Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 20. Mai 1978 über die Studienordnung für die Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-06-16
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtungen Sportwissenschaften und Leibeserziehung umfaßt folgende Studienzweige:

a)

Studienzweig „Sportwissenschaften“;

b)

Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen)“.

(2) Die beiden Studienzweige der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung sind an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für den Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.

(4) Werden im Studienzweig Sportwissenschaften an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere folgende Fächer oder Gruppen von Fächern zur Auswahl empfehlen, soweit an der betreffenden Universität oder an einer anderen Universität des betreffenden Universitätsortes die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind:

Bewegungslehre des Sports, Biomechanik des Sports, Freizeitsport, Gerätekunde, Rechtsfragen des Sports einschließlich Versicherungsfragen, Rehabilitation-Prävention, Sportbiologie, Sportdokumentation, Sportgeschichte, Sportorganisation, Sportpädagogik, Sportpsychologie, Sportsoziologie, Sportstättenbau, Teilgebiete der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Trainingswissenschaft.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Sportwissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium des Studienzweiges Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977, vorgesehenen Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Zulassungsbedingung für die Inskription des ersten Semesters

§ 3. Die Zulassung zur Inskription des ersten Semesters eines Studienzweiges der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung ist vom Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abhängig.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In den Studienzweigen der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 60 bis 68 Wochenstunden aus den in Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Im Studienzweig Sportwissenschaften sind während des ersten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Geschichte des Sports (der Leibesübungen) und

```

Organisation des Sports, einschließlich

pädagogischer, psychologischer und

soziologischer Grundlagen ..................... 6- 8

```

b)

Biologische Grundlagen des Sports

```

(der Leibesübungen) (funktionelle Anatomie,

Physiologie der Leibesübungen,

Leistungsphysiologie) ......................... 9-11

```

c)
  1. nach Maßgabe des Studienplanes unter

```

Bedachtnahme auf die an der betreffenden

Universität vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen

aa) Spezielle Methodik der Übungsgebiete

(mit besonderer Berücksichtigung der

Speziellen Trainingslehre)

oder

bb) Allgemeine Bewegungslehre

(einschließlich Biomechanik der

Leibesübungen)

```

2.

Spezielle Bewegungslehre der gewählten

```

Übungsgebiete

```

3.

Allgemeine Methodik des Sports

```

(der Leibesübungen) ........................ 42-47

Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den

gemäß Z 1 bis 3 zu inskribierenden

Wochenstunden mindestens 15 Wochenstunden

theoretische Lehrveranstaltungen und

mindestens 20 Wochenstunden praktische

Lehrveranstaltungen umfassen.

```

d)

Nach Wahl des ordentlichen Hörers ein im § 1

```

Abs. 4 angeführtes Fach oder ein anderes

Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, das,

wurde der Studienzweig Sportwissenschaften als

erste Studienrichtung gewählt, der Vermittlung

der Grundlagen des bei der zweiten

Diplomprüfung gemäß § 7 Abs. 4 lit. e zu

wählenden Faches dient ........................ 3- 6

(3) Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen)

sind während des ersten Studienabschnittes aus folgenden Pflicht- und

Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Theorie der Leibeserziehung ................... 2- 4

```

```

b)

Biologische Grundlagen der Leibesübungen

```

(des Sports) (funktionelle Anatomie,

Sonderturnen, Physiologie der Leibesübungen) .. 8-10

```

c)

nach Maßgabe des Studienplanes unter

```

Bedachtnahme auf die an der betreffenden

Universität vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen

```

1.

Spezielle Bewegungslehre und Methodik der

```

Übungsgebiete (einschließlich Biomechanik

der Leibesübungen) oder

```

2.

Allgemeine Bewegungslehre (mit besonderer

```

Berücksichtigung der Speziellen

Trainingslehre) ............................ 4

```

d)

Allgemeine Methodik der Leibesübungen ......... 2

```

```

e)

Historische Grundlagen der Leibeserziehung .... 2

```

```

f)

Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl des

```

ordentlichen Hörers aus den unter lit. a bis d

genannten Fächern ............................. 8-10

```

g)

Praktische Lehrveranstaltungen aus den

```

Grundfächern der Leibesübungen an höheren

Schulen ....................................... 28-32

```

h)

Weitere praktische Lehrveranstaltungen nach

```

Wahl des ordentlichen Hörers aus Leibesübungen

unter Berücksichtigung der Leibesübungen an

höheren Schulen ............................... 4- 8

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 4 lit. a bis d beziehungsweise § 10 Abs. 4 lit. a bis e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu

10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 5 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(5) Die in § 7 Abs. 4 lit. f beziehungsweise § 10 Abs. 4 lit. k vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die jeweilige Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(6) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Sportwissenschaften haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 4), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 33 Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

ERSTE DIPLOMPRÜFUNG

Besondere Zulassungsbedingungen und Vorprüfungen

§ 5. (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges Sportwissenschaften sind:

a)

der Nachweis der Teilnahme an Österreichischen Akademischen Meisterschaften oder gleichwertigen Meisterschaften in den gewählten Übungsgebieten oder gleichwertige Leistungen bei anderen Veranstaltungen oder in anderen Übungsgebieten;

b)

die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus

1.

Geschichte des Sports (der Leibesübungen), einschließlich pädagogischer, psychologischer und soziologischer Grundlagen, und

2.

Organisation des Sports.

§ 6 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) setzt die erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 3 lit. g und h voraus.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Prüfungsfächer

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges Sportwissenschaften sind:

a)

Biologische Grundlagen des Sports (der Leibesübungen) (funktionelle Anatomie, Physiologie der Leibesübungen, Leistungsphysiologie),

b)

das gemäß § 4 Abs. 2 lit. c Z 1 inskribierte Fach,

c)

Spezielle Bewegungslehre der gewählten Übungsgebiete,

d)

Allgemeine Methodik des Sports (der Leibesübungen),

e)

das gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählte Fach.

(2) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind:

a)

Biologische Grundlagen der Leibesübungen (des Sports) (funktionelle Anatomie, Sonderturnen und Physiologie der Leibesübungen),

b)

das gemäß § 4 Abs. 3 lit. c inskribierte Fach,

c)

Allgemeine Methodik der Leibesübungen,

e)

Historische Grundlagen der Leibeserziehung.

Das in § 4 Abs. 3 lit. a genannte Pflichtfach Theorie der Leibesübungen ist den unter lit. b bis d genannten Prüfungsfächern zuzuordnen. Bei den Prüfungen gemäß lit. a bis c sind die gemäß § 4 Abs. 3 lit. g und h gewählten Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(4) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT DES STUDIENZWEIGES SPORTWISSENSCHAFTEN

Inskription im zweiten Studienabschnitt

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