Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juli 1979 betreffend schulzeitrechtliche Regelungen für Übungsschulen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 8 und 4 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/1974 und 142/1978 wird verordnet:
Artikel I
§ 1. Der Samstag wird für die Übungsvolksschulen folgender Pädagogischer Akademien schulfrei erklärt:
Pädagogische Akademie Burgenland in Eisenstadt
Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten
Pädagogische Akademie des Bundes in Niederösterreich Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese
St. Pölten in Krems an der Donau
Pädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese Linz in Linz an der Donau
Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg
Pädagogische Akademie des Bundes in Steiermark
Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese
Graz-Seckau in Graz
Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol
Pädagogische Akademie des Bundes in Wien
Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Erzdiözese Wien
in Wien.
§ 2. Für die Übungsschulen aller Pädagogischer Akademien wird die Dauer aller Unterrichtsstunden mit 45 Minuten festgesetzt.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 11. August 1978, BGBl. Nr. 450, mit der der Samstag an einigen Übungsvolksschulen schulfrei erklärt wird, außer Kraft.
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