ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 2009-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Nach Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde durch den Bundespräsidenten und ihrer Gegenzeichnung durch den Vizekanzler sind am 10. Oktober 1978 die in Art. 25 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen erfolgt; das Vertragswerk tritt nach derselben Bestimmung am 9. Dezember 1978 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik haben,

in der Erkenntnis, daß die Entwicklung der Beziehungen auf dem Gebiet der Kultur, Bildung und Wissenschaft zu einem besseren Verständnis zwischen den Menschen und Völkern beiträgt und so eine dauerhafte Verständigung zwischen den Staaten fördert, sowie

in dem Wunsche, auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa einen Beitrag zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sowie zwischen den Völkern beider Länder zu leisten,

vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsstaaten unterstützen die gegenseitige Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur und Wissenschaft, der Kunst, der Bildung, des Filmwesens, der Massenmedien und des Sports.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen diesen Institutionen unterstützen.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie tauschen zu diesem Zweck Universitätslehrer und Forscher aus.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Grundlagenforschung durch die Aufstellung und Verwirklichung gemeinsamer wissenschaftlicher Programme, die Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen und Symposien und durch andere Formen. Sie unterstützen die Teilnahme von Wissenschaftern und Forschern an wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in dem anderen Land stattfinden.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungs-, Informations- und Publikationsaustausch zwischen Universitäten, Hochschulen und Institutionen der Grundlagenforschung, und erleichtern den Zugang zu solchen Informationen und Publikationen im Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch von Lektoren sowohl der deutschen als auch der tschechischen und slowakischen Sprache zur Tätigkeit an Universitäten und bei Sprachkursen.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten gewähren einander Studien- und Kurzstipendien für Studierende und absolvierte Akademiker der Universitäten und künstlerischen Hochschulen im Mindestausmaß von 32 Monaten jährlich.

Artikel 8

Die Vertragsstaaten prüfen die Bedingungen, unter welchen eine gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten an Universitäten und Hochschulen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zwecke tauschen sie Unterlagen über die bezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten Expertenkomitee Absprachen über solche Anerkennungen vor.

Artikel 9

Die Vertragsstaaten unterstützen die Arbeit von Wissenschaftern und Forschern des anderen Staates durch die Erleichterung des Zugangs zu kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen wie Bibliotheken, Archiven und Museen im Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten tauschen pädagogische Erfahrungen durch Übermittlung von didaktischem Material und Austausch von Experten aus.

Artikel 11

Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Vertragsstaates in den Lehrbüchern tauschen die beiden Vertragsstaaten Lehrpläne und Lehrbücher aus und entsenden abwechselnd Delegationen zur Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen.

Artikel 12

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial sowie durch Austausch von Fachleuten.

Artikel 13

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Bibliotheken, der Denkmalpflege, der Museen und des Theaters durch Übermittlung entsprechender Dokumentationen und durch Austausch von Fachleuten.

Artikel 14

Die Vertragsstaaten tauschen Ausstellungen musealer und lebendiger Kunst aus; zur Durchführung solcher Ausstellungen werden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen geschlossen.

Artikel 15

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung der Gastspiele von Theatern, Künstlerensembles und einzelnen Künstlern auf kommerzieller und nichtkommerzieller Grundlage sowie zur Aufführung von Theater- und Musikwerken von Autoren und Komponisten des anderen Landes.

Artikel 16

Die Vertragsstaaten ermutigen die Übersetzung von literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken und zur Einladung von Übersetzern.

Artikel 17

Die Vertragsstaaten unterstützen Besuche von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens, von Künstlern und Kulturjournalisten.

Artikel 18

Die Vertragsstaaten fördern Kontakte auf dem Gebiet der bildenden und der angewandten Kunst wie auch der Architektur sowie die direkte Zusammenarbeit der diesbezüglichen Galerien, Vereinigungen und Organisationen.

Artikel 19

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Presse, insbesondere gegenseitige Besuche von Journalisten.

Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen Rundfunk“ und „Ceskoslovenskym rozhlasem a Ceskoslovenskou televizi“ zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.

Artikel 20

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Filmwesens durch

1.

Einladung von Fachleuten zur Teilnahme an Veranstaltungen,

2.

Austausch von Filmen, Aufzeichnungen, Programmen und Material,

3.

Organisation von Filmwochen oder Filmtagen,

4.

Zusammenarbeit der zuständigen Fachorganisationen.

Artikel 21

Die Vertragsstaaten ermutigen die Erweiterung der Beziehungen auf dem Gebiet des Sports und der Leibeserziehung durch Zusammenarbeit der zuständigen Organisationen.

Artikel 22

Die allgemeinen organisatorischen und finanziellen Bedingungen der Durchführung dieses Abkommens werden im Anhang geregelt, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.

Artikel 23

Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertretern der Vertragsstaaten besteht. Sie tritt mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zusammen. Sie erarbeitet Programme zur Durchführung dieses Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.

Die Namen der Mitglieder der Gemischten Kommission werden auf diplomatischem Wege mitgeteilt.

Zu den Sitzungen der Gemischten Kommission können auch Experten herangezogen werden.

Artikel 24

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Artikel 25

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 22. November 1977 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anhang

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und derTschechoslowakischen Sozialistischen Republik über dieZusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung

und Wissenschaft

1.

Bei der Durchführung der von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 23 des Abkommens vorbereiteten Programme ermöglichen und fördern die Vertragsstaaten

a)

die direkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Institutionen, Organisationen und Vereinigungen,

b)

Einladungen von Gastprofessoren oder Einladungen von Universitätslehrern und Forschern sowie von Persönlichkeiten des kulturellen und wissenschaftlichen Lebens zu den vereinbarten kürzeren Aufenthalten.

2.

Die aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben

Aufenthaltskosten (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld) und Studiengebühren zu decken. Das Gastland deckt im Bedarfsfalle die Kosten ärztlicher Behandlung.

3.

Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Besuchen trägt

das Entsendeland die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, das Gastland die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen, die Kosten für Nächtigung und Verpflegung sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck der Einladung ergebenden Kosten.

4.

Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Ausstellungen

trägt das Entsendeland die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück sowie die Versicherung für Transport und Aufenthalt. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.