Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 16. August 1979, mit der der Samstag für einige Klassen des Bundes-Taubstummeninstitutes in Wien schulfrei erklärt wird
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 467/1995).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 142/1978 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 467/1995).
Für das Bundes-Taubstummeninstitut in Wien wird der Samstag schulfrei erklärt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Klassen, hinsichtlich derer sich die Mehrheit der Erziehungsberechtigten der betroffenen Schüler gegen die Schulfreierklärung des Samstags ausgesprochen haben.
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