, Pali und Buddhistisches Sanskrit,
Literatur- und Quellenkunde Tibets und des Buddhismus,
Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte Tibets und des Buddhismus mit besonderer Berücksichtigung der Philosophie und der Religionsgeschichte,
das Wahlfach gemäß § 5 Abs. 5 lit. g,
das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 5 Abs. 7.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
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