Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. März 1978 über die Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-04-27
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Der Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977, vorgesehenen Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt fünf Semester.

(2) Bei der Erlassung des Studienplanes für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 52 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Vorprüfungsfächer:

```

```

1.

Allgemeine Chemie mit Berücksichtigung der

```

Lebensmittelchemie und der Grundlagen der

Biochemie ................................... 8

```

2.

Physik (technisch-physikalische Grundlagen) . 4

```

```

3.

Volkswirtschaftslehre ....................... 2

```

```

b)

Betriebswirtschaftslehre ....................... 3

```

```

c)

Buchhaltung und Kalkulation .................... 1

```

```

d)

Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation des

```

Haushalts ...................................... 3

```

e)

Ernährung des Menschen ......................... 15

```

```

f)

Somatologie einschließlich Gesundheitslehre .... 4

```

```

g)

Stoffwechselphysiologie ........................ 4

```

```

h)

Allgemeine Biologie ............................ 4

```

```

i)

Vorratshaltung und Vorratsschutz ............... 4

```

Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den gemäß lit. e zu inskribierenden Wochenstunden mindestens 10 Wochenstunden und von den gemäß lit. i zu inskribierenden Wochenstunden mindestens 2 Wochenstunden praktische Lehrveranstaltungen umfassen.

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Die Vorprüfungen gemäß § 7 Abs. 1 können im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(3) Die im § 6 Abs. 2 lit. i vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 3 über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(5) Die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Praktika können nach Maßgabe des Studienplanes ganz oder zum Teil auch im ersten Studienabschnitt durchgeführt werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

ERSTE DIPLOMPRÜFUNG

Vorprüfungen

§ 4. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus

a)

Allgemeiner Chemie mit Berücksichtigung der Lebensmittelchemie und der Grundlagen der Biochemie

b)

Physik (technisch-physikalische Grundlagen)

c)

Volkswirtschaftslehre.

(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Prüfungsfächer

§ 5. (1) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Betriebswirtschaftslehre

b)

Ernährung des Menschen

c)

Somatologie einschließlich Gesundheitslehre

d)

Stoffwechselphysiologie

e)

Allgemeine Biologie

f)

Vorratshaltung und Vorratsschutz.

Die im § 3 Abs. 1 lit. c und d genannten Pflichtfächer Buchhaltung und Kalkulation sowie Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation des Haushalts sind dem unter lit. a genannten Prüfungsfach zuzuordnen.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, während des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 57 Wochenstunden aus den unter lit. a bis i genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Wurde der Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 55 Wochenstunden aus den unter lit. a bis h genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Vorprüfungsfächer (§ 7 Abs. 1)

```

```

1.

Entwicklungspsychologie ...................... 3

```

Betriebspsychologie .......................... 1

```

2.

Verbrauchslehre mit Berücksichtigung des

```

Konsumentenschutzes .......................... 2

```

3.

Mikrobiologie und Hygiene .................... 4

```

```

b)

Biochemie ....................................... 2

```

```

c)

Lebensmittellehre und Lebensmitteltechnologie ... 6

```

```

d)

Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation des

```

Haushaltes einschließlich

ernährungswissenschaftlicher Praxis und

spezieller Diätkunde ............................ 20

```

e)

Haushaltstechnik einschließlich Unfallverhütung

```

und Erste Hilfe in Haushalt und Betrieb ......... 5

```

f)

Wohngestaltung unter humanökologischen Aspekten . 4

```

```

g)

Textil- und Bekleidungskunde .................... 2

```

```

h)

Schulpraktische und fachdidaktische

```

Lehrveranstaltungen ............................. 6

```

i)

wenn der Studienzweig Haushalts- und

```

Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren

Schulen) als erste Studienrichtung gewählt

wurde, das Vorprüfungsfach gemäß § 7 Abs. 3 ..... 2

Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den gemäß lit. d zu inskribierenden Lehrveranstaltungen mindestens 15 Stunden praktische Lehrveranstaltungen umfassen.

(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a bis c und h genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG

Besondere Zulassungsbedingungen und Vorprüfungen

§ 7. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung Vorprüfungen aus

a)

Entwicklungspsychologie und Betriebspsychologie,

b)

Verbrauchslehre mit Berücksichtigung des Konsumentenschutzes, und

c)

Mikrobiologie und Hygiene

abzulegen.

(2) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung nach Maßgabe des Studienplanes und unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen geeigneten Einrichtungen bis zu drei Praktika in der Gesamtdauer von insgesamt drei Monaten in Einrichtungen des Tourismus, des Sozial- und Wohlfahrtswesens oder ähnlichen Großhaushalten oder in Wirtschaftsbetrieben nachzuweisen. Kein Praktikum darf weniger als ein Monat dauern. Die Praktika können nach Wahl des ordentlichen Hörers auch als Ferialpraktika durchgeführt werden. Der Studienplan hat festzulegen, welche besonderen Vorkenntnisse für die Teilnahme an den Praktika erforderlich sind.

(3) Sofern der Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde, hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung überdies nach Wahl entweder eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch oder in wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.

(4) § 5 Abs. 3 ist auf die Vorprüfung gemäß Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Prüfungsfächer

§ 8. (1) Die Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Biochemie

b)

Lebensmittellehre und Lebensmitteltechnologie

c)

Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation des Haushaltes einschließlich ernährungswissenschaftlicher Praxis und spezieller Diätkunde

d)

Haushaltstechnik einschließlich Unfallverhütung und Erste Hilfe in Haushalt und Betrieb

e)

Wohngestaltung unter humanökologischen Aspekten.

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