Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-09-01
Status Aufgehoben · 2008-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 132
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Das Inkrafttreten dieser V ist gem. § 23 StF der 1. 9. 1979.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2.

Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

3.

Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,

4.

Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Befähigungsprüfung, Externistenbefähigungsprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1.

über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2.

über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Kinderpädagogik;

3.

über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4.

über Leibesübungen; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Leibesübungen jedoch zulässig;

5.

über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;

6.

über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);

7.

über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis;

8.

über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

(4) Die Staatliche Stenotypieprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände Deutsch sowie Stenotypie und Textverarbeitung des Lehrganges für Stenotypie und Textverarbeitung (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. April 1978, BGBl. Nr. 334, Anlage D) abzulegen.

(5) Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über die in Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, Z 2.2 lit. a und b der Allgemeinen Bestimmungen der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B genannten Prüfungsgebiete abzulegen.

(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,

2.

weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 12 und

3.

weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur Reife- und Befähigungsprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2.

Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

3.

Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,

4.

Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1.

über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2.

über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Kinderpädagogik;

3.

über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4.

über Leibesübungen; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Leibesübungen jedoch zulässig;

5.

über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;

6.

über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);

7.

über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis;

8.

über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

(4) Die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände Deutsch und Textverarbeitung des Zweisemestrigen Speziallehrganges für Textverarbeitung (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, Anlage B 12) abzulegen.

(5) Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über die in Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, Z 2.2 lit. a und b der Allgemeinen Bestimmungen der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B genannten Prüfungsgebiete abzulegen.

(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,

2.

weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 12 und

3.

weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2.

Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

3.

Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,

4.

Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1.

über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Kinderpädagogik;

3.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4.

über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;

5.

über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;

6.

über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);

7.

über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis;

8.

über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

(4) Die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände Deutsch und Textverarbeitung des Zweisemestrigen Speziallehrganges für Textverarbeitung (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, Anlage B 12) abzulegen.

(5) Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über die in Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, Z 2.13. der Allgemeinen Bestimmungen zu den Ernennungserfordernissen für die Verwendungsgruppe A 2 genannten Prüfungsgebiete abzulegen.

(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,

2.

weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 12 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2.

Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

3.

Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,

4.

Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1.

über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Kinderpädagogik;

3.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4.

über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;

5.

über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;

6.

über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);

7.

über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis;

8.

über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.

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