Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. Mai 1979 über den Denkmalbeirat
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959 und BGBl. Nr. 167/1978 wird verordnet:
Denkmalbeirat
§ 1. (1) Beim Bundesdenkmalamt in Wien wird ein Denkmalbeirat eingerichtet.
(2) Der Denkmalbeirat kann auch außerhalb von Wien tagen, wenn dies im Hinblick auf die zu behandelnde Angelegenheit erforderlich ist.
Aufgaben
§ 2. (1) Der Denkmalbeirat ist gemäß § 5 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes vor Erteilung einer Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals gemäß § 5 Abs. 1 zu hören. Die Stellungnahme ist vom Denkmalbeirat nach Möglichkeit längstens binnen drei Monaten nach erfolgter Anfrage abzugeben.
(2) Der Denkmalbeirat hat ferner über Ersuchen des Bundesdenkmalamtes Gutachten und Äußerungen über allgemeine oder spezielle Probleme des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu erstatten.
(3) Hingegen ist der Denkmalbeirat zur Abgabe von Stellungnahmen gegenüber anderen (juristischen oder physischen) Personen nicht befugt.
(4) Jedes ständige Mitglied (§ 3) des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.
Ständige Mitglieder
§ 3. (1) Der Denkmalbeirat besteht aus wenigstens sieben ständigen Mitgliedern, bei denen es sich um Vertreter insbesondere nachstehender facheinschlägiger Wissenschaften zu handeln hat:
Kunstgeschichte,
Ur- und Frühgeschichte, Archäologie,
sonstige geschichtliche Wissenschaftszweige (Allgemeine Geschichte, Geschichte der Technik, Wirtschafts- und Sozialgeschichte u. a.),
Restaurierung und Konservierung,
Baukunst,
Denkmalpflege,
Hochbau,
Statik,
Baudurchführung (insbesondere Kostenberechnung),
Betriebswirtschaftslehre,
Städtebau,
Raumplanung.
(2) Die in Abs. 1 genannten ständigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von sechs Jahren zu ernennen.
(3) Je ein weiteres ständiges Mitglied (sowie für den Fall der Verhinderung auch ein Ersatzmitglied) können vom Bundesminister für Bauten und Technik, der Bundes-Ingenieurkammer sowie vom Kunstsenat auf die Dauer von sechs Jahren entsandt werden. Die Entsendung ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben, der sie an den Vorsitzenden des Denkmalbeirates weiterzuleiten hat.
(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer ist eine neuerliche Ernennung (auch wiederholt) möglich.
(5) Der Präsident des Bundesdenkmalamtes sowie der Vorsitzende (§ 4) werden von den Ernennungen gemäß Abs. 2, ersterer auch von den Entsendungen gemäß Abs. 3 vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Kenntnis gesetzt.
Ständige Mitglieder
§ 3. (1) Der Denkmalbeirat besteht aus wenigstens sieben ständigen Mitgliedern, bei denen es sich um Vertreter insbesondere nachstehender facheinschlägiger Wissenschaften zu handeln hat:
Kunstgeschichte,
Ur- und Frühgeschichte, Archäologie,
sonstige geschichtliche Wissenschaftszweige (Allgemeine Geschichte, Geschichte der Technik, Wirtschafts- und Sozialgeschichte u. a.),
Restaurierung und Konservierung,
Baukunst,
Denkmalpflege,
Hochbau,
Statik,
Baudurchführung (insbesondere Kostenberechnung),
Betriebswirtschaftslehre,
Städtebau,
Raumplanung.
Zu ständigen Mitgliedern können auch Personen ernannt werden, die auf Grund langjähriger beruflicher oder sonstiger praktischer Erfahrung besonders umfangreiche Kenntnisse auf einem oder mehreren der oben bezeichneten Gebiete erworben haben.
(2) Die in Abs. 1 genannten ständigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von sechs Jahren zu ernennen.
(3) Je ein weiteres ständiges Mitglied (sowie für den Fall der Verhinderung auch ein Ersatzmitglied) können vom Bundesminister für Bauten und Technik, der Bundes-Ingenieurkammer sowie vom Kunstsenat auf die Dauer von sechs Jahren entsandt werden. Die Entsendung ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben, der sie an den Vorsitzenden des Denkmalbeirates weiterzuleiten hat.
(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer ist eine neuerliche Ernennung (auch wiederholt) möglich.
(5) Der Präsident des Bundesdenkmalamtes sowie der Vorsitzende (§ 4) werden von den Ernennungen gemäß Abs. 2, ersterer auch von den Entsendungen gemäß Abs. 3 vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Kenntnis gesetzt.
Vorsitzender
§ 4. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt aus dem Kreis der im § 3 Abs. 1 genannten ständigen Mitglieder den Vorsitzenden des Denkmalbeirates sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter. Die Bestellungen erfolgen auf drei Jahre. Eine neuerliche Bestellung (auch wiederholt) ist möglich. Zum Vorsitzenden kann nur ein ordentlicher, außerordentlicher oder emeritierter Professor einer inländischen Universität oder Hochschule bestellt werden.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung des Denkmalbeirates zu Sitzungen (§ 7 Abs. 2, § 9) und die Leitung dieser, die Zusammenstellung von Ausschüssen für einzelne Angelegenheiten (§ 11) sowie die administrativen Fragen gemäß § 14.
(3) Ist der Vorsitzende verhindert, so gehen seine Aufgaben und Befugnisse auf den ersten Stellvertreter über, falls auch dieser verhindert ist, auf den zweiten Stellvertreter. Den Stellvertretern kommen weiters auch alle jene Aufgaben und Befugnisse zu, die ihnen der Vorsitzende – mit Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung – überträgt.
Nichtständige Mitglieder
§ 5. (1) Soweit sich der Denkmalbeirat mit Problemen eines bestimmten Denkmals zu befassen hat (wie etwa vor allem gemäß § 2 Abs. 1), sind als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, in denen sich das Denkmal befindet, beizuziehen. Handelt es sich um Denkmale, die überwiegend im Eigentum gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften (einschließlich ihrer Einrichtungen) stehen, ist weiters ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft beizuziehen; diese Regelung gilt überdies sinngemäß auch dann, wenn ganz allgemein Probleme sakraler oder sonstiger kirchlicher Denkmale behandelt werden. Bei Denkmalen, die ganz oder zum Teil für Zwecke des Fremdenverkehrs gewerblich genutzt werden oder nach Meinung des Vorsitzenden (oder Leiters des Ausschusses gemäß § 11) auf andere Art für den Fremdenverkehr von ausgeprägter Bedeutung sind, ist ein Vertreter des Fremdenverkehrs (Kammer der gewerblichen Wirtschaft) beizuziehen. Weiters sind Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, dann beizuziehen, wenn ein diesbezüglicher Antrag im Hinblick auf die Art und Lage des Denkmals die notwendige Mehrheit (§ 7 Abs. 3, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 4) erhält.
(2) Die zur Entsendung nichtständiger Mitglieder berechtigten juristischen Personen sind wenigstens 14 Tage (einlangend) vor Anberaumung der ersten Sitzung über den betreffenden Fall unter Hinweis auf die Möglichkeit der Entsendung eines nichtständigen Mitgliedes zu verständigen.
(3) Bundesländer und Gemeinden, gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften sowie die Kammer der gewerblichen Wirtschaft können bis auf Widerruf, längstens aber auf die Dauer von jeweils sechs Jahren, eine bestimmte Person sowie für den Fall ihrer Verhinderung auch einen Stellvertreter als nichtständiges Mitglied für alle einschlägigen oder auch nur bestimmte Gruppen näher umschriebener Fälle nominieren. Die Berechtigten können auch mehrere solcher ständiger Vertreter (sowie je einen Stellvertreter) nominieren, wenn die Abgrenzung der Zuständigkeit der verschiedenen Vertreter für die einzelnen Fälle etwa durch territoriale Abgrenzung klar erkennbar ist. Im Falle der Nominierung eines derartigen nichtständigen Mitgliedes für eine Mehrzahl von Fällen, erfolgt die Verständigung nicht gemäß Abs. 2, sondern jeweils unmittelbar an diesen Vertreter. Den berechtigten Stellen steht es im übrigen frei, trotz der erfolgten Nominierung eines ständigen Vertreters für bestimmte Einzelfälle auch andere Vertreter zu entsenden.
(4) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, kommen den nichtständigen Mitgliedern im Rahmen der Sitzungen dieselben Befugnisse (auch zur Stellung von Anträgen) zu wie den ständigen Mitgliedern, ausgenommen jedoch das Stimmrecht.
Nichtständige Mitglieder
§ 5. (1) Soweit sich der Denkmalbeirat mit Problemen eines bestimmten Denkmals zu befassen hat (wie etwa vor allem gemäß § 2 Abs. 1), sind als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, in denen sich das Denkmal befindet, beizuziehen. Handelt es sich um Denkmale, die überwiegend im Eigentum gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften (einschließlich ihrer Einrichtungen) stehen, ist weiters ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft beizuziehen; diese Regelung gilt überdies sinngemäß auch dann, wenn ganz allgemein Probleme sakraler oder sonstiger kirchlicher Denkmale behandelt werden. Bei Denkmalen, die ganz oder zum Teil für Zwecke des Fremdenverkehrs gewerblich genutzt werden oder nach Meinung des Vorsitzenden (oder Leiters des Ausschusses gemäß § 11) auf andere Art für den Fremdenverkehr von ausgeprägter Bedeutung sind, ist ein Vertreter des Fremdenverkehrs (Kammer der gewerblichen Wirtschaft) beizuziehen. Weiters sind Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, dann beizuziehen, wenn ein diesbezüglicher Antrag im Hinblick auf die Art und Lage des Denkmals die notwendige Mehrheit (§ 7 Abs. 3, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 4) erhält.
(2) Die zur Entsendung nichtständiger Mitglieder berechtigten juristischen Personen sind wenigstens 14 Tage (einlangend) vor Anberaumung der ersten Sitzung über den betreffenden Fall unter Hinweis auf die Möglichkeit der Entsendung eines nichtständigen Mitgliedes zu verständigen.
(3) Bundesländer und Gemeinden, gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften sowie die Kammer der gewerblichen Wirtschaft können bis auf Widerruf, längstens aber auf die Dauer von jeweils sechs Jahren, eine bestimmte Person sowie für den Fall ihrer Verhinderung auch einen Stellvertreter als nichtständiges Mitglied für alle einschlägigen oder auch nur bestimmte Gruppen näher umschriebener Fälle nominieren. Die Berechtigten können auch mehrere solcher ständiger Vertreter (sowie je einen Stellvertreter) nominieren, wenn die Abgrenzung der Zuständigkeit der verschiedenen Vertreter für die einzelnen Fälle etwa durch territoriale Abgrenzung klar erkennbar ist. Im Falle der Nominierung eines derartigen nichtständigen Mitgliedes für eine Mehrzahl von Fällen, erfolgt die Verständigung nicht gemäß Abs. 2, sondern jeweils unmittelbar an diesen Vertreter. Den berechtigten Stellen steht es im übrigen frei, trotz der erfolgten Nominierung eines ständigen Vertreters für bestimmte Einzelfälle auch andere Vertreter zu entsenden. Ständige Vertreter (sowie deren Stellvertreter) sind von den Nominierungsberechtigten dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben, der diese Nominierung an den Vorsitzenden des Denkmalbeirates weiterzuleiten sowie den Präsidenten des Bundesdenkmalamtes hievon in Kenntnis zu setzen hat.
(4) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, kommen den nichtständigen Mitgliedern im Rahmen der Sitzungen dieselben Befugnisse (auch zur Stellung von Anträgen) zu wie den ständigen Mitgliedern.
Ausgeschlossenheit der Mitgliedschaft, Befangenheit, Verlust der Mitgliedschaft
§ 6. (1) Aktive Bedienstete des Bundesdenkmalamtes können nicht Mitglieder des Denkmalbeirates sein.
(2) In Fällen, in denen ein Mitglied als Gutachter oder Konsulent tätig ist oder war (ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 2) oder bei denen sonst ein in § 7 Abs. 1 AVG 1950 genannter Befangenheitsgrund vorliegt, darf dieses Mitglied weder an den Beratungen noch an der Abstimmung des Falles teilnehmen. In Zweifelsfällen entscheidet über die Frage der Befangenheit der Vorsitzende.
(3) Mitglieder sind nicht berechtigt, bei Abgabe von Gutachten und sonstigen fachlichen Meinungen außerhalb einer Tätigkeit auf Grund dieser Verordnung darauf hinzuweisen, daß der Gutachter Mitglied des Denkmalbeirates ist.
(4) Die Ernennung eines ständigen Mitgliedes kann vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (in den Fällen des § 3 Abs. 3 von den darin genannten Entsendern unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung) aus wichtigen Gründen vor Ablauf der sechsjährigen Funktionsdauer widerrufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Verletzung der Bestimmungen des Abs. 2 erster Satz und des Abs. 3 sowie der Bruch der Amtsverschwiegenheit (§ 13). Der beabsichtigte Widerruf ist dem Vorsitzenden (falls es sich um diesen selbst handelt, einem seiner Stellvertreter) zuvor schriftlich mitzuteilen; dieser kann innerhalb einer Woche gegen die beabsichtigte Abberufung Einwendungen vorbringen. Falls der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (oder ein anderer Entsender) dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) keine andere Mitteilung schriftlich zukommen läßt, endet die Mitgliedschaft des ständigen Mitgliedes nach Ablauf jener vollen Kalenderwoche, die dem Ablauf der einwöchigen Frist folgt.
(5) Nichtständige Mitglieder können vom Entsender jederzeit (auch während eines Verfahrens) abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Der Entsender hat die Tatsache der Abberufung dem Vorsitzenden und – falls das nichtständige Mitglied in einem Ausschuß (§ 11) tätig ist – auch dem Leiter des Ausschusses mitzuteilen. Die Abberufung wird erst am Tag nach Einlangen dieser Mitteilung(en) wirksam. Unter den Voraussetzungen des Abs. 4 erster und zweiter Satz kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder der Vorsitzende (oder der Leiter des Ausschusses) den Entsender schriftlich auffordern, das nichtständige Mitglied durch eine andere Person zu ersetzen. Kommt der Entsender dieser Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach, entscheidet – unter Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme des Entsenders – der Denkmalbeirat (Ausschuß) über den weiteren Verbleib des nichtständigen Mitgliedes, bei nichtständigen Mitgliedern gemäß § 5 Abs. 3 in einer Plenarsitzung.
(6) Allen Mitgliedern steht es frei, ihre Funktion niederzulegen. Hievon ist der Entsender sowie der Vorsitzende schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Funktions- und Beschlußfähigkeit
§ 7. (1) Der Denkmalbeirat ist funktionsfähig, sobald und solange wenigstens sieben ständige Mitglieder, davon eines als Vorsitzender (oder einer seiner Stellvertreter), vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wirksam bestellt sind. Unter den ständigen Mitgliedern muß sich überdies zumindest je ein Experte aus den im § 3 Abs. 1 lit. a, b, e und f genannten Fachgebieten befinden.
(2) Der Vorsitzende beruft die ständigen und die erforderlichen nichtständigen Mitglieder (§ 5) zu den Sitzungen ein. Die Verständigung der Mitglieder soll nach Möglichkeit wenigstens fünf Tage vor der Sitzung erfolgen. Der Denkmalbeirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs ständige Mitglieder und der Vorsitzende (oder einer seiner Stellvertreter) anwesend sind.
(3) Beschlüsse des Denkmalbeirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller anwesenden ständigen Mitglieder gefaßt. Dem Vorsitzenden kommt bei Stimmengleichheit ein Entscheidungsrecht zu.
Funktions- und Beschlußfähigkeit
§ 7. (1) Der Denkmalbeirat ist funktionsfähig, sobald und solange wenigstens sieben ständige Mitglieder, davon eines als Vorsitzender (oder einer seiner Stellvertreter), vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wirksam bestellt sind. Unter den ständigen Mitgliedern muß sich überdies zumindest je ein Experte aus den im § 3 Abs. 1 lit. a, b, e und f genannten Fachgebieten befinden.
(2) Der Vorsitzende beruft die ständigen und die erforderlichen nichtständigen Mitglieder (§ 5) zu den Sitzungen ein. Die Verständigung der Mitglieder soll nach Möglichkeit wenigstens fünf Tage vor der Sitzung erfolgen. Der Denkmalbeirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs ständige Mitglieder und der Vorsitzende (oder einer seiner Stellvertreter) anwesend sind.
(3) Beschlüsse des Denkmalbeirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder gefaßt. Dem Vorsitzenden kommt bei Stimmengleichheit ein Entscheidungsrecht zu.
Berichterstatter
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