Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Mai 1979, mit der die „Japanische Schule“ in Wien als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 322/1975 wird verordnet:
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Die nach ausländischen Lehrplan geführte Privatschule „Japanische Schule“ in Wien wird zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Kinder nichtösterreichischer Staatsbürger als geeignet anerkannt.
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