Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. August 1979 über die Zentralbibliothek für Physik in Wien
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 89 Universitäts-Organisationsgesetz – UOG, BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 443/1978 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
§ 1. (1) In Wien wird eine Zentralbibliothek für Physik errichtet.
(2) Der Zentralbibliothek für Physik in Wien obliegt die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung der für die wissenschaftliche Forschung und Lehre erforderlichen Literatur sowie nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 UOG auch sonstiger Informationsträger auf dem Gesamtgebiet der Physik und ihrer Grenzgebiete in möglichster Vollständigkeit. Hiebei sind insbesondere die Bedürfnisse der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien sowie in Ergänzung der von den Universitätsbibliotheken wahrgenommenen Aufgaben die Bedürfnisse der anderen Fakultäten der Universität Wien und die Bedürfnisse der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg, der Technischen Universität Wien und Graz, der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Universität Linz zu berücksichtigen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
§ 2. Die Verwaltungsaufgaben der Zentralbibliothek für Physik in Wien gemäß § 79 Abs. 2 lit. a, c und e UOG sind von der Universitätsdirektion der Universität Wien zu besorgen. Die Besorgung aller übrigen Verwaltungsaufgaben wird der Zentralbibliothek selbst übertragen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
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