Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. März 1978 über die Studienordnung für die Studienrichtung Logistik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-04-27
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet:

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Logistik ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Logistik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

Kombination

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung Logistik dient einerseits gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und ist gemäß § 3 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren.

(2) Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen kann das Studium der dort genannten Studienrichtungen (Studienzweige) als erste Studienrichtung darüber hinaus auch mit der Studienrichtung Logistik als zweite Studienrichtung kombiniert werden.

II. Abschnitt

STUDIENRICHTUNG LOGISTIK BEI KOMBINATION MIT DEN ERFORDERLICHEN HILFS- UND ERGÄNZUNGSFÄCHERN (§ 3 ABS. 1)

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Logistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 51 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Formale Logik (Einführung in die Logistik) .... 6

```

```

b)

Analysis und Algebra .......................... 28

```

```

c)

Zahlentheorie, Topologie und numerische

```

Mathematik .................................... 11

```

d)

nach Wahl des Kandidaten mindestens eines der

```

folgenden Fächer:

```

1.

Beweistheorie

```

```

2.

Modelltheorie

```

```

3.

Formale Zahlentheorie

```

```

4.

Rekursionstheorie

```

```

5.

Algorithmentheorie

```

```

6.

Formale Mengentheorie

```

```

7.

Grundbegriffe der Mathematik

```

```

8.

Allgemeine Theorie der algebraischen Strukturen

```

```

9.

Künstliche Intelligenz

```

```

10.

Angewandte Logistik

```

```

11.

Formale Sprachen und Automaten

```

```

12.

Induktionstheorie, je ...................... 6

```

(2) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden, sofern die dafür gemäß § 6 Abs. 2 lit. d vorgesehenen Lehrveranstaltungen bereits im ersten Studienabschnitt (Abs. 3) inskribiert wurden.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Formale Logik,

b)

Analysis und Algebra,

c)

Zahlentheorie, Topologie und numerische Mathematik,

d)

das gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählte Fach bzw. die gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählten Fächer.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Logistik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 51 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

nach Wahl des Kandidaten vier der in § 4

```

Abs. 1 lit. d genannten Fächer, die nicht

als Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung

gewählt wurden ............................... je 4 - 7,

insgesamt jedoch

mindestens 24

```

b)

ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

```

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

insbesondere ein Teilgebiet eines der

folgenden Fächer:

```

1.

Philosophie

```

```

2.

Physik

```

```

3.

Soziologie

```

```

4.

Sprachwissenschaft (mathematische Linguistik)

```

```

5.

Volkswirtschaftslehre ...................... 8 - 0

```

```

c)

Hilfs- und Ergänzungsfächer

```

```

1.

Informatik ................................ 10

```

```

2.

Statistik ................................. 6

```

```

d)

Vorprüfungsfach (§ 7 Abs. 1) ................. 2

```

(3) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens 5 zu betragen.

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch oder wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.

(2) Darüber hinaus hat der Kandidat aus den in § 6 Abs. 2 lit. c genannten Hilfs- und Ergänzungsfächern Vorprüfungen abzulegen.

(3) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

das erste gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte Fach,

b)

das zweite gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte Fach,

c)

das dritte gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte Fach,

d)

das vierte gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte Fach,

e)

das gemäß § 6 Abs. 2 lit. b gewählte Fach.

(2) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:

a)

eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung anzusehen ist.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.

III. Abschnitt

STUDIENRICHTUNG LOGISTIK ALS ZWEITE STUDIENRICHTUNG (§ 3 ABS. 2)

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 9. (1) In der Studienrichtung Logistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 Wochenstunden aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Formale Logik (Einführung in die Logistik) .... 6

```

```

b)

nach Wahl des ordentlichen Hörers ausgewählte

```

Kapitel aus Fächern der Logistik

(insbesondere Beweistheorie und Modelltheorie) 11

```

c)

Grundbegriffe der Mathematik .................. 7

```

(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen, im letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens 5.

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 11 Abs. 2 genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 4 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

Erste Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Formale Logik

b)

die gemäß § 9 Abs. 1 lit. b gewählten Fächer der Logistik (insbesondere Beweistheorie und Modelltheorie)

c)

Grundbegriffe der Mathematik.

(2) § 5 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 11. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Logistik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 12 Wochenstunden aus zwei der folgenden Pflichtfächer zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Formale Zahlentheorie

```

```

b)

Formale Mengentheorie

```

```

c)

Rekursionstheorie

```

```

d)

Allgemeine Theorie der algebraischen Strukturen

```

```

e)

Induktive Wahrscheinlichkeitstheorie

```

```

f)

Angewandte Logistik ........................... je 4 - 7,

```

insgesamt jedoch

mindestens 12

(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 9 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Zweite Diplomprüfung

§ 12. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

das erste gemäß § 11 Abs. 2 gewählte Fach,

b)

das zweite gemäß § 11 Abs. 2 gewählte Fach.

(2) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden,

IV. Abschnitt

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 13. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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